(Urteil hier vollständig abrufbar)
Der Geschädigte konnte - so das Ergebnis seiner Erkundigungen, die er nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten tatsächlich durchführte - kein Fahrzeug zum angeblichen Preis von 43 Euro pro Tag erhalten. So schätzt das Gericht den Normaltarif auf der Basis der Schwackeliste, die durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert wurde. Obwohl der Geschädigte die branchenüblichen Voraussetzungen zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht erfüllen konnte, da er z. B. keine Kreditkarte besaß und auch weder Kaution noch Vorfinanzierung möglich gewesen sind, spricht das Gericht einen Aufschlag auf diesen Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieter unverständlicherweise leider nicht zu. So ist das Urteil im Ergebnis zwar erfreulich. Doch zeigt es auch, dass das Gericht in einigen Fragen eher abwägige Auffassungen vertritt. Bereits die Verpflichtung des Geschädigten, sich zu erkundigen, wenn ihm der Schädiger irgendwelche Zahlen und Hinweise gibt, darf als fragwürdig bezeichnet werden. Denn er mietete ja zu einem Marktpreis an. Das Gericht hätte statt dessen den Schluss für diesen Fall und für die Zukunft ziehen können, dass diese Hinweise ins Blaue hinein gegeben sind und den Geschädigten nicht interessieren müssen, solange sie nicht konkret und zumutbar sind. Zur Frage der wintertauglichen Bereifung hätte sicherlich ein Blick auf das Datum zwischen Anmietung und Rückgabe gereicht, hierzu hätte möglicherweise etwas mehr vorgetragen werden müssen.
Landgericht Koblenz 2 S 33/14 vom 19.05.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Westerburg 21 C 95/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29.08.2013, Az: 21 C 95/13, abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.525,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz haben die Klägerin 17,65 % und die Beklagte 82,35 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Klage abweisende Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung von 1.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 gerichtete Klage weiter. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Urteil lasse nicht erkennen, welche Grundlage das Amtsgericht für die Bemessung der Mietwagenkosten anwende. Eine Klageabweisung sei nur dann ...