Vermietung nach Unfall

HUK mit neuen Tricks

Derzeit schreibt die HUK noch am Tag des Unfalls – wenn sie von dem Ereignis so schnell erfährt – den Geschädigten an und überweist schon mal 25 Euro Kostenpauschale. Darüber berichtet sie auf Seite 1 ihres Schreibens.

„Ist doch ein netter Zug“, denkt mancher zunächst. Doch Seite zwei ist ein 1-seitiger Fragenkatalog, den man nicht ohne Anwalt beantworten sollte. Da wird nach der Kasko gefragt, nach einer „Verkehrs-Service-Versicherung“, die schnelle Regulierung mit der Bitte um Rücksendung der Daten verbunden. Also erweist sich die nette Geste nur als Maske, hinter der der ahnungslose Geschädigte wieder zum Mitspielen überredet werden soll zu einem Spiel, bei dem er nur verlieren kann, wenn er nicht zum Fachanwalt für Verkehrsrecht geht.

Auf den weiteren Seiten werden die Bedingungen des Freundschaftsangebotes noch deutlicher herausgestellt. Rückruf ist erwünscht, man bietet Hilfe an mit direkter Kostenübernahme – wohl aber nicht mit vollständiger, jedenfalls steht das da nicht. Preise sind netto angegeben, obwohl die Kunden das sicherlich eher verwirrt. Mietwagen sind nach Gutdünken in Gruppen sortiert, vermeintliche Kostenrisiken werden aufgebaut, die natürlich nur durch Gefügigkeit gegenüber der Versicherung zu vermeiden sind – so mein Eindruck beim Lesen.

Auch den Autohäusern sollte bewusst sein, dass der Verzicht auf einen Anwalt nach einem Haftpflichtschaden kein Freundschaftsdienst gegenüber dem Kunden ist. „Wir machen das schon, auch ohne anwaltliche Hilfe… „, war einmal. Heute heisst es klare Kante, hop oder top, „Anwalt oder Kürzung der Ansprüche“.

Entweder die Werkstatt kuschelt mit der Versicherung oder sie zeigt Profil für den Kunden.

LG Köln wegen Anmietdauer

Das LG Köln hat am 05.02.2013 (Az. 11 S 89/12) der Berufung des Klägern in Bezug auf die Anmietdauer nahzu vollständig stattgegeben (Überlegungsfrist und doch nicht fahrbereit). Da die Mietwagenrechnung im Vergleich zur Schwackeliste sogar darunter lag, wurde die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer bis auf den Eigenersparnis-Abzug bestätigt.

Das Urteil wird schnellstmöglich in die Datenbank eingestellt.

Haftungsreduzierung im UE-Geschäft

Sowohl im Vermietgeschäft mit sogenannten "Normalkunden" (Branchen-Deutsch) als auch bei der Vermietung nach Unfällen ist es üblich, neben der Haupt-Dienstleistung "Mobilität" auch Nebenleistungen anzubieten. Die Palette der ergänzenden Angebote, die der Mieter zusätzlich buchen kann, ist lang. Eine der wichtigsten ist die "Haftungsreduzierung", die für den Fall einer Beschädigung die eigenen Kosten des Mieters reduziert oder bei einem vereinbarten Haftungsausschuss den Mieter vor einer Selbstbeteiligung am Schaden schützen soll.

Für den Geschäftsbereich der Vermietung nach Unfällen ist es wichtig, dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen und eine passgenaue Dienstleistung "Haftungsreduzierung" anzubieten. Wenn das Unfallopfer/der spätere Mieter für sein verunfalltes Fahrzeug eine Teilkasko- und/oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist das für die Vermietung nach dem Unfall von hoher Bedeutung. Dann kann er die Kosten einer ebensolchen Mietwagen-"Versicherung" ohne Wenn und Aber auch als Schadenersatz beim eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen. Aus Sicht des Geschädigten ist es zudem von hoher Bedeutung, dass ihm eine passgenaue Haftungsreduzierung angeboten wird. Denn die Risiken an einem neuwertigen Mietwagen selbst einen ihn finanziell belastenden Schaden anzurichten, lassen sich so nahezu ausschließen.

Autovermieter sollten deshalb mit dem Geschädigten besprechen, ob er eine solche Versicherung für sein eigenes Fahrzeug abgeschlossen hat und vor allem festhalten, welche Selbstbeteiligung dabei mit dem Kaskoversicherer vereinbart wurde. Welche Selbstbeteiligungen dabei heute üblich sind, zeigt eine Studie des Verbraucherportals TopTarif.de. Siehe:

http://www.autohaus.de/selbstbeteiligung-bei-kfz-versicherung-beliebt-1220919.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-SM
(Quelle: Autohaus, Schadensmanager vom 12.2.13)

Dort heißt es:

"In Bezug auf die vereinbarten Vertragsdetails würden von Verbrauchern oft Varianten mit einem eher geringen Selbstbehalt gewählt." Zu 80% wird im Teilkaskobereich von Fahrzeughaltern die SB von 150 Euro gewählt, daneben spielt vor allem die SB = 300 Euro eine Rolle. Bei der Kombination von Vollkasko und Teilkasko sei in jedem zweiten Fall eine SB-Kombi von 300/150 abgeschlossen.

Diese Selbstbeteiligung des Geschädigten sollte die Höchstgrenze auch für die Haftungsreduzierung des Mietwagens sein (also nicht SB = 750 Euro, wenn der Kunde für sein Fahrzeug eine SB von 300 fixiert hat). Autovermieter und auch Autohäuser sollten sich deshalb auch mit ihrer Preisliste befassen und sie ggf. überarbeiten. Eine Haftungsreduzierung muss nicht zwingend bereits im "Normaltarif" (Grundpreis) enthalten sein. Sie kann in mehreren Stufen angeboten werden und sollte in der Preisliste transparent dargestellt sein und sich für unterschiedliche Tarife (Normalkunden, Wiederkunden, Unfallersatz, Wochenende, Schnäppchenecke, Servicetarif,..) nicht unterscheiden.

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/05) kann ...

Liste Urteile Januar 2013

Hier wird die Liste der Urteile gezeigt, die wir im Januar erhalten haben und die in die Datenbank eingestellt sind oder noch eingestellt werden.

