Kammergericht 22 U 47/16 vom 05.04.2018
1. Ein Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde.
2. Auch bei einem gewerblich zugelassenen Fahrzeug entsteht dem Halter durch den Entzug der Mobilität ein erstattungsfähiger Schaden.
3. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die verlängerte Reparaturdauer zu vertreten hätte.
4. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass für den Geschädigten zu dem von ihr behaupteten Preis ein Fahrzeug anzumieten gewesen wäre, daher sind die in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
5. Angefallene Zusatzkosten für separat erforderliche Nebenleistungen Winterreifen, weitgehende Haftungsreduzierung, Sonderkosten für zentral gelegene Mietwagenstation und mehrere Zusatzfahrer sind durch den Schädiger zu erstatten.
6. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht allenfalls dann, wenn der angebotene Preis vielfach überhöht ist.
7. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
Zusammenfassung: Der Haftpflichtversicherer wurde in der Berufung am Kammergericht zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten einer Internet-Mietwagenbuchung - in der Höhe ca. auf Schwacke-Niveau - inklusive der Kosten verschiedener erforderlicherer Nebenleistungen verurteilt. Die beklagtenseits aufgestellte These, einem gewerblichen Halter könne durch den Fahrzeugausfall kein erstattungsfähiger Schaden entstehen, weil ein Unternehmen nicht am Steuer sitzen könne, hat das Gericht zurückgewiesen.
Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht sich zu den Schätzlisten nicht äußern musste, weil der Beklagtenvortrag wenig zielgerichtet war: Der vom Kammergericht zugesprochene Schadenersatz wegen Kosten der Ersatzmobilität bewegte sich mit ca. 200 Euro pro Tag inkl. Nebenkosten für Mietwagengruppe 8 ca. auf Schwacke-Niveau. Dabei von Bedeutung ist es, dass die Anmietung bei einem der vier überregionalen Anbieter im Internet mit Kreditkarte, Kaution und unter Einhaltung der sonstigen Sonderbedingungen der Internetangebote erfolgte (2.200 Euro für 11 Tage). Dem Gericht wurde in den eingereichten Schriftsätzen ausführlich aufgezeigt, wie weit die Fraunhofer-Werte vom Sonder- weil Internettarif der Mietwagenrechnung des Internetanbieters entfernt sind, die der Kläger bereits ausgeglichen hatte, weshalb er dem Schadenersatzbetrag ca. drei Jahre hinterherklagen musste. Das Urteil bezieht sich auf diesen bereits veröffentlichten Vorgang „Selbsterfahrungskurs…“: Link öffnen
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