Vermietung nach Unfall
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14
Beispiel für ein Urteil in der Urteilsdatenbank
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
Beschluss hier vollständig abrufbar:
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Krefeld 1 C 474/13 vom 24.02.2014)
Beschluss
In dem Rechtsstreit ...
Wert positiver Rechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk
Der Wert einer positiven Mietwagenrechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk ist jedem klar. Gut begründete Urteile, möglichst der Berufungskammern, sind eine Basis für künftige Vermietungen und angemessenen Umsatz. Doch kennt der eintrittspflichtige Versicherer oder sein Anwalt die Rechtsprechung auch, die Sie angeht?
Soweit bekannt, sind viele Versicherer sogar ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 34-1 14
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Neuss 80 C 1484/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2014 durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers
...
Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Juni 2014
Hiermit informieren wir zur Liste aktueller Urteile aus Juni 2014. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.
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LG Düsseldorf |
21 S 125/13 |
15.05.2014 |
S+ / F- / Gutachten- |
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AG Flensburg |
65 C 7/14 |
28.05.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
13 S 216/13 |
14.05.2014 |
Mittelwert |
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AG Köln |
262 C 118/13 |
31.03.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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AG Zittau |
Z 14 C 347/12 |
02.05.2014 |
S+ / F- |
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LG Dresden |
3 S 502/13 |
28.05.2014 |
S+ |
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LG Köln |
11 S 252/13 |
27.05.2014 |
S+ / F- / kein MW |
Landgericht Dresden: Bei Ersatzmietwagen keine Pflicht zur umfänglichen Marktanalyse
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Landgericht Dresden 3 S 627/13 vom 13.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 105 C 4099/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Schadenersatz hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2014 am 13.06.2014 für RECHT erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2013 – 105 C 4099/13 –wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird
Landgericht Köln bestätigt seine Rechtsprechung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 11 S 306/13) entschieden, dass nur die Schwackeliste eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Alle von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände werden mit Bezug zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück gewiesen.
Es werden jedoch weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung zugesprochen, ebenso wie Kosten für einen unfallbedingten Mehraufwand des Vermieters.
Oberlandesgericht Rostock verwirft Fraunhofer
Mit der Entscheidung des OLG Rostock vom 16.06.2014 (Az. 5 U 96/12) gibt das höchste Zivilgericht des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern eindeutig vor, wie zukünftig in Mietwagensachen (Schadenersatz nach Unfall) zu entscheiden ist.
5 Jahre nach dem Unfall und der Ersatzanmietung geht damit ein Prozess gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu Ende. Im ersten Rechtszug wurde der Klage des Unfallgeschädigten überwiegend stattgegeben und die Versicherung verurteilt, ca. 4.000 Euro restliche Schadenersatzleistungen zu zahlen. Dagegen legte diese Berufung ein. Sodann ging auch der Kläger in Berufung für einen kleineren Teil der Gesamtforderung, den das Landgericht im zunächst nicht zugesprochen hatte (unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif).
Ergebnis:
Das OLG sprach einen weiteren – über die erstinstanzlich zugesprochene Summe hinausgehenden – Schadenersatzanspruch zu.
Begründung:
Die Angriffe der Versicherung gegen die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage wurden vollständig zurückgewiesen. Die Versicherung hatte ihre Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste nicht belegt.
Ein sonstiger Anlass zur Anwendung der Fraunhoferliste bestand auch nicht. Die Fraunhofer-Werte sind nur grob zusammengesetzt (2-stellige PLZ anstatt bei Schwacke 3-stellig fein untergliedert). Fraunhofer hat auch vor allem 6 Großanbieter im Internet berücksichtigt, weshalb das OLG diese Liste nicht angewendet sehen möchte. Schwacke ist dagegen breiter gestreut, umfangreicher und ortsnah, die Angebote sind zudem sofort verfügbar. Auch die BGH-Entscheidung vom 18.12.12 gebietet nichts anderes, dort wurde nur klargestellt, dass die Argumente der Versicherung zu hören und zu bewerten sind. Die von ihr vorgelegten Argumente sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eine konkrete Mietdauer festgelegt sind, insofern sind die Argumente unerheblich.
Auf die Berufung des Klägers hin spricht das Berufungsgericht sogar weiteren Schadenersatz für unfallbedingte Mehrleistungen von 30% auf den Normaltarif zu. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass Mehrleistungen erforderlich waren. Die Gewährung des Aufschlages wird zeitlich begrenzt bis zu einem hier in dem speziellen Fall stattgefundenen Fahrzeugtausch gegen ein anderes Fahrzeug des Autovermieters.
Das Berliner Kammergericht (OLG in Berlin) bleibt sich bei der Herangehensweise an Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten treu
Das Kammergericht in Berlin hat mit Datum vom 08. Mai 2014 (Az. 22 U 199/13) eine vorgerichtliche Entscheidung des Landgericht Berlin weitgehend bestätigt. Das Landgericht hatte den Normaltarif anhand des Mittelwertes zweier von den Parteien jeweils für richtig gehaltener Schätzgrundlagen (Schwacke und Fraunhofer) nach § 287 ZPO geschätzt. Das hat das Kammergericht (der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend) ausdrücklich nicht beanstandet, da es in diesem Vorgehen keinen Verstoß gegen das weite Schätzungsermessen des Erstgerichtes gesehen hat.
Eine maßgebliche Korrektur hat das Berufungsgericht dort vorgenommen, wo die Erstinstanz vor der Mittelung der Schwacke- und Fraunhofer-Werte abgerechnete Nebenkosten noch einseitig nur der Schwackeliste hinzugerechnet hatte. Diese Nebenkosten seien erst nach Mittelung der Grundwerte hinzuzurechnen.
Auch die Frage der Berücksichtigung der abgerechneten Preise oder der Listenwerte bei Teilpositionen der Mietwagenforderung wurde korrigiert. Das Kammergericht verweist auf die Betrachtung der Gesamtkosten und unterbindet die Rosinenpickerei, wahlweise immer den niedrigeren Betrag aus Rechnung oder Listenwert zuzusprechen. Sofern ein Vergleich mit einer Schätzgrundlage das Mittel der Wahl ist, müssen alle Positionen aus der / den Schätzgrundlagen gebildet werden. Der Verweis auf günstiger abgerechnete Teilpositionen der Mietwagenrechnung ist nicht statthaft.
Kosten für weitere Nebenleistungen wurden entgegen der Erstinstanz zugesprochen (weitere Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung, …)
Nach vielen Jahren des Beharrens der Berliner Rechtsprechung auf den viel zu hohen Eigenersparnis-Abzug von 15 Prozent wurde dieser vom Kammergericht nun auf 10 Prozent gesenkt. Das stellt jedoch noch immer einen im bundesdeutschen Vergleich nicht nachvollziehbarne Höchstwert dar. Andere Oberlandesgerichte haben längst erkannt, dass der Abzug für den Schadenersatz wegen Eigenersparnis damit viel zu hoch bemessen ist und sehen unter bestimmten Voraussetzung bereits vollständig von einem Eigenersparnisabzug ab, selbst wenn vom Geschädigten ein klassengleiches Ersatzfahrzeug gemietet wurde. Diesen Verzicht hat das Kammergericht immerhin für eine klassenkleinere Vermietung vorgegeben. Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die – auch dürftig begründete – Bemessung der Bezugsbasis für den Betrag der Eigenersparnis. Hier geht das Gericht von den Gesamtmietwagenkosten aus, die Werte für Leistungen beinhalten, die in keiner Weise unter den Bezugspunkt für die Eigenersparnisberechnung gefasst werden können (Zustellkosten, Haftungsreduzierung, …).
Zusammenfassend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Schätzung durch den Erstrichter auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht korrekturbedürftig ist. Selbstverständlich ist dann auch eine Schätzung auf Basis von Schwacke-Werten nicht zu korrigieren. Es bleibt beim grundsätzlich freien Schätzungsermessen des Erstrichters.
MRW 2-14 Inhaltsübersicht
Mit einem Klick auf das hier hinterlegte PDF-Dokument können Sie sich einen Überblick über die Inhalte der aktuellen Ausgabe der MRW 2-14 verschaffen.
OLG Rostock spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu
Der 5. Senat des OLG Rostock hat eine Entscheidung des LG Rostock zugunsten des Klägers abgeändert und die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig abgewiesen.
Die Anwendbarkeit der Schwackeliste wurde bestätigt, diese Auffassung konkret begründet und die Fraunhoferliste aufgrund dargestellter Schwächen nicht angewendet. Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste aufgrund vorgelegter Internetscreenshots weist der Senat zurück und begründet das.
Die Ausweitung der Gesamtmietdauer hat der Schädiger zu vertreten. Für einen Teil der Mietzeit wird ein Aufschlag von 30% wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gegeben.
Das Urteil wird nach geeigneter Bearbeitung veröffentlicht und steht den Mitglieder bereits in der Urteilsdatenbank kostenlos zur Verfügung.
OLG Rostock vom 16.06.2014, Az. 5 U 96/12
MRW 2-2014
Hier die Übersicht der Inhalte der MRW 2-14. Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche und Ideen zur Veröffentlichung in den kommenden Ausgaben der MRW mit.
Landgericht Krefeld (Beschluss): Berufung der Versicherung wird zurückgewiesen
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der Schwackeliste Automietpreisspiegel und verweist dazu auf die BGH-Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11). Bedenken müssten aufzeigen, welche anderen Anbieter für eine vergleichbare Leistung am selben Ort und zur richtigen Zeit geboten haben. Das tut die Beklagte nicht. Das Gericht führt ausführlich und deutlich aus, warum die Argumente der Versicherung dem Anspruch konkreten Sachvortrages nicht genügen. Auch die OLG-Rechtsprechung in Köln ändert daran nichts.
Landgericht Krefeld 3 S 4/14 vom 04.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Kempen 11 C 169/13)
Landgericht Koblenz gibt Berufung der Klägerin weitgehend statt und fasst das Urteil insgesamt neu
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Der Geschädigte konnte - so das Ergebnis seiner Erkundigungen, die er nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten tatsächlich durchführte - kein Fahrzeug zum angeblichen Preis von 43 Euro pro Tag erhalten. So schätzt das Gericht den Normaltarif auf der Basis der Schwackeliste, die durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert wurde. Obwohl der Geschädigte die branchenüblichen Voraussetzungen zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht erfüllen konnte, da er z. B. keine Kreditkarte besaß und auch weder Kaution noch Vorfinanzierung möglich gewesen sind, spricht das Gericht einen Aufschlag auf diesen Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieter unverständlicherweise leider nicht zu. So ist das Urteil im Ergebnis zwar erfreulich. Doch zeigt es auch, dass das Gericht in einigen Fragen eher abwägige Auffassungen vertritt. Bereits die Verpflichtung des Geschädigten, sich zu erkundigen, wenn ihm der Schädiger irgendwelche Zahlen und Hinweise gibt, darf als fragwürdig bezeichnet werden. Denn er mietete ja zu einem Marktpreis an. Das Gericht hätte statt dessen den Schluss für diesen Fall und für die Zukunft ziehen können, dass diese Hinweise ins Blaue hinein gegeben sind und den Geschädigten nicht interessieren müssen, solange sie nicht konkret und zumutbar sind. Zur Frage der wintertauglichen Bereifung hätte sicherlich ein Blick auf das Datum zwischen Anmietung und Rückgabe gereicht, hierzu hätte möglicherweise etwas mehr vorgetragen werden müssen.
Landgericht Koblenz 2 S 33/14 vom 19.05.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Westerburg 21 C 95/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29.08.2013, Az: 21 C 95/13, abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.525,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz haben die Klägerin 17,65 % und die Beklagte 82,35 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Klage abweisende Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung von 1.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 gerichtete Klage weiter. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Urteil lasse nicht erkennen, welche Grundlage das Amtsgericht für die Bemessung der Mietwagenkosten anwende. Eine Klageabweisung sei nur dann ...
Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Mai 2014
Hier stellen wir die Liste aktueller Urteile aus Mai 2014 online. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.
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LG Stuttgart |
16 O 445/13 |
30.04.2014 |
S+ / F- |
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LG Köln |
9 S 191/12 |
23.12.2013 |
Mittelwert |
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AG Düsseldorf |
41 C 2381/14 |
17.04.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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AG Krefeld |
1 C 480/ 13 |
05.05.2014 |
S+ / F- |
Landgericht Düsseldorf in Berufung pro Autovermieter
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Das Landgericht Düsseldorf gibt der Berufung des Klägers statt, verwirft ein Gutachten des Sachverständigen als untauglich, wendet die Schwackeliste als Schätzgrundlage an. Den Anfeindungen der Beklagten gegen die Richtigkeit der Ergebnisse aus der Schwackeliste erteilt das Gericht eine Abfuhr. Fehlerhaft zieht das Gericht 10 % wegen Alter des Geschädigtenfahrzeuges ab, eine Praxis aus der Nutzungsausfall-Rechtsprechung, die eigentlich nicht auf die Rechtsprechung zu Forderungen aufgrund konkreter Mietwagenkosten übertragbar ist.
Landgericht Düsseldorf 21 S 125/13 vom 15.05.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 32 C 3949/12)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2014 durch den Vorsitzenden Richte r am Landgericht XXX, den Richter amLandgericht XXX und den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung de s Klägers wird da s Urteil des Amtsgerichts Düsseldorfvom 21.03.2013, Az: 32 C 3949/12, teilweise abgeändert und insgesamtwie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird...
Landgericht Frankfurt/M. erkennt die Schwacke-Methode aufgrund der anonymen Stichproben an
Landgericht Frankfurt/Main vom 13.03.14, Az. 2-15 S 148/13
Die SchwackeListe muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter … Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwackeliste „die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden„. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskonktrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwackeliste, Seite 4).