LG Dresden

3 S 71/12

16.11.12

S+ / F- / RDG

 

AG Montabaur

15 C 48/12

04.10.12

S+ / F-

 

AG Adelsheim

1 C 26/12

31.10.12

Direktvermittlung

 

AG Siegburg

121 C 124/12

16.11.12

S+ / F-

 

LG Bonn

8 S 158/12

18.12.12

S+ / F- / RDG

 

LG Bonn

5 S 70/12

17.10.12

S+ / F-

 

AG Trier

32 C 328/12

21.12.12

S+ / F-

 

LG Köln

11 S 526/11

18.12.12

 

Sonstiges

LG Oldenburg

13 S 29/12

18.05.12

 

Sonstiges

AG Bonn

106 C 123/12

18.12.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

267 C 100/12

18.12.12

S+ / F-

 

AG Siegburg

117 C 213/12

19.12.12

S+ / F-

 

AG Biedenkopf

50 C 347/12

17.12.12

S+

 

OLG Rostock

3 U 151/10

24.11.11

Grobe Fahrlässigkeit

 

LG Köln

11 S 91/12

18.12.12

 

Sonstiges

AG Bonn

108 C 327/12

20.12.12

S+ / F-

 

LG Hagen

7 S 31/12

01.08.12

Grobe Fahrlässigkeit

 

AG Stuttgart

45 C 249/12

15.10.12

F+

 

AG Waren (Müritz)

302 C 212/12

06.11.12

S- / F+

 

AG Ahrensburg

47 C 898/12

18.12.12

S+ / F-

 

OLG Düsseldorf

I-1 U 108/11

06.03.12

Nutzungsausfall

 

AG Linz am Rhein

21 C 627/12

18.12.12

S+ / F-

 

AG Hagenow

13 C 175/12

07.12.12

S+

 

AG Linz am Rhein

21 C 16/12

18.12.12

S+ / F-

 

AG Altenkirchen

71 C 395/12

13.12.12

S+ / RDG

 

AG Siegen

14 C 2616/12

20.12.12

S+ / F- / RDG

 

AG Aschaffenburg

124 C 1970/12

20.12.12

S+

 

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

2 C 2101/12

04.12.12

S+ / F- / RDG

 

AG Krefeld

1 C 369/12

28.12.12

S+ / F- / RDG

 

AG Leverkusen

24 C 240/12

09.01.13

S+ / F- / RDG

 

LG Bonn

8 S 187/12

10.01.13

S+ / F-

 

AG Aachen

103 C 9/12

08.01.13

S+

 

AG Köln

274 C 324/11

12.11.12

S+ / F-

 

LG Düsseldorf

21 S 479/11

06.12.12

S+ / F-

 

AG Düren

45 C 185/12

19.12.12

S+

 

AG Düsseldorf

58 C 4578/12

06.12.12

Recherche des Gerichts

 

LG Düsseldorf

21 S 105/12

10.01.13

S+ / F-

 

OLG Frankfurt am Main

6 U 23/12

13.11.12

S+ / F- / RDG

 

AG Bonn

104 C 353/12

04.01.13

S+

 

BGH

VI ZR 316/11

18.12.12

 

 

LG Stuttgart

18 O 268/11

16.01.12

S+ / F- / RDG

 

 

LawyersLive: Analyse der Probleme in der K-Versicherung für beide Seiten und Ausblick

Gerhard Richter schreibt einen interessanten Beitrag zur Historie der Schadenmanagement-Aktivitäten der KH-Versicherer vor dem Hintergrund aktueller Optionen. Das Thema wird zugespitzt auf die Frage, welche Versicherer mittelfristig am Markt verbleiben: Nur die Kooperationspartner der Autohersteller oder mehr?

Die Materie ist sicherlich komplexer, als sich der Beitrag liest. Beispielsweise kommt der EU-Gesetzgebung eine große Rolle zu. Wie werden sich die Anstregungen der KH-Versicherer und Rechtschutzversicherer auswirken, die Anwalts- und sonstigen Dienstleistungskosten durch Angebote an Geschädigte und Versicherte nieder- oder wegzuorganisieren? Wird die Politik tätig, zum Beispiel zur Frage der Neuorganisation des GDV-Zentralruf?

Aber lesen Sie selbst, Sie können dort auch diskutieren.

LawyersLive.de : Interessantes zum Thema Anwaltschaft und K-Versicherung von Gerhard Richter

BGH, Urteil VI ZR 316/12 vom 18.12.2012: nichts Neues

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 18.05.2010 VI ZR 293/08, Urteil vom 22.02.2011 VI ZR 353/09 und Urteil vom 17.05.0211 VI ZR 142/10) zu einer notwendigen Auseinandersetzung der Instanzgerichte mit sogenannten „Ersatzangeboten“  der Versicherer wiederholt.

Er hat eine Entscheidung des Landgericht Köln (9 S 190/11) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte sich in seinem Urteil umfangreich mit der Frage der Aktivlegitimation nach dem RDG beschäftigt, sich jedoch nicht mit den vorgelegten Ersatzangeboten auseinandergesetzt. „Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des §  287 ZPO überschritten.“, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung.

Viele Instanzgerichte haben sich insbesondere mit der Frage der Schlüssigkeit und Vergleichbarkeit der Ersatzangebote beschäftigt und sind in zahlreichen Urteilen (siehe z. B. MRW 2012, S. 10f., 11f., 12ff., 15f., 33f., 36f., 49ff., 53ff., 54ff., 73f., 75f. ) zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Ersatzangebote mit den tatsächlichen Anmietungen nicht vergleichbar und daher unsubstantiiert sind.

Auch wenn durch eine bestimmte Anwaltskanzlei vorweggenommene Interpretationen dieses BGH-Urteils schon seit einem halben Jahr durch Schriftsätze geistern, hat sich an der Rechtsprechung des BGH nichts geändert. Er fordert zu Recht eine ergebnisfreie „Auseinandersetzung“ des Tatrichters mit den Ersatzangeboten. Dabei betont er mehrfach § 287 ZPO und nochmals auch in Bezug auf eine eventuelle Beweisaufnahme, dass der Tatrichter auch insoweit „freier“ gestellt ist.

Für die Praxis dürfte es nun noch wichtiger werden, dass die Klägerseite (Autovermieter und Anwalt) die Ersatzangebote auf eine etwaige Vergleichbarkeit und Vollständigkeit hin untersucht und entsprechend vorträgt. In der MRW 2012, Heft 3, Seite 43 finden Sie hierzu entsprechende Anregungen.

Das Urteil ist in www.urteilsdatenbank.bav.de abrufbar

Gerichtsurteil : Willen zur Schadensminderung

Holt ein Geschädigter mehrere Mietwagen-Angebote ein und beweist damit seinen Willen zur Schadensminderung, so hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpfichtversicherung die anfallenden Mietwagenkosten voll zu erstatten.
Im betreffenden Fall hatte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Für die Dauer der Reparatur von vier Tagen mietete er ein Ersatzfahrzeug an, für das Mietwagenkosten in Höhe von 1.008 Euro anfielen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners jedoch kürzte die Mietwagenkosten einseitig und erstattete dem Autofahrer lediglich 435 Euro mit Verweis auf den Fraunhofer-Mietwagen-Marktpreisspiegel.
Dazu führte das Gericht aus: „Der Kläger hat hinreichend dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er zwei Vergleichsangebote neben dem schließlich ausgewählten Angebot … eingeholt hat, die jedoch keine wesentlich günstigeren Tarife aufwiesen.“ Die Differenz an ausstehenden Mietwagenkosten wurde deshalb vollumfänglich zugesprochen.

