Amtsgericht Freiberg 3 C 211/17 vom 10.01.2018
1. Aus einer Vielzahl verfügbarer Mietwagentarife kann der Geschädigte zwar nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch daraus ergibt sich keine Pflicht zu einer umfangreichen Marktanalyse bis hin zum günstigsten Preis.
2. Anlässe für Nachfragen und Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ergeben sich, wenn sich die Unangemessenheit den angebotenen Tarifes aufdrängt.
3. Zur Schätzung der Höhe üblicher Preise können insbesondere Werte der SchwackeListe-Automietpreisspiegel herangezogen werden.
4. Deren Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt wurden, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
5. Allgemeiner Vortrag zu Vorzügen der FraunhoferListe und mittels beklagtenseits vorgelegter Internet-Screenshots sind in diesem Sinne untauglich.
6. Da sich der Fahrbedarf des Klägers aus der gefahrenen Strecke ergibt und auch schon die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit eine Anmietung rechtfertigen kann, dringt die Beklagte nicht damit durch, die Berechtigung der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Zweifel zu ziehen.
7. Es steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten noch nicht selbst an den Vermieter bezahlt hat, seine Zahlungsverpflichtung reicht hierfür aus.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg wendet die SchwackeListe zur Schätzung des erstattungsfähigen Schadenersatzanspruches aufgrund Ersatzanmietung an. Der Vortrag der Beklagten gegen die Eignung der SchwackeListe wird mit bemerkenswerter Begründung zurückgewiesen. Auf die Einbeziehung der Kosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen kommt es nicht mehr an. Der Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte kein Fahrzeug gebraucht, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Versuch, trotz klassenniedrigerer Anmietung einen Abzug für Eigenersparnis zu erreichen.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält vor allem eine sehr wichtige Begründung dazu, warum der Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert anzusehen ist, insoweit er sich gegen die Anwendbarkeit der Werte aus der SchwackeListe richtet. Die Linie der Argumentation der Versicherer ist immer die gleiche. Schwacke soll falsch sein, weil man im Internet Preise findet, die weit unterhalb des Mittelwertes von Schwacke liegen, das ergebe sich auch mit dem Blick auf die Fraunhofer-Werte. Gerichte weisen das oft mit dem durchaus richtigen Argument zurück, dass die Internetangebote nicht vergleichbar sind (kein Endpreis, Bedingungen wie Vorfinanzierung usw. unpassend) und/oder aus einem anderen Zeitraum stammen (die Behauptung, das galt damals auch, ins Blaue hinein erfolgt, also unkonkret ist). Doch hier begründet das Amtsgericht mit einem weiteren sehr treffenden Argument, warum es sich nicht um konkreten Sachvortrag handelt, mit dem die SchwackeListe in Zweifel gezogen werden könnte. Das Argument lautet, dass einige Internet-Screenshots immer nur Einzelbeispiele sind und kein Marktüberblick. Soweit sich diese Beispiele in dem Bereich zwischen Minimum und Maximum der Liste bewegen, können sie der Anwendbarkeit der SchwackeListe nichts anhaben. Denn ein Mittelwert besteht nun mal aus niedrigeren und höheren Werten. Ein Bruchteil der am Markt befindlichen Angebote kann also keine ausreichende Aussagekraft haben, um die Anwendbarkeit der SchwackeListe zu bezweifeln. Damit ist auch das Beweisangebot mittels Sachverständigengutachten abzulehnen.
Zum Urteil...