Vermietung nach Unfall
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 51 14
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Liste Urteile Oktober 2014
Urteile Oktober 2014
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LG Bielefeld |
21 S 168/13 |
27.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
11 S 406/13 |
19.08.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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LG Köln |
11 S 93/14 |
23.09.2014 |
Aufschlag / Sonstiges |
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LG Essen |
10 S 184/14 |
28.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Berlin |
41 S 8/14 |
02.10.2014 |
S+ / F- |
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LG Mönchengladbach |
11 O 139/13 |
10.10.2014 |
S+ / F- |
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OLG Dresden |
7 U 192/14 |
16.10.2014 |
S+ |
...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 50 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14
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Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14
Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?
Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).
Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.
Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14
Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten
Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: „Man nehme sich einen versierten Anwalt!“.
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.
Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.
Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.
Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.
Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.
Dazu lesen Sie bitte:
Zitate daraus zum Beispiel:
„Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvorkommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen.“
oder:
„Der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners ist rechtlich gesehen auch Ihr Gegner. „
Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten
Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: „Man nehme sich einen versierten Anwalt!“.
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.
Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.
Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.
Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.
Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.
Dazu lesen Sie bitte:
Zitate daraus zum Beispiel:
„Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvorkommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen.“
oder:
„Der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners ist rechtlich gesehen auch Ihr Gegner. „
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 46 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 45 14
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Preissystematik Normaltarife
Gerichte entscheiden die Frage, welcher Schadenersatzanspruch nach einem Unfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist, in dem nach dem Normaltarif gefragt wird. Viele dieser Gerichte benötigen eine Systematik zu Normaltarifen, die sie bisher wohl nicht haben.
Vermieter haben oft zwei Preislisten, beide für einen Normaltarif, bezeichnet z.B. mit „Standardtarif“ und „Vorzugstarif“. Die Bezeichnungen sollen für den Kunden deutlich machen, dass einer der beiden Tarife an besondere Bedingungen geknüpft ist, die nur ein Teil der Kunden mitbringen, die beim Vermieter Kosten sparen und der damit günstiger ist. Den „Vorzugstarif“ bekommt nur, wer den Preis im Voraus bezahlt, dazu Sicherheiten für das Fahrzeug oder den Schadenersatz für mögliche Beschädigungen hinterlegt, der auch konkret sagt, bis wann er das Fahrzeug benötigt, eine Vorbuchungsfrist einhält usw… . Der „Standardtarif“, den viele Vermieter anbieten, wird allen Kunden angeboten, auch wenn sie eine Vorbuchungsfrist nicht einhalten, keine Vorkasse leisten können, keine Kreditkarte und keine weitreichenden Sicherheiten vorweisen können. Der Preis für einen Mietwagen ist dabei höher, denn der Vermieter hat ein zusätzliches Risiko und einen größeren Aufwand. Doch beides sind Normaltarife und haben mit dem Unfallersatzgeschäft anderer Vermieter nichts zu tun.
Das ist also nicht zu verwechseln mit Kunden, die nach einem Unfall ein Auto anmieten, denn für diesen Kunden gibt es weitere unfallbedingte Sonderleistungen und Risiken des Vermieters. So muss z.B. eine Abtretung der Forderungen gefertigt und eine Prüfung durchgeführt werden, auf welche Leistungen der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat. Das beschädigte Fahrzeug muss in eine Schwacke-Gruppe einsortiert werden und das dementsprechende Mietfahrzeug herausgesucht, ggf. besorgt werden. In jedem Fall ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ausreichender Fahrbedarf besteht und ob ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, das den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt. Es ist Korrespondenz mit einem Versicherer zu führen, ggf. ist ein Anwalt hinzuzuziehen. Das Zahlungsziel muss weit verlängert werden, da hier nicht wie beim Standardtarif am Ende der Miete bezahlt wird, sondern zu unbestimmter Zeit. Hierfür hat der Bundesgerichtshof einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif zugebilligt, der davon anhängig ist, ob der Mieter auf diese unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.