Artikel in kfz-betrieb-online

Unfallersatzmiete darf bis zu 20% teurer sein als der Normaltarif

Bei einer eiligen Anmietung kurz nach dem Unfall, aufgrund einer Notsituation, muss sich der Geschädigte nicht auf günstigere Mietwagenangebote aus dem Internet verweisen lassen. Ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif ist zulässig. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind die Kosten für eine Vollkaskoversicherung , die Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sowie die Mehrkosten für Winterreifen und einen Zusatzfahrer erstattungsfähig. Vgl LG Bonn Az. 5 S 94/12 )

Quelle: Printausgabe Autoflotte 01_2013

Liste der Urteile Mietwagen Dezember 2012

Hier die Liste aus dem Dezember 2012. Wollen Sie, dass andere Vermieter, Anwälte und Gerichte die Argumente aus den Entscheidungen ihres örtlichen Gerichtes kennen und sich darauf einstellen können? Es können richtige Argumente übernommen werden. Oder zweifelhaften Entscheidungen ist besser zu begegnen. Dafür muss die Rechtsprechung aber bekannt sein, also senden Sie uns, was Sie haben. Die Versicherer sind sonst weiterhin besser informiert und strategisch im Vorteil. Sie können das ändern. Fax 030-258989-99.

Hier die Liste der Entscheidungen, die uns erreicht hat.

AG Saarbrücken

22 AR 1/12

17.09.12

 

Sonstiges

LG Magdeburg

2 S 212/12

17.10.12

Mittelwert

 

LG Trier

1 S 107/12

13.11.12

S+ / F-

 

LG Köln

11 S 595/11

27.11.12

S+ / F-

 

LG Köln

11 S 274/11

27.11.12

S+ / F- / Gutachten-

 

LG Köln

11 S 591/11

27.11.12

S+ / F-

 

LG Köln

27 O 233/12

06.12.12

S+ / F-

 

AG Trier

31 C 126/12

05.12.12

S+ / F-

 

 

Fraunhofer 2012 mit Buchbinder-Daten?

Fraunhofer schrieb auch in 2012 ein ausführliches Vorwort zur wortreichen Erklärung seiner Aktivitäten beim Mietpreisspiegel. Den Lesern dürfte das jedoch wenig Auskunft darüber geben, wie man tatsächlich vorgegangen ist.

Hier soll die Frage gestellt werden, wie Buchbinder-Internetpreise eingeflossen sein können. Buchbinder ist eines von sechs als bedeutend befundenen Unternehmen, die von Fraunhofer für die Interneterhebung ausgewählt wurden, da „die verbindlich buchbare Angebote aufweisen“ (Fraunhofer 2012, Seite 9).

Wer selbst auf der Buchbinder-Seite nachschaut, erhält zunächst jedoch die Information, dass eine 48h-Frist einzuhalten sei. Beispiel für Frankfurt ansehen
Die Firma Buchbinder kann also nur deshalb berücksichtigt werden, weil man in der FRaunhofer-Erhebung eine erhebliche Vorbuchungsfrist unterstellt und behauptet, dass das keine Auswirkungen auf den Preis habe. Das ist aber falsch, wie eine hier bereits veröffentlichte Studie zeigte:
Fachaufsatz Mietwagenrecht§wi§§en 03-2011: Niemann/Yousfi/Neidhardt, Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet 

Diese Einschränkung führt schon in allen Fällen, in denen der Geschädigte diese Frist nicht einhalten kann, dass die Datenbasis der Fraunhofer-Erhebung zu Ergebnissen führt, die auf den Fall nciht anwendbar sind. Da Fraunhofer keine Aussage getroffen hat, welchen Anteil die Buchbinder-Preise ingesamt und in den jeweiligen Tabellenwerten haben, ist das Argument von erheblicher Bedeutung.

Doch das Problem weitet sich aus, da – sofern man die 48h-Frist einhält – anscheinend bei allen Stationen (wir haben ca. ein Dutzend ausprobiert) nur die Rückmeldung kommt, man möge sich telefonisch an die Station wenden. Wir hatten ein Mittelklassefahrzeug mit Navi gewählt. Wir konnten in keinem Fall einen Werte per Internet abrufen. Wie hat Fraunhofer das dann geschafft?

Ansicht Screenshot Anfrage Internet Buchbinder in Frankfurt/M. mit nahezu 3 Tagen Vorbuchungsfrist
Diese Abbildungen haben wir verfügbar aus München, Hamburg, Fraunkfurt, Giessen, Bonn, Rostock, Hof, Deggendorf, Hannover, Rosenheim, Bochum, Braunschweig

Das Problem ist nicht nur auf eine Fahrzeuggruppe beschränkt.

LG Bonn 8 S 158/12 vom 18.12.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig zurück. Die Klägerin ist aktivlegitimiert., die Mietverträge sind wirksam vereinbart, die Schwackeliste ist eine sachgerecht angewandte Schätzgrundlage, Einwände dagegen sind nicht konkret und damit nicht zu berücksichtigen, Nebenkosten kommen hinzu usw.

Hervorzuheben ist die rechtliche Würdigung der Aufschlagsdiskussion. Ist vom Kläger die Erforderlichkeit der unfallbedingten Mehrleistungen (Vorfinanzierung, Verzicht auf Kaution,..) dargelegt und ein Aufschlag aus diesem Grunde argumentiert, obliegt es dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif ohne weiteres zugänglich war. Die meisten Gerichte halten sich bisher nicht an diese BGH-Grundsätze (Urteile VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Leipzig 08 S 80/12 vom 12.10.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig ab. Keiner der Vorwürfe (Verstoß RDG, Unbestimmtheit der Abtretung, falsche Schätzgrundlage, Übergehen des Beklagtenvortrages usw.) rechtfertigen ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Dokument wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Koblenz 14 S 206/11 vom 13.12.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurück. Die Abtretung ist wirksam vereinbart, die Schätzung mittels Schwacke geht in Ordnung. Der Versuch der Versicherung, unpassende und unzureichend aussagekräftige Screenshots nicht nur als Beispiel für niedrigere Preise gegen Schwacke hinzustellen, sondern als konkret zugängliche Angebote für den Geschädigten, wird zuückgewiesen. Dabei geht das Gericht noch nicht einmal darauf ein, dass der Versicherung für diesen Fall die Beweislast zugekommen wäre, dass diese Angebote auch realiserbar und zumutbar waren.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Baden-Baden 4 S 38/11 vom 16.11.2012

Die Berufung der Beklagten bleibt überwiegend in Erfolg. Die Aktivlegitimation ist gegeben (RDG und Bestimmtheit). Die Schätzung mit Schwacke wird bestätigt, Nebenkosten kommen hinzu. Kosten für Zustellung allerdings nicht. 

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Köln 11 S 10/12 vom 06.11.2012

Das Gericht korrigiert die Erstinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Die Schätzung der Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 6 mit dem Schwacke-AMP sei vorzunehmen. Ein Aufschag wegen unfallbedingter Mehrleistungen komme in dem Fall nicht in Betracht. Nebenkosten sind jedoch erstattungsfähig.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

„Versicherung“ ist ihren Namen nicht wert, Politik schaut zu

Ein unfallgeschädigter Kraftfahrer bzw. Fahrzeugbesitzer muss nach einem Unfall erfahren können, wer ihn geschädigt hat und welche Versicherung den Schaden zahlen muss. Dazu hat der Staat Sorge zu tragen. Doch er hat es dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer überlassen, den so genannten „GDV-Zentralruf“ einzurichten. Dort kann jeder anrufen und unter Angabe des Unfallgegners die zahlungsverpflichtete Versicherung und die zugehörigen Vertragsdaten erfahren, neuere elektronische Medien wie Mail funktionieren auch.

Nun liegen seit einiger Zeit Informationen vor, dass die Versicherer dieses Vertrauen des Staates ausnutzen. Es ist bekannt, dass der GDV dort eingehende Anrufe immer wieder telefonisch an den Versicherer durchstellt, anstatt einfach die Frage des Anrufers zu beantworten.

Das hat erhebliche negative Konsequenzen für die betroffenen Anrufer, da die Versicherer das unerfahrene Unfallopfer mit zweifelhaften Methoden bearbeiten und ihn letztlich um einen Teil seines Schadenersatzanspruches bringen können. Aspekte sind: Nimmt der Geschädigte einen Anwalt, einen SELBST AUSGEWÄHLTEN Sachverständigen, einen Mietwagen …

Die Beispiele sind vielzählig, die Methoden immer für den Betroffenen wohlklingend, aber nur auf ein Ziel ausgerichtet: Die Auszahlung an die Geschädigten zu reduzieren. Da diese unerfahren sind, ihre Rechte nicht kennen, häufig keinen eigenen Anwalt an ihre Seite nehmen und am Ende auch nicht erfahren, was ihnen genommen wurde, sind die Versicherer sehr erfolgreich damit. Kommt das Telefonat mit dem Versicherer zustande werden zumeist auch Fakten geschaffen, die den Anspruch des Geschädigten herabsetzen. Denn er gibt Informationen preis, geht im Gespräch auf Vorschläge ein, die seine Position schwächen und ihn tatsächliches Geld kosten.

Wir haben unter anderem die Bundesverbraucherministerin und die Bundesjustizministerin dazu angeschrieben. Die Antwort offenbart eine grenzenlose Naivität. Ein zuständiger Beamter meldet sich mit der Auffassung, dass jedem Bürger die Möglichkeit bekannt sei, einen eigenen Anwalt ohne eigene Kosten einzuschalten. Wer darauf verzichte, entscheide das aktiv und bewusst. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn sich diese Unfallopfer zu dem Versicherer durchstellen lassen. Dass diese hierdurch den Schadenmanagement ausgeliefert werden, interessiert die verantwortliche Stelle nicht. Für ihn ist die Welt in Ordnung, für viele Opfer nicht, siehe nur:

http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge-versicherung/nachrichten/anwaeltin-fuer-versicherungsrecht-als-fair-wuerde-ich-keinen-versicherer-bezeichnen/7485070.html

Nach nochmaligen Anschreiben, dass das doch nicht im Ernst so richtig sein könne, und dass – wie eine extra dazu durchgeführte repräsentative Umfrage ergab – Geschädigte ihre Rechte eben nicht kennen und durch den GDV im Auftrag des Staates den Versicherern ausgeliefert werden, kam die lapidare Antwort, dass das alles so richtig und eine Änderung nicht angezeigt sei.  

Noch weitergehend hat die HUK-Coburg nun wohl durchgesetzt, dass dieser GDV-Zentralruf die notwendigen Auskünfte nicht mehr erteilen darf, sofern es sich um einen ihrer Vorgänge handelt. Damit erscheint der Legitimation des GDV-Zentralruf die Grundlage entzogen und wir werden das dem zuständigen Bundesjustizministerium mitteilen und wiederum die Auflösung der GDV-Bearbeitungsstelle fordern und eine eigene staatliche Auskunftstelle anregen, die den Anforderung der Unfallopfer entspricht und nicht nach den einseitigen Wünschen der Versicherer funktioniert.

Wir bitten Betroffene um Beispiele, Mitstreiter um Unterstützung und sind für alle Informationen in diesem Zusammenhang dankbar.

Angebote für Mietwagen durch Versicherung sind nicht anzunehmen

Amtsgericht Siegburg vom 12.12.2012 – 104 C 70/12: Das Gericht weist den Vorstoß der Beklagten zurück, sie habe den Geschädigten vor Anmietung Mietwagen-Angebote unterbreitet, die diese hätten annehmen müssen.
(das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

(…) Soweit die Beklagte hier einen Verstoß der Geschädigten XXX, XXX und XXX gegen die ihnen nach dem oben Gesagten obliegende Schadenminderungspflicht insoweit einwendet, als diese keine Anmietung gemäß den Hinweisen der Beklagten in den an die Geschädigten gesandten Hinweisschreiben vorgenommen hätten, vermag das Gericht hierin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht zu erblicken.

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Hinweisschreiben der Beklagten den Geschädigten XXX, XXX und XXX überhaupt zugegangen sind, was die Klägerin bestreitet. Auch für den Fall, dass die Geschädigten die Schreiben erhalten haben, folgt aus den streitgegenständlichen Anmietungen auch vor diesem Hintergrund kein Verstoß gegen die den betreffenden Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht.

    Denn die von der Beklagten vorgelegten Schreiben enthalten zwar Ausführungen und Informationen, die die Geschädigten für die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu sensibilisieren vermögen und eine Orientierungshilfe darstellen. Sie  sind ihrem eigentlichen sachlichen Inhalt nach jedoch zu pauschal, um die Geschädigten jeweils vollständig in die Lage zu versetzen, den genauen Inhalt des ihnen unterbreiteten Angebots mit dem Angebot der Klägerin zu vergleichen. Es fehlen insoweit wesentliche Informationen wie eine nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespreisen differenzierende  Preisdarstellung (die Darstellung der Beklagten enthält jeweils nur Tagesnettopreise) sowie die Vertrags- und Versicherungsbedingungen im Einzelnen. Hiermit konnte die Beklagte den Geschädigten die Gleichwertigkeit des von ihr unterbreiteten Angebots nicht aufzeigen. Dies wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine Verweisungsmöglichkeit (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.09.2010 – Az. 20 O 354/09). Ein Verstoß der Geschädigten gegen die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht scheitert auch daran, dass sich die Geschädigten allenfalls auf „ohne weiteres zugängliche“ Angebote verweisen lassen müssten (…). Bei der Frage, ob entsprechende kostengünstigere Angebote dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung „ohne weiteres zugänglich“ waren, ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen (BGH a.a.O.).

    Die von der Beklagten in ihren Schreiben jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten gerade nicht „ohne weiteres zugänglich“ gewesen, sondern stellten unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte „Sondertarife“ dar. Ohne Nennung der Schadennummer, auf die im Schreiben der Beklagten explizit hingewiesen wird und Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten bzw. gar ohne deren Vermittlung wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. Die Geschädigten müssen sich auf diese nicht verweisen lassen.

    Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als „Herr des Regulierungsgeschehens“ den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (…).
 

LG Köln 11 S 595/11 vom 27.11.2012

Das Landgericht entscheidet nach Berufung durch die klagenden Autovermietung und Anschlussberufung der beklagten Versicherung:

– Schätzung mit Schwacke, nicht mit Fraunhofer, Internetscreenshots sind kein ausreichender konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Schwackeliste

– Aufschlag von 20% in Fällen kurzfristiger Anmietung

– weitere Nebenkosten.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Urteilsliste November 2012

Hier die aktuelle Liste, bitte senden Sie uns, was Sie erhalten oder gar selbst durchsetzen. So lange Versicherer ungerechtfertigt Mietwagenkosten streichen und berechtigte Zahlungen zurückhalten, sollten die Ergebnisse der Gerichtsverfahren anderen Gerichten, Anwälten, Vermietern und Geschädigten zugänglich gemacht werden.

Helfen Sie dabei bitte mit: Fax an 030-258989-99.

AG Frankfurt am Main

31 C 1811/11

12.01.12

 

Sonstiges

AG Köln

267 C 118/12

23.10.12

S+ / F-

 

AG Königstein im Taunus

21 C 871/12

22.10.12

S+ / F-

 

VG Aachen

2 K 714/11

30.04.12

 

Sonstiges

LG Bayreuth

12 S 86/12

24.10.12

S+

 

LG Köln

11 S 358/11

16.10.12

S+ / F- / Gutachten-

 

 AA

AA

 

Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen.

Das Amtsgericht Bonn hat sich intensiv mit der rechtlichen Bedeutung der Anschreiben und Anrufe von Haftpflichtversicherungen beim Geschädigten beschäftigt, deren Hintergrund es in der Regel ist, die Anmietung eines Fahrzeuges zu verhindern oder dem Geschädigten Höchstpreisvorgaben zu machen.

Zitate aus dem Urteil:

"Die Beklagte hat indes in allen vier Fällen den Geschädigten kein gleichwertiges Angebot unterbreitet. ... Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen wie Erfordernis der Vorleistung, Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, Möglichkeit eines Zweitfahrers, Zustellung und Abholung des Mietwagens, Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder Modalitäten einer Voll- und Teilkaskoversicherung samt Höhe des Selbstbehalts sind den beiden telefonischen Angeboten der Beklagten ... nicht zu entnehmen, so dass Gleichwertigkeit der Angebote ersichtlich ausscheidet."

"Auch das

Landgericht Trier: Schätzung mit Schwacke und Nebenkosten. Beklagte trägt keine konkreten Argumente vor.

Das Landgericht Trier hat durch die Präsidentenkammer am 13.11.12 mit Teilurteil (Az. 1 S 107/12) entschieden, dass die Berufung der Beklaghten nur zu einem kleinen Teil berechtigt ist und die Entscheidung zu den Fragen der Winterreifenkosten und des Aufschlages zurück gestellt wird.

Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wird der Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet. Dagegen hat die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Nebenkosten sind zu erstatten, soweit hierzu konkret vorgetragen ist.

Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt. 

Landgericht Dortmund nach Vernehmung: Schwacke und 20%.

Landgericht Dortmund 4 S 3/12 vom 11.10.2012, Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen.

Screenshots von Internetseiten und die Behauptung, diese wären dem Kläger auch zugänglich gewesen, genügen nicht den Anforderungen an den konkreten Sachvortrag.

In der Anhörung wurde erarbeitet, dass die Internetangebote:
– nicht gebucht, sondern nur angefragt werden können,
– die Bearbeitung der Anfragen häufig länger dauert,
– ein verbindlicher Anmietzeitraum mit Angabe der genauen Rückgabezeit notwendig ist,
– besondere Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen an den Mieter gestellt werden,
– die Fahrzeugverfügbarkeit erst nach Internetanfrage geklärt werden kann,
– besondere Mietbedingungen gelten.

Damit ist die Kammer des Landgerichtes in ihrer Auffassung bestärkt, dass das Internet einen Sondermarkt darstellt.
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht mit der Schwackeliste begegnet keinen Bedenken.

Urteil ist Inhalt der BAV-Urteilsdatenbank.

Landgericht Köln: Berufung abgelehnt, Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshaots wird unter anderem

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshots wird unter anderem deshalb verneint, da:

Landgericht Bonn (Beschluss): Schätzung mit Schwacke in Ordnung

Das Landgericht Bonn hat die streitenden Parteien mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az. 8 S 175/12) deutlich darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Argumente der beklagten Kfz-Haftpfllichtversicherung, mit der sie die Bezahlung ausstehender Mietwagenforderungen zu begründen versucht, sind nicht geeignet, ...

Landgericht Bonn: Kein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

Das Landgericht Bonn hat am 06.11.12 zum Aktenzeichen 8 S 170/12 ...

Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2012 und Fragen zur Haftungsreduzierung

Die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen 2012 weist nach eigenen Angaben für die Interneterhebung Durchschnittswerte für ca. 900.000 Preise aus. Diese sind bei wenigen Internetanbietern erhoben worden. Reproduzierbar oder nachvollziehbar ist das für den Leser, einen Gutachter oder die Gerichte nicht, so die Auffassung vieler Beteiligter.

An dieser Stelle möchten wir uns mit der Haftungsreduzierung beschäftigen, die nach dem Fraunhofer-Vorwort in typischer Weise in den Normaltarifen enthalten ist. Die konkrete Aussage auf Seite 20 des Vorwortes lautet: 
" - Haftungsreduzierung bzw. Haftungsbeschränkung mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 Euro)" (fett ist eine Hervorhebung des Verfassers).

Der Minimalwert, der - soweit bekannt - in den Internetangeboten ...

Liste positiver Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit 2007

Kurzversion

Oberlandesgericht Nürnberg 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 204/11 vom 10.07.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 39/11 vom 13.06.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 54/11 vom 13.06.2012
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss 12 U 233/11 vom 08.05.2012
Oberlandesgericht Dresden 1 U 1797/11 vom 28.03.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 170/11 vom 20.03.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe 4 U 106/11 vom 16.12.2011
Oberlandesgericht Köln Beschluss 15 U 9/11 vom 15.11.11

...

 

 

 

Liste Urteile Mietwagen Oktober 2012

Die Anzahl der Urteile nimmt ab. Bitte schauen Sie, ob Sie uns noch Urteile zukommen lassen können. Wir anonymisieren diese auch vor Verwendung. Fax: 030-258989-99

Oder ist das ein Zeichen von Frieden an der Mietwagenfront oder doch nur von sinkendem Willen und Möglichkeiten, berechtigte Forderungen gegenüber den Versicherungen durchzusetzen?


LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Würzburg

42 S 1645/07

21.11.07

S+

 

LG Würzburg

42 S 523/12

09.05.12

S+ / F- / RDG

 

LG Würzburg

52 S 135/09

03.03.09

S+

 

LG Würzburg

12 O 1419/10

02.12.10

S+ / F-

 

...

BGH: HUK nimmt wieder die Revision zurück.

Die sonderbare Mietwagen-Rechtsprechung des Landgericht Nürnberg hat ein weiteres Mal zur Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof geführt. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 127/12 wollte der Kläger, ein Geschädigter selbst, die Argumente des Landgerichtes nicht akzeptieren, warum der Versicherer keinen vollen Schadenersatz zahlen muss.

Die Versicherung (hier wieder die HUK-Coburg) hat wieder "den Rechtsstandpunkt des Klägern hingenommen". So war das auch schon hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06c710d391ffe2f593c7ce6e9a5d7efc&nr=56600&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=33b21afc240f4a515f4187ebce4e59bb&nr=59453&pos=0&anz=1

und in weiteren Verfahren beim Bundesgerichtshof.

Das bedeutet ...

 

Nochmals dringender: Komische Fälle gleich zum Anwalt

Hinweis für Autovermieter: Den Haftpflichtversicherungen ist die Abtretung von Forderungen weiterhin nicht recht. Sie werden immer nach Lösungen suchen, mit dem Argument "Der Kläger istzur Klage nicht befugt" eine Mietwagenforderung abweisen zu lassen. Der BGH hat dem einen ganz breiten Riegel vorgeschoben, sofern das richtige Abtretungsformular verwendet wird.

Doch auch dann ...

 

BGH VI ZR 296/11 vom 11.09.2012

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Autovermieters nach Vermietung und Unterzeichnung eines Abtretungsformulars. Der Autovermieter hatte sich mittels des vom Bundesverband der Autovermieter / BAV entwickelten und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Formulars "Abtretung und Zahlungsanweisung" die Forderung des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten lassen.

Amtsgericht und Landgericht Arnsberg haben...

 

Landgericht Köln 11 S 615/11 vom 09.10.2012: Auch 20% unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.

Das Landgericht Köln (11 S 615/11 vom 09.10.2012) hat geurteilt, dass zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Rest-Forderungbetrag wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall auch der unfallbedingte Aufschlag zu erstatten ist in den vier Fällen, in denen die Klägerin besondere Leistungen erbracht hat, die der Geschädigte benötigte (hier Vorfinanzierung und Sofortvermietung). Auch ...

 

Landgericht Koblenz 14 S 149/11 vom 11.10.2012: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil zum Aktenzeichen 14 S 149/11 vom 11.10.2012 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Klageforderung wegen ausstehender Mietwagenkosten  vollständig zuzusprechen. Die Schätzung des Normaltarifes mit der Schwackeliste 2010 und die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung durch Gericht, wenn ...

 

Aktuelle LG-Entscheidungen in der Datenbank…

Aktuelle uns vorliegende Entscheidungen der Landgerichte sind:

LG Bonn                    Hinweisbeschluss und Beschluss      8 S 141/12 (Vorinstanz: 105 C 246/11 AG Siegburg)
LG Aachen                 05.09.2012                          12 O 191/12 (erstinstanzliches Urteil)
LG Berlin                   20.09.2012                          41 S 25/12 (Vorinstanz: 25 C 3137/11 AG Berlin-Mitte)
LG Koblenz                12.09.2012                          12 S 273/11 (Vorinstanz: 3 C 147/11 AG Diez)
LG Köln                      21.08.2012                          11 S 569/11 (Vorinstanz: 274 C 195/11 AG Köln)
LG Mosbach              05.08.2011                          5 S 18/11 (Vorinstanz: 1 C 204/10 AG Tauberbischofsheim)
LG Mosbach              02.08.2006                          1 S 19/06 (Vorinstanz: 1 C 224/04 AG Wertheim)
LG Nürnberg-Fürth   08.05.2006                          2 O 10633/05 (erstinstanzliches Urteil)
LG Schweinfurt         17.02.2006                          33 S 82/05 (Vorinstanz: 2 C 182/05 AG Schweinfurt)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 09.05.2012      42 S 523/12 (Vorinstanz: 15 C 3280/11 AG Würzburg)
LG Würzburg             16.12.2010                          12 O 1419/10 (erstinstanzliches Urteil)
LG Würzburg             28.11.2007                          42 S 1645/07 (Vorinstanz: 2 C 130/06 AG Kitzingen)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 03.03.2009      52 S 135/09 (Vorinstanz: 14 C 644/08 AG Gemünden am Main)
LG Bremen               23.02.2012                          7 S 262/11 (Vorinstanz: 9 C 484/10 AG Bremen)
LG Frankfurt/Main    05.09.2012                          2-24 S 12/12 (Vorinstanz: 32 C 1137/11 (41) AG Frankfurt am Main)

Liste Urteile Mietwagenrecht September 2012

Die uns zur Verfügung gestellten Urteile aus September 2012:

 

AG Bonn

105 C 244/11

10.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

263 C 68/12

31.07.12

S+ / F- / Gutachten-

 

AG Köln

262 C 236/11

27.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Siegburg

116 C 15/12

24.08.12

S+ / F-

 

LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Siegen

3 S 96/11

13.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

264 C 37/12

14.08.12

S+ / F-

 

AG Leverkusen

25 C 311/11

27.07.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

262 C 91/12

27.08.12

S+ / F-

Nutzungsausfall

AG Köln

262 C 51/12

27.08.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

52 C 6157/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Düsseldorf

52 C 6158/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Köln

264 C 142/11

24.04.12

S+ / F- / RDG

 

AG Bonn

110 C 251/11

22.08.12

S+ / F- / RDG

 

LG Saarbrücken

13 S 15/12

05.04.12

 

Sonstiges

 

LG Bremen 7 S 262/11 vom 23.02.2012

Das Landgericht Bremen (7 S 262/11 vom
23.02.2012
) gibt der klägerischen Berufung nahezu vollständig statt. Zunächst wird die Gültigkeit einer erst in der Berufung vorgelegten neuen Abtretung bestätigt. Diese verstoße weder gegen RDG, noch sei sie – wie der Versicherer meint – zu unbestimmt formuliert. Ob die erste Abtretung den Geschädigten in seinen Rechten verletzte, konnte deshalb für das Gericht offen bleiben.

Die insgesamt moderate Abrechnung der Klägerin wird sodann durch einen Verleich der Werte aus Schwacke und Fraunhofer nahezu vollständig bestätigt. Sogar – so das Gericht – wenn man die Fraunhofer-Werte heranziehe und die angefallenen Nebenkosten berücksichtige, die Fraunhofer vernachlässigt, ist die Forderung nahezu vollständig gerechtfertigt.

Das Urteil ist in Kürze der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Neue MRW im Anflug auf die Gerichte und die Rechtsrat suchenden Vermieter und Anwälte

In der Ausgabe 3-2012 geht es diesmal um Vorteile der Langzeitvermietung, die Internet-Screenshots der Versicherer, die rechtliche Einordnung der Schadenmanagement-Aktivitäten der Haftpflichtversicherer, das kuriose Verhalten eines Versicherers und die Antwort eines OLG darauf zum Thema Nutzungsausfall und wieder um Urteile – angefangen vom BGH in Karlsruhe bis zum Amtsgericht in Leipzig.

Mietwagen Rechtswissen MRW 3-2012 Titelblatt

LG Frankfurt/Main 2-24 S 12/12: Schwacke gilt zuzüglich Nebenkosten der Vermietung

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 2-24 S 12/12) auf die Berufung des Klägers hin das Ersturteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter verurteilt.

Dabei wurden die Mietwagenkosten mit dem Schwacke-Normaltarif geschätzt, da gegen die Anwendung der Fraunhoferliste so erhebliche ...

 

BGH VI ZR 238/11 vom 11.09.2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Revisionssache auf das Urteil des Landgericht Braunschweig 9 S 166/11 vom 28.06.2011 nochmals mit der Frage der Aktivlegitimation eines Autovermieters zu befassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es in einer ersten Abtretung einen RDG-Verstoß sah und in einer Ergänzung (Abtretung an Erfüllung statt) eine bloße Umgehung dieser fehlerhaften Abtretung. Mit dem zweiten Teil hatte sich der BGH nicht mehr befasst, da bereits die erste Abtretung (es handelte sich um das vom BAV entwickelte Formular) rechtssicher war und somit zur Aktivlegitimation des Klägers führte.

Das Landgericht hat nun über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Mietwagenforderung der Höhe nach berechtigt und vom Versicherer zu erstatten ist.

Siehe: www.bundesgerichtshof.de

Landgericht Bonn: Versicherer kann nicht bloß vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen

Landgericht Bonn, Beschlüsse Az. 8 S 141/12 vom 18.08.2012 und 25.09.2012

Die Gerichte weisen die Internet-Screenshots der Versicherer zurück, da die Tauglichkeit der Schwackeliste damit nicht beurteilt werden kann. Die Begründungen stehen dabei auf mehreren Säulen und erscheinen aus Sicht der Versicherer unerschütterlich. So weisen die Gerichte in der Folge auch das Ansinnen zurück, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse und begründen das damit, dass dieses einem Ausforschungsbeweis gleich käme, da die Beklagte ja noch nicht einmal die Schätzgrundlage konkret erschüttert habe.

Das wollen die Versicherer aber so nicht akzeptieren. Einige Anwälte pochen deshalb immer wieder darauf, dass ihnen rechtliches Gehör verwehrt wurde und zitieren immer wieder ein BGH-Urteil des vierten Zivilsenates: IV ZR 33/09 vom 07.12.2011 und dort folgenden Teil:

„In einem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn wie hier – für die Richtigkeit Ihres Vorbringes hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichlticher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei …“

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit dem BGH-Urteil befasst und die Aussage nun in das RICHTIGE Licht gerückt:

„Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes … , ausweislich deren eine Partei auch bloß vermutete Tatsachen als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf, …, ist nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestellt war. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war der Beweisführer darlegungspflichtig für eine Tatsache, die seinem Wahrnehmungsbereich entzogen war, weil es sich im interne Vorgänge der Gegenseite handelte. Nur derartige Sachverhalte, in denen die Darlegung und Beweisführung erschwert ist (in einem solchen Fall…) werden geringere Anforderungen an den Substantiierungsumfang gestellt und wird die Grenze unzulässiger Ausforschung weiter gezogen. …“

Beschluss, Versicherer-Einwand und Beschluss ansehen

BGH VI ZR 297/11: Haftpflichtversicherer mit Eigentor

Die deutschen Haftpflichtversicherer erscheinen übermächtig. Fast spielend verändern sie im Laufe der Zeit die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht. Zum Beispiel lassen sie es in wichtigen Themen tausendfach vor Gericht darauf ankommen und hoffen berechtigter Weise, so gefestigte Rechtsprechung zu erodieren. Irgendein Gericht wird schon die Nase voll haben von Mietwagenprozessen. Eine andere Strategie besteht wohl darin, es mit immer neuen und teilweise noch so absurden Argumenten zu versuchen. Mit einem solchen Versuch sind sie nun aber beim BGH nicht nur gescheitert, sondern haben unfreiwillig eine Klärung herbeigeführt, die den Inhabern von abgetretenen Forderungen nach Verkehrsunfällen helfen wird.

Gemeint ist das BGH-Verfahren VI ZR 297/10, Urteil vom 11.09.2012, siehe www.urteilsdatenbank.bav.de 

Hintergrund:
Autovermieter lassen sich nach Unfällen eine Abtretung unterzeichnen und wenden sich später selbst an den Versicherer, gehen ggf. gerichtlich gegen ihn vor. Versicherern ist das ein Dorn im Auge, denn die Autovermieter kämpfen argumentativ und prozesstaktisch eher auf Augenhöhe, als die Geschädigten, die häufig mit Anwälten antreten, die darin weniger versiert sind.

Aus diesem Grund wollten die Versicherer konstruieren, dass eine Geltendmachung einer Forderung durch den Vermieter aus der Abtretung der Mietwagenforderung nach einem Unfall deshalb einen Verstoß gegen das RDG darstelle, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretungsunterzeichnung noch nicht ihre hundertprozentige Eintrittspflicht bestätigt habe. Das hat der BGH in diesem Urteil verworfen und klargestellt, dass:

„… ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Der BGH hat also nicht nur einzelfallbezogen verneint, dass wegen späterer Haftungsfragen hier die Abtretung nichtig sein könnte, sondern er hat ganz allgemein festgestellt, dass eine gültige Abtretung zu Beginn der Vermietung nicht durch spätere Haftungseinwände torpediert werden kann. Das ging also gründlich nach hinten los.

Internetangebote: Argumente vor Gericht; Fehler behoben

(Das Dokument Mietbedingungen ließ sich aufgrund eines Fehlers nicht öffnen, das ist nun behoben. )

Die Versicherer verweisen zunehmend lapidar auf Internetangebote, die nach ihrer Auffassung jedem Mieter immer zur Verfügung stehen, wenn es um den Marktpreis eines Mietwagens für den Unfall-Geschädigten geht. Beispiel-Internetangebote sind dann in den Schriftsätzen der Anwälte abgebildet. Diese „Angebote“ stellen eine unvollständige Information der Gerichte dar und können somit die Gültigkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. 

Beispielfragen sind:

  1. Ist bei den Internetanbietern in jedem Internetangebot eine Haftungsreduzierung im Normaltarif enthalten? (NEIN)
  2. Kann man bei Avis bei jedem Fahrzeug die Selbstbeteiligung auf Null reduzieren? (NEIN)
  3. Kann man bei Budget oder Buchbinder im Internet die Haftung unter 900 Euro reduzieren? (NEIN)
  4. Sind die Kosten für wintertaugliche Bereifung immer im Preis inklusive? (NEIN)
  5. Sind Zustellungen und ABholungen im Internet in der Regel buchbar? (NEIN)
  6. Bleiben die die Inklusiv-Regelungen bei Hertz gleich, auch wenn ich mich für „später zahlen“ entscheide? (NEIN)
  7. Wirkt sich der Zahlungszeitpunkt auf den Preis aus? (JA, und wie)
  8. Bieten alle Anbieter im Internet Sofortanmietungen? (NEIN)

All das wurde für die wichtgsten Internetanbieter untersucht und in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Damit stehen alle Daten zur Verfügung, den undifferenzierten Abbildungen von Internetangeboten in den Schriftsätzen der Versicherer argumentativ zu begegnen.

Siehe Zahlungs- und Mietbedingungen sowie Nebenkosten Internetangebote 2012 (dieses Fact-Sheet gibt es auch für 2008 und 2009 auf diesen Internetseiten)

Allgemein steht zudem die Frage im Raum: Sind solche (vom Versicherer recherchierten unvollständigen) Angebote zum Zeitpunkt des Unfallersatzes überhaupt vorhanden gewesen oder waren
– keine Fahrzeuge verfügbar,
– diese nur mit Vorbuchungsfrist angeboten oder
– zu einem ganz anderen Preis ausgezeichnet?
Dass es solche Marktsituationen gibt, ist dem Gericht mit konkreten Beispielen aufzuzeigen, die zumindestens wir im Internet immer wieder vorfinden. Das lässt sich dokumentieren und gegen den Versicherer verwenden.

Anwälte der Geschädigten und der Autovermieter sollten diese Beispiel-Internetangebote in Gerichtsverfahren auf keinen Fall ignorieren, dass haben zwei
BGH-Verfahren gezeigt (Aktenzeichen VI ZR 353/09 vom 22.02.11 und  VI ZR
142/10 vom 17.05.11), abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank.

BGH: Auch alte Sicherungsabtretung hält

BGH VI ZR 297/11 vom 11.09.2012:

Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist auch dann wirksam, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgte.

Das ist etwas überraschend, aber positiv. Im anderen Fall wäre es wegen der Art der damaligen Abtretungen als „Sicherungsabtretungen“ darauf angekommen, dass der Autovermieter auch den Sicherungsfall herbeigeführt hatte (ernstgemeinte Zahlungsaufforderung an den Kunden). Darauf kommt es laut BGH nicht mehr an, wenn die Forderungseinziehung beim Versicherer nach dem 01.07.2008 erfolgte.

Vor allem zum Thema Anspruchsgrund/Mithaftungseinwand und Abtretungswirksamkeit enthält das Urteil wegweisende und positive Hinweise:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Bei Unklarheiten… “ ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Damit hat der BGH ein strategisches Argument der Versicherer verneint, die inzwischen nahezu durchgängig einwenden, da die Haftung nicht geklärt gewesen sei, sei die Abtretung nichtig.

Urteil ansehen

Urteil mit den wichtigsten Passagen aus der BAV-Urteilsdatenbank abrufen

Bevorstehende BGH-Entscheidungen und wie sie ausgehen dürften

Der BGH hat in Mietwagenfragen Schwerstarbeit zu leisten,
wenn einzelne Gerichte gar in einer und derselben Frage (hier der Gültigkeit der
Abtretung) fast ein Dutzend Revisionen zulassen. Sie geschehen in einem
Landgerichtsbezirk in NRW, z.B. Aktenzeichen BGH VI ZR 299/11, BGH VI ZR 298/11BGH VI ZR 294/11, usw. Was der Versicherer nicht
durch Zahlung erledigt hat, dürfte nun wieder beim Landgericht aufschlagen.

Zentral erscheint inzwischen die Frage, ob die
Forderungsabtretung bereits bei Unterschrift gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, weil die Haftung „ungeklärt“
ist (noch gar nicht diskutiert, geprüft…). Die Versicherer
argumentieren, dass die Haftung geklärt sein müsse, bevor eine Abtretung der
darauf aufbauenden Forderung erfolgen könne.

Das erscheint wenig aussichtsreich, denn eine Abtretung
ist eine Verfügung und die ist zunächst neutral. Sie würde nur gegen § 5 RDG
verstoßen (keine Nebenleistung zur Haupttätigkeit hier des Autovermieters
sein), wenn zum Zeitpunkt der Abtretung klar wäre, dass eine Haftungseinwendung
vorliegt. Nur wenn man das weiß, kann man überhaupt gegen das RDG verstoßen.

Das neuzeitliche Argument einiger Gerichte („….zum
Zeitpunkt der Abtretung weiß man doch nie, ob eine Mithaftung vorliegt und ob
der Versicherer das einwenden wird…“) wird für die Versicherer beim BGH
nach hinten losgehen, denn damit ist der BGH gezwungen klarzustellen, dass ein
„Weiß nicht – Fall“ zum Gegenteil führt, nämlich zur Wirksamkeit der
Forderungsabtretung.

Damit sind auch alle nachträglichen Haftungseinwendungen
vom Tisch. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung VI ZR 143/1: „Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.“ kann unter dem
Aspekt der Mithaftung also nur eine Wirksamkeit entfalten, wenn eine Mithaftung
laienerkennbar sonnnenklar ist. Und diesen Fall gibt es selten.

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012

Die Berufung der beklagten Versicherung
gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten
durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das
erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes
anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der
Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen
Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die
beklagte Versicherung in Berufung gegangen.

  1. Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch
    Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt.
    Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste
    sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom
    Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des
    Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern
    entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
  1. In Fällen, in denen der Geschädigte die
    Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen
    aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der
    Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf
    den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs-
    und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein
    günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin
    nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif
    nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem
    Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung
    gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes
    korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu
    erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
  1. Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung
    der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen
    müssen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)

 

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen, bitte hier entlang

 

 Nach oben