Amtsgericht Minden mit einem äußerst blamablen Urteil pro Württembergische Haftpflichtversicherung
Mit der Rechtsprechung in Mietwagenkosten ist es vielerorts nicht weit her. Gerichte überziehen reihenweise die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten, sind der Rechtsprechung überdrüssig und tendenziell in ungerechtfertigter Weise versicherungsfreundlich. Das Amtsgericht Minden hat das nun wieder eindrucksvoll bewiesen. So hat es z.B. noch nicht mitbekommen, dass vor 6 Jahren am 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft getreten ist und seit dem statt dessen das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt. Eine mindestens 4-stellige Anzahl von Gerichtsverfahren zur Fragen der Rechtsberatung und Abtretung mündeten seit 2008 in mehreren BGH-Entscheidungen, doch das Gericht hat das alles nicht bemerkt oder will die höchstrichterlichen Vorgaben nicht zur Kenntnis nehmen. Peinlich, peinlich…
Dem Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden sodann weitere durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärte und damit zuzusprechende Restforderungen versagt. Am Ende bleibt ihm ein Geldbetrag für Ersatzmobilität nahezu in Höhe des Nutzungsausfalls, das obwohl der Geschädigte noch in der Nacht ein Fahrzeug benötigte und bekommen hat und die normalen Bedingungen einer Fahrzeugmiete nicht erfüllen konnte (Vorfinanzierung, Kaution, feste Mietdauer,…). Kleinlich, kleinlich…
Und was sagt wohl der Schwäbische Versicherer dazu? Alles in Ordnung …im Namen der Versichertengemeinschaft.
Urteil „Im Namen des Volkes“ vom 23.05.2014, Az. 21 C 221/13
Landgericht Potsdam: Wer schnell ein Fahrzeug braucht, kann nicht auf Fraunhofer und günstige Internetangebote verwiesen werden
Vor dem Landgericht Potsdam nahm die beklagte Haftpflichtversicherung eine Berufung zurück. Sie meinte bis zu diesem Zeitpunkt – und sicherlich weiterhin, dass auch ein Geschädigter, der nachts auf der Autobahn nach einem Unfall einen Mobilitätsbedarf hat, sich nach günstigeren Angeboten erkundigen muss und man ihm später zum Vorwurf machen kann, er hätte in der Werkstatt ein Fahrzeug zu einem Normaltarif im Preisniveau der Schwackeliste angemietet und deshalb das Geld des Versicherers verschwendet. Das Gericht hat das eindeutig nicht bestätigt. Az. des Verfahrens: 6 S 67/13 vom 30.04.14
Amtsgericht Bonn lehnt Linie des OLG Köln mit nachvollziehbarer Begründung ab
Das AG Bonn schätzt mit Schwacke, Begründung:
– die vom OLG behaupteten Preissteigerungen sind nicht konkretisiert, also nicht überprüfbar. Die konkreten Angaben der Kläger zeigen das Gegenteil.
– Den Kosten für die Senkung des Selbstbehaltes stehen (anders als das OLG annimmt) konkrete Leistungen der Reduzierung des Risikos für den Geschädigten gegenüber. Laut BGH hat er einen Anspruch auf diese Leistung.
– Die Kombination zweier bedenklicher Listen könne sowieso zu nichts Verwertbarem führen.
AG Bonn, 107 C 210/13 vom 23.04.2014
Amtsgericht Neu-Ulm mit falschem Ansatz
Die Fehler der Gerichte aufgrund von „Aus dem Bauch“-Entscheidungen häufen sich. Schwerpunkte sind die Mittelwertbildung, das Versagen des Aufschlages und das Hochrechnen des Siebtel-Wochenpreises.
Das AG Neu-Ulm soll hier ein Beispiel für den Fehler der Mittelwertbildung sein. Das Gericht sieht bei Fraunhofer und Schwacke Schwächen. Welche? Wird nicht erklärt. Damit ist das Urteil schon nicht nachvollziehbar und nicht für eine höhere Instanz prüfbar. (Leider kommt hier hinzu, dass bereits der Kläger nur einen Mittelwert eingefordert hatte und auch noch einen Beschluss des Berufungsgerichts vorlegte, der diese Richtung für den Gerichtsbezirk Memmingen nahelegt.)
Das Gericht stützt sich auf den BGH, der beide Listen und den Mittelwert nicht beanstande. Das Gericht dagegen beanstandet beide Listen und wählt doch den Mittelwert. Das passt schon nicht zusammen.
Sodann erklärt das Gericht aber, dass günstigere Angebote nur relevant gewesen wären, wenn diese aus dem Zeitraum der Vermietung stammen würden.
Daraus ergibt sich die Frage, warum diese dann relevant sein sollten. Kannte der Geschädigte denn diese Angebote? Vielleicht kannte der Geschädigte dann auch höhere Angebote (Schwacke hat Minimum, Maximum und Mittelwert) und welche Bedeutung haben dann diese hohen Angebote? Wie stünde das Gericht dazu, wenn der Kläger aus abgetretenem Recht nachweisen könnte, dass ihm bekannt ist, dass seinerzeit ein Anbieter ausverkauft gewesen ist? Welche Bedeutung hat das dann für das Gericht, wenn es positive Kenntnisse der Beklagten – sofern sie aus der Zeit der Miete stammen – als relevant für den Geschädigten ansieht?
Das Gericht betrachtet die Selbstbeteiligungen in den Kaskoversicherungen nicht, mittelt einfach frei von der Leber, Nebenkosten spielen keine Rolle.
Schlussendlich gibt sich der Kläger mit 1800 Euro für einen ganzen Monat der Vermietung eines Gruppe 5 – Fahrzeuges zufrieden, ein Betrag weit unter Internetpreisen, die in ihren Mietbedingungen noch nicht einmal mit einer Unfallersatzvermietung vergleichbar sind.
Konkret: Aktueller Preis Gruppe 4 eine Woche inkl. HR SB 450 zu Internetbedigungen (30h Vorbuchung, feste Mietdauer, Buchung im Internet, Kaution, …): 546 Euro, macht für 36 tage 2750 Euro und nicht 1800 Euro (Internetpreis!)
Az. 3 C 1585/13 vom 27.02.2014
Direktvermittlungsangebot der DEVK an den Geschädigten ist nicht bindend
Landgericht Stuttgart erstinstanzlich (rechtskräftig!):
Die Beklagte hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich sei. Die Angebote an den Geschädigten, auf die die Beklagte verweist, sind zu unkonkret. Konkrete Bedingungen werden nicht mitgeteilt, zudem fehlen Nebenleistungen.
Auch ist die Beklagte selbst keine Autovermieterin. Sie verweist auf nach ihren Informationen bestehende Angebote. Das kann die Beklagte bisher aber nicht beweisen, weshalb die Behauptungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind.
Auch Verweise auf Vereinbarungen mit der Daimler AG, dort könne günstiger angemietet werden, sind nicht nachvollziehbar. Dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot von dort vorlag, behauptet die Beklagte noch nicht einmal.
Das Urteil ist abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank . (Az. 16 O 445/13 vom 30.04.2014)
Liste Urteile April 2014
Hiermit stellen wir Ihnen die Liste der bei uns im April eingegangenen Gerichtsurteile zu Mietwagenthemen zur Verfügung. Bitte fragen Sie bei Interesse nach einem Urteil bei uns nach.
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LG Chemnitz |
6 S 145/11 |
07.09.2011 |
Mittelwert |
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LG Kempten (Allgäu) |
52 S 1327/10 |
24.11.2010 |
S- / F+ |
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AG Mönchengladbach-Rheydt |
10 C 316/13 |
25.03.2014 |
S+ / F- |
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AG Berlin-Mitte |
106 C 3080/13 |
16.01.2014 |
S+ / F- |
...
Siebtel-Wochenpreise: Fehlerhafte Pauschalierung der Mietdauer durch Gerichte
In einigen Gerichtsbezirken werden die Mietwagen-Forderungen der Geschädigten inzwischen nach der Methode geschätzt: Wochentarif durch 7 Tage mal Anzahl der Anmietdauer. Die Begründung lautet zumeist, dass dem Vermieter kein Mehraufwand entstanden sei, wenn die Vermietung länger als eine Woche andauere.
Diese Methode ist zu kritisieren. Sie berücksichtigt nicht, dass der normale Mieter eines Fahrzeuges die Anmietdauer auf den Tag und die Stunde genau anzugeben hat, wenn er einen Mietvertrag abschließt. Bringt er das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, entsteht dem Vermieter ein Schaden, der über den Tagesumsatz weit hinausgehen kann. Die Ursachen sind zum Beispiel die Umorganisation einer Anschlussmiete, die Absage an den Anschluss-Mietkunden, Organisationsaufwand, langfristige Nachteile wegen Unzuverlässigkeit usw. Die Vermieter machen einen solchen Schaden beim Mieter häufig auch geltend.
Bei Vermietungen nach Unfällen kann der Geschädigte als Mieter das Mietende nahezu niemals angeben. Es ist also die Regel, dass der Vermieter eine Anschlussvermietung nicht organisieren kann. Schon das unterscheidet im Übrigen das Geschäft vom Normalgeschäft (O-Ton Bundesgerichtshof). Vertraglich ist bei Vermietungen nach Unfällen somit kein konkretes Mietende vereinbart. Der Mieter beendet den Vertrag, wann es allein ihm passt (Ersatzbeschaffung, Reperaturende). Und der Vermieter akzeptiert die ihm entstehenden Nachteiler mangelnder Planbarkeit und damit geringerer Auslastung. Seine Fahrzeuge stehen also häufiger herum. Aus diesem Grund müssen Gerichte wieder zur Berücksichtigung von Tagespreisen übergehen, denn das entspricht der vertraglichen Situation zwischen Mieter und Vermieter.
Ist zu Mietbeginn zumindest bekannt, dass es bis zur Beendigung der Reparatur 7 Tage dauern wird, kann in diesem Ausnahmefall zunächst von einem Wochentarif ausgegangen werden, wobei danach wieder Tagespreise anzusetzen sind.
Vor allem ist die Gerichtspraxis kritisch zu hinterfragen, im Nachhinein den Siebtel-Wochenpreis für die Gesamtmietdauer anzusetzen. Dazu muss bei Gericht wieder verstärkt vorgetragen werden, damit die Richter das verstehen können.
Oberlandesgericht Dresden bekräftigt seine Schwacke-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 7 U 1110/13) stellt der Senat klar:
– dass Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt werden können
– die vorgelegten anderen Preisangebote in Bezug auf die Fälle nicht konkret und nicht vergleichbar sind
– das Beweisangebot eines Sachverständigen-Gutachtens untauglich ist
– aufgezeigte Fahrzeuge schon nicht vergleichbar sind.
Liste der Urteile Mietwagenrecht März 2014
Und hier die Urteile aus März 2014…
| LG Frankenthal (Pfalz) | 2 S 239/13 | 29.01.14 | S+ / F- |
| LG Aachen | 6 S 138/13 | 28.02.13 | Mittelwert |
| LG Berlin | 42 S 184/13 | 19.02.14 | S+ / F- |
| LG Köln | 11 S 250/13 | 18.03.14 | S+ / F- / kein MW |
| OLG Köln | 15 U 137/13 | 28.01.14 | Mittelwert |
| OLG Köln | 15 U 85/13 | 28.01.14 | Mittelwert |
| AG Kamenz | 2 C 149/12 | 20.02.14 | S+ / F- / MW |
| AG Hannover | 409 C 12752/13 | 24.02.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Schwarzenbek | 2 C 1143/12 | 06.02.14 | S+ / F- |
| LG Koblenz | 14 S 239/12 | 17.01.14 | S+ / F- |
| LG Braunschweig | 4 S 328/13 | 13.03.14 | S+ / F- |
| AG Krefeld | 1 C 508/13 | 19.02.14 | S+ / F- |
| AG Berlin-Mitte | 122 C 3063/13 | 27.02.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Düsseldorf | 38 C 3507/13 | 04.02.14 | Mittelwert |
| AG Berlin-Mitte | 112 C 3180/13 | 05.02.14 | S+ / F- |
| AG Bonn | 106 C 198/13 | 04.03.14 | Mittelwert |
| AG Neu-Ulm | 3 C 1585/13 | 27.02.14 | Mittelwert |
| AG Königswinter | 9 C 28/13 | 07.03.14 | Mittelwert |
| AG Torgau | Z 2 C 225/12 | 28.02.14 | S+ / F- |
| AG Mönchengladbach | 35 C 543/13 | 05.03.14 | S+ / F- |
| AG Bad Berleburg | 1 C 53/13 | 26.02.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Zossen | 4 C 23/13 | 19.12.13 | S+ / F- |
| AG Bernau bei Berlin | 10 C 555/13 | 04.02.14 | S+ / F- |
| AG Berlin-Mitte | 103 C 3434/12 | 03.12.13 | S+ |
| AG Berlin-Mitte | 115 C 3088/13 | 10.03.14 | S+ / F- |
| AG Borna | 3 C 1141/13 | 05.03.14 | Sonstiges |
| AG Heidelberg | 29 C 392/13 | 12.03.14 | Mittelwert |
| AG Gelsenkirchen | 204 C 166/13 | 10.03.14 | Sonstiges |
| AG Düsseldorf | 232 C 9720/13 | 19.03.14 | Mittelwert |
| AG Krefeld | 6 C 225/13 | 31.01.14 | S+ / F- |
| AG Hannover | 509 C 14460/13 | 10.02.14 | S+ / F- |
| AG München | 333 C 26907/12 | 06.02.14 | Gutachten |
| AG Speyer | 31 C 105/13 | 13.08.14 | S+ / F- |
| AG Dortmund | 406 C 10164/13 | 10.02.14 | S+ / F- |
| AG Köln | 265 C 154/13 | 15.01.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Köln | 274 C 101/13 | 30.12.13 | S+ |
| AG Leipzig | 164 C 9451/13 | 25.03.14 | S+ / F- |
| AG Leipzig | 103 C 15/13 | 06.02.14 | S+ |
| AG Krefeld | 1 C 464/13 | 20.02.14 | S+ / F- |
| AG Krefeld | 6 C 395/13 | 21.03.14 | S+ / F- |
| AG Krefeld | 1 C 474/13 | 24.02.14 | S+ / F- |
| AG Moers | 563 C 432/13 | 19.02.14 | Mittelwert |
| AG Köln | 269 C 125/13 | 15.11.13 | S+ / F- |
| AG Dortmund | 413 C 5618/13 | 05.03.14 | Mittelwert |
| AG Hannover | 434 C 9350/13 | 04.02.14 | Mittelwert |
Wir bitten alle Leser um Zusendung von Urteilen. Vielen Dank.
Liste der Urteile Mietwagenrecht Februar 2014
Hier erhalten Sie die Liste der bei uns im Februar eingegangenen oder von uns recherchierten Urteile zu rechtlichen Zusammenhängen mit der Vermietung von Fahrzeugen.
| AG Berlin-Mitte | 102 C 3048/13 | 26.09.13 | Sonstiges |
| AG Bonn | 110 C 315/12 | 02.10.13 | S+ / F- |
| AG Köln | 265 C 69/13 | 04.09.13 | S+ / F- / kein MW |
| AG Berlin-Mitte | 104 C 3160/13 | 24.01.14 | Sonstiges |
| AG Köln | 265 C 150/13 | 20.11.13 | S+ / F- / kein MW |
| LG Hannover | 11 S 9/13 | 27.11.13 | Mittelwert |
| AG Hannover | 548 C 13468/12 | 29.07.13 | Mittelwert |
| AG Berlin-Mitte | 101 C 3301/12 | 06.09.13 | S+ |
| AG Düsseldorf | 31 C 3238/13 | 13.01.14 | S+ |
| AG Düsseldorf | 37 C 6845/13 | 07.11.13 | S- / F+ |
| LG Stuttgart | 7 O 275/10 | 23.01.14 | S+ / F- |
| AG Essen | 10 C 405/13 | 17.01.14 | Sonstiges |
| LG Koblenz | 14 S 16/13 | 06.02.14 | S+ / F- |
| LG Düsseldorf | 22 S 110/13 | 24.01.14 | Mittelwert |
| AG Mettmann | 20 C 389/13 | 04.12.13 | S- / F+ |
| AG Berlin-Mitte | 3 C 3126/13 | 18.02.14 | S+ / F- |
| OLG Zweibrücken | 1 U 165/11 | 22.01.14 | Mittelwert |
| LG Leipzig | 05 S 345/13 | 23.01.14 | S+ / F- |
| OLG Köln | 15 U 94/13 | 28.01.14 | Mittelwert |
| LG Koblenz -Beschluss- | 6 S 62/14 | 23.01.14 | S+ / F- |
| OVG Lüneburg | 12 ME 243/13 | 30.01.14 | Sonstiges |
| OLG Karlsruhe | 13 U 213/11 | 10.02.14 | UE / Sonstiges |
| LG Leipzig | 08 O 3915/12 | 22.01.14 | S+ / F- |
| LG Köln | 11 S 28/13 | 07.01.14 | S+ / F- |
| AG Titisee-Neustadt | 12 C 109/13 | 27.09.13 | Sonstiges |
| AG Siegburg | 122 C 119/13 | 23.01.14 | Mittelwert |
| AG Köln | 265 C 194/13 | 05.02.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Kempen | 11 C 178/12 | 09.12.13 | Mittelwert |
| AG Langenfeld | 25 C 136/13 | 10.02.14 | S+ |
| AG Köln | 263 C 193/13 | 14.02.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Gummersbach | 15 C 214/13 | 04.02.14 | Mittelwert |
| AG Betzdorf | 34 C 92/13 | 05.02.14 | S+ / F- |
| LG Siegen | 1 S 8/11 | 28.01.14 | S+ |
| LG Siegen | 1 S 56/10 | 28.01.14 | S+ |
| LG Osnabrück | 8 S 175/13 | 08.10.13 | Mittelwert |
| LG Köln | 11 S 145/13 | 21.01.14 | S+ / F- / kein MW |
| LG Stuttgart | 13 S 148/13 | 29.01.14 | S+ |
| AG Hannover | 561 C 8760/12 | 15.10.13 | Mittelwert |
| AG Dortmund | 436 C 4701/13 | 08.11.13 | S+ / F- / kein MW |
| AG Grevenbroich | 11 C 171/12 | 26.11.13 | S+ / F- |
| AG Krefeld | 3 C 238/13 | 16.08.13 | Mittelwert |
| AG Dortmund | 436 C 1459/13 | 08.11.13 | S+ / F- / kein MW |
| AG Berlin-Mitte | 4 C 305/13 | 12.12.13 | S+ |
| AG Bonn | 105 C 82/13 | 14.02.14 | Mittelwert |
| AG Erlangen | 6 C 1858/13 | 19.02.14 | Fahrschulausrüstung |
| AG Karlsruhe-Durlach | 1 C 18/14 | 15.01.14 | Mittelwert |
| AG Gummersbach | 16 C 146/13 | 21.01.14 | Mittelwert |
| AG Kempen | 11 C 138/13 | 04.02.14 | Mittelwert |
| AG Krefeld | 1 C 363/13 | 31.01.14 | S+ / F- |
| AG Saarburg | 5b C 438/13 | 20.01.14 | Sonstiges |
| AG Köln | 268 C 174/13 | 28.01.14 | S+ / F- / kein MW |
| AG Rheda-Wiedenbrück | 3 C 311/13 | 23.01.14 | Mittelwert |
| AG Siegburg | 101 C 434/13 | 24.01.14 | Mittelwert |
| LG Düsseldorf | 21 S 207/11 | 30.01.14 | S+ / F- |
| LG Frankfurt am Main | 2-18 O 351/13 | 21.02.14 | S+ / F |
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Beschluss Oberlandesgericht Dresden 7 U 1308/13 vom 01.04.14
Der siebte Senat des OLG Dresden weist die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichtes Dresden per Beschluss zurück. Die Berufungsbegründung zeige keine konkreten Tatsachen auf, aus denen ersichtlich wäre, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage ist.
Der Beschluss wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
BGH zu Ansprüchen bei Beschädigung eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges
NUR FÜR MITGLIEDER
Unfallersatzvermietungen an gewerbliche Kunden verdienen besonderer Beachtung. Die Frage ist, ob der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz durch den Ausfall seines Fahrzeuges hat.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein solcher Anspruch (Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Gewinnentgang) davon abhängt, ob der Geschädigte ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung hat, dass er unproblematisch nutzen kann. Wenn er das nicht kann, muss er konkrete – im Falle des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche – Umstände darlegen, denen sich eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung entnehmen ließe. Kann er das nicht, hat er weder Anspruch auf Schadenersatz wegen Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Gewinnentgang.
Das Urteil und eine Zusammenfassung sind der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.
„Fazit“ eines Richters am Ende eines Urteils: AG Hannover vom 24.02.2014, Az: 409 C 12752/13
„Fazit: Solange ein Unfallgeschädigter gem. der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage die Ausfallzeit seines beschädigten Fahrzeuges durch die Anmietung eines mit seinem Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs überbrücken darf und es keine gesetzlichen Preis- und/oder Größenbeschränkungen bei den Ersatzfahrzeugen gibt, kann im wohlverstandenen Interesse der Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Unfall und gegebener Notwendigkeit motorisierter Mobilität nicht zusätzlich zu den allgemeinen Erschwernissen nach einem Unfall noch mit wirtschaftlichen und finanziellen Lasten kämpfen wollen (und sollen, § 249 BGB), aber auch zur Vermeidung utopischer Unfall-Mietwagenpreise, nur die seit Jahrzehnten existierende, fortlaufend aktualisierte und im Finanz- und Wirtschaftsleben allgemein anerkannte Schwacke-Liste angewendet werden. Nur die konsequente Anwendung dieser allgemein anerkannten und akzeptierten Liste in Verbindung mit der ebenfalls anerkannten Eingruppierung der Fahrzeuge und ggf. Herabstufung zur Vermeidung des Abzugs ersparter Aufwendungen und bei einem Alter der Fahrzeuge von über 5 Jahren bzw. über 10 Jahren, vermag die infolge der restriktiven Regulierungspraxis einiger Kfz-Versicherungen hervorgerufene Verunsicherung aller potentieller Unfallgeschädigten hinsichtlich des Anspruchs auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall auf ein vertretbares Maß zurückzuschrauben.“
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 16
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 16:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 14
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 14:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 15
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 15:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 13
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 13:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 12
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 12:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 11
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 11:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 10
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 10:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 9
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 9:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 8
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 8:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 7
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 7:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 6
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 6:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 5
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 5:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 4
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 4:
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 3
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 3:
MRW 4-13
Hier die Übersicht der Inhalte der MRW 4-13. Die wichtigsten Aufsätze und Urteilsveröffentlichungen sind auch in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden. Sie finden Sie dort unter „Sonstiges/Aufsätze…“.
MRW 1-14 Paradigmenwechsel, Fussnote 2
Anlage zum Aufsatz "Paradigmenwechsel in der Mietwagenrechtsprechung?, Fußnote 2: