Vermietung nach Unfall

OLG Köln 13 U 132/10 bestätigt Schwacke und Aufschlag, kein Fraunhofer, kein Mittelwert

Mit Beschluss nach § 522 ZPO hat der 13. Senat des OLG Köln seine Haltung bestätigt, dass eine Schätzung des Normaltarifes und die Gewährung eines pauschalen Aufschlages von 20% durch das Erstgericht im tatrichterlichen Ermessen liegen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten mit Verweis auf BGH vom 18.05.10 sowie Rechtsprechung zur Mittelwertbildung seinen unkonkret und führten nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme.

Beschluss ansehen (ist rechtskräftig)

Direktvermittlungspreise: AG Karlsruhe mit Bezug auf BGH VI ZR 53/09

Die telefonische Nennung eines Direktvermittlungspreises durch den eintrittspflichtigen Versicherer gegenüber dem Geschädigten ist ...

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Urteilsliste MIetwagen bei CaptainHUK

Urteilsliste: unter www.captain-huk. de wird regelmäßig auch zu Mietwagenkosten berichtet, siehe z.B. auch die Urteilsliste:

http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_Mietwagen.pdf

 

Tarife der Direktvermittlung nicht zugänglich und nicht realistisch

Die Tarife, die die Versicherer den Geschädigten als "Orientierung" in Briefen und Anrufen mitteilen, sind nicht nur zweifelhaft, sie stimmen auch nicht. Sehen Sie in der beigefügten Anlage Sitzungsprotokoll und Urteil des AG Weiden 1 C 561/09.

Versicherunsmitarbeiter:
"Mit den Geschädigten wird grundsätzlich nur über den Tagespreis gesprochen. Über Nebenkoten wird bei diesen Telefonaten nicht gesprochen."

aus dem Gerichtsurteil:
"..Würde es sich bei der Preisnennung von 37 Euro nicht um ein realistisches Angebot handeln, welches vom Geschädigten auf dem freien Markt hätte erzielt werden können. Selbst bei der Vermittlung durch die Beklagten wären unter Umständen zusätzliche Kosten angefallen. Der Unfallgeschädigte ist daher nicht auf die von Beklagtenseite genannten 37,- Euro zu verweisen."

Datei ansehen

Anmerkung:

Inzwischen hat der BGH entschieden, dass auch dann dieser Preis für den Geschädigten nicht bindend ist, wenn er stimmt, d.h. den konkreten Bedarf des Geschädigten zwar decken würde inkl. aller Kosten, aber es ein verhandelter Preis zwischen Versicherern und Autovermietern ist. Der Geschädigte muss nur frei zugängliche Marktangebote berücksichtigen.

OLG München: Prüfungsfrist der Versicherung 3 Wochen

Das OLG München entschied, dass -einzelfallabhängig- die Auffassung des Erstgerichtes nicht zu beanstanden sei, dass der Versicherer maximal drei Wochen Zeit hat, einen Schadenfall zu prüfen.

Die Beklagte ging davon aus, dass ihr für die Regulierung eines Schadens 4-6 Wochen Prüfungsfrist zur Verfügung stehen, die je nach Aufklärungs- und Rücksprachebedarf auch noch höher anzusetzen seien.

Das sah das OLG anders und begründete das ausfürhlich.

Urteilsdatenbank: Entscheidung und Kommentar ansehen

HUK und Ford: Einigung auf unstreitige Mietwagenpreise

Im Rahmen der Zusammenarbeit der HUK-Coburg mit Betrieben der Marke Ford sind umfassende "Vereinbarungen" getroffen worden.

Am "FairPlay" der HUK teilnehmende Werkstätten verpflichten sich zur Übersendung von Bildern und Kostenvoranschlägen. Die Einschaltung von Sachverständigen oder Rechtsanwälten für die Ford-Kunden ist nicht verabredet. Damit erhält die HUK alle Möglichkeiten, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu drücken. Überzeugt werden die Betriebe damit, dass erst 20% der Schäden gesteuert werden und somit ja noch genüged Potential vorhanden sei, auch Fälle von anderen Unternehmen wegzusteuern und zu den Ford-Betrieben hinzusteuern.

Die HUK sagt den Ford-Betrieben zu, kurzfristig Kostenübernahmeerklärungen zu übersenden und die Schadenkosten schnell bzw. im Rahmen von Vorschüssen zu übernehmen.

Die verabredeten Mietwagenpreise sind sehr erfreulich, siehe: ...

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OLG Thüringen: niedrigeres Angebot nicht zugänglich, da keine Vorfinanzierung möglich

OLG Thüringen 9 U 646/08 vom 05.10.2009

- Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen Erfolg, dass es ausnahmsweise nicht auf eine Erkundigung nach günstigren Angeboten durch den Geschädigten ankam, da die Nichteinholung von günstigeren Angeboten nicht ursächlich für den etwas höheren Tarif des abgeschlossenen Mietvertrages war.

- Ein Tarif zu einem niedrigeren Preis war dem Geschädigten nicht zugänglich, da er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war. Denn ein Angebot zum Normaltarif kann der Geschädigte nur erhalten, wenn er mittels Kreditkarte oder anderweitig in er Lage ist, die Kosten vorzufinanzieren. Das traf auf den Geschädigten hier nicht zu.

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Ist der Geschädigte verpflichtet, die Kosten der Schadenbehebung vorzufinanzieren?

Sehr empfehlenswert:

Herr Rechtsanwalt Joachim Otting in Unfallregulierung effektiv 11-2009 zum Thema "Vorfinanzierung der Schadenkosten durch den Geschädigten" ...

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Weiteres unmögliches Verhalten eines Versicherers

Derzeit wird von folgender unglaublicher Vorgehensweise eintrittspflichtiger Versicherer nach Kraftfahrthaftpflichtschäden berichtet:(Situation: Das Fahrzeug ist nach einem KH-Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, ein Gutachten ist vom Geschädigten beauftragt.):

Noch während der Gutachtenerstellung ruft die Werkstatt den Gutachter des Geschädigten an und gibt weiter, dass der Versicherer sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass...
1. Das Gutachten keinesfalls akzeptiert werde.
2. Der Kunde keinen Anspruch auf einen Mietwagen habe.
3. Man dürfe mit der Reparatur keinesfalls beginnen, bevor der Vers-SV besichtigt habe.

Das Verhalten tritt geltendes Recht mit Füßen. Das geschädigte Unfallopfer entscheidet, wie der Schaden zu beheben ist, der Versicherer hat die erforderlichen Kosten zu bezahlen. Die Wahl der Werkstatt, die Entscheidung für einen Mietwagen oder die Einschaltung von Sachverständigem und Anwalt sind allein Sache des Geschädigten. Zur Einhaltung der Schadenminderungsverpflichtung genügt gesunder Menschenverstand.

Zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist allerdings ein versierter Anwalt inzwischen unerlässlich.

Mercedes-Organisation: Zweifelhafte Empfehlung an die Mercedes-Werkstätten

Die Mercedes Benz Vertriebsorganisation Deutschland (MBVD) und der HDI empfehlen den eigenen Reparaturbetrieben zum Umgang mit Kasko- UND HAFTPFLICHTKUNDEN eine vertragliche Vereinbarung mit dem HDI, siehe Datei am Ende. ...

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Deutsche Kfz-Versicherer außer Rand und Band

  … oder: Ein Freund, ein guter Freund, das ist das Beste was es gibt …

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OLG Stuttgart 3 U 30-09 nun veröffentlicht, zitierfähig für den anwaltlichen Vortrag

Das Urteil des OLG Stuttgart in in der Ausgabe 10/09 der Straßenverkehrsrecht gleich zwei Mal veröffentlicht.

a. kurz unter "Beck Fachdienst" u.a. darin:

"Für die tägliche Praxis muss auf Folgendes noch verwiesen werden: Die von einem Mietwagenunternehmen angeboteten Preise unterliegen ständigem Wechsel und, wie wir es auch schon festgestellt haben, sogar einem Wechsel innerhlab eines Tages. Verlässlich können also die mitgeteilten Daten letztlich nicht sein." (Anmerkung: Gemeint sind temporär gültige Internetausdrucke buchbarer Angebote).

Beitrag 1 ansehen

 

b. ausführlicher unter "Rechtsprechung":

Leitsätze

1. Regelmäßig kann ... auf Basis Schwacke geschätzt werden.
2. Fraunhofer schon im Ansatz als Schätzgrundlage zweifelhaft.
3. Die Tatsache, ob ein durch besondere Leistungen nach einem Unfall erhöhter Tarif erforderlich ist, kann offenbleiben, wenn dem Geschädigten ein niedrigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich ist. Das hat jedoch der Schädiger zu beweisen.
4. Aufschlag 20% ist zuzusprechen.

Beitrag 2 ansehen

HUK macht Fairplay?

Bei der HUK-Coburg scheint sich einen Strategiewechsel anzudeuten.

Bisher lag der strategische Schwerpunkt der Schadenregulierung darin, eine erhebliche Quote der Kaskoverträge mit eingeschränkten Leistungen zu verkaufen, wie etwa die Bindung im Unfall-