Daneben existiert im Sprachgebrauch der Gerichte und Anwälte noch der Unfallersatztarif. Der bezeichnet eine Abrechnung nach einem Unfall, die noch oberhalb einer Normaltarifes + Aufschlag liegt. Ausnahmsweise kann auch der Unfallersatztarif eine berechtigte Forderung gegenüber dem Versicherer sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er seinen bestehenden Mobilitätsbedarf nur mit diesem eigentlich zu teuren Angebot eines Vermieters realisieren konnte.
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 44 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 43 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 42 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41 14
Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke Automietpreisspiegel 2014
Der Schwacke Automietpreisspiegel 2014 ist erschienen und kann hier bestellt werden. Für Mitglieder des BAV liegt der Preis bei 215 Euro netto. Damit ergibt sich eine Ersparnis von ca. 30 Prozent. Bitte bestellen Sie hier (Faxformular aufrufen und ausdrucken).
Urteile Mietwagenrecht September 2014
Urteile aus September 14
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AG Köln |
274 C 94/14 |
05.09.2014 |
S+ |
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AG Leverkusen |
24 C 56/14 |
05.09.2014 |
Mittelwert |
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AG Linz am Rhein |
21 C 273/14 |
05.09.2014 |
S+ / F- |
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 40-1 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 39-1 14
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Liste Urteile August 2014
Hier die (wenigen) Urteile aus August 2014
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AG Berlin-Mitte |
13 C 3005/14 |
24.07.2014 |
S+ / F- |
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AG Hannover |
408 C 5278/14 |
18.07.2014 |
S+ / F- |
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AG Bonn |
102 C 63/14 |
24.07.2014 |
Mittelwert |
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AG Siegburg |
113 C 21/14 |
30.07.2014 |
F+ (+ Aufschlag) |
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AG Aschaffenburg |
122 C 40/14 |
03.08.2014 |
S+ / F- |
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AG Trier |
5 C 32/14 |
24.04.2014 |
S+ |
|
LG Schwerin |
6 S 134/13 |
23.07.2014 |
S+ / F- |
...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 36-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 37-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 38-1 14
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14
Beispiel für ein Urteil in der Urteilsdatenbank
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
Beschluss hier vollständig abrufbar:
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Krefeld 1 C 474/13 vom 24.02.2014)
Beschluss
In dem Rechtsstreit ...
Wert positiver Rechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk
Der Wert einer positiven Mietwagenrechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk ist jedem klar. Gut begründete Urteile, möglichst der Berufungskammern, sind eine Basis für künftige Vermietungen und angemessenen Umsatz. Doch kennt der eintrittspflichtige Versicherer oder sein Anwalt die Rechtsprechung auch, die Sie angeht?
Soweit bekannt, sind viele Versicherer sogar ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 34-1 14
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Neuss 80 C 1484/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2014 durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers
...
Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Juni 2014
Hiermit informieren wir zur Liste aktueller Urteile aus Juni 2014. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.
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LG Düsseldorf |
21 S 125/13 |
15.05.2014 |
S+ / F- / Gutachten- |
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AG Flensburg |
65 C 7/14 |
28.05.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
13 S 216/13 |
14.05.2014 |
Mittelwert |
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AG Köln |
262 C 118/13 |
31.03.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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AG Zittau |
Z 14 C 347/12 |
02.05.2014 |
S+ / F- |
|
LG Dresden |
3 S 502/13 |
28.05.2014 |
S+ |
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LG Köln |
11 S 252/13 |
27.05.2014 |
S+ / F- / kein MW |
Landgericht Dresden: Bei Ersatzmietwagen keine Pflicht zur umfänglichen Marktanalyse
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Landgericht Dresden 3 S 627/13 vom 13.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 105 C 4099/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Schadenersatz hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2014 am 13.06.2014 für RECHT erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2013 – 105 C 4099/13 –wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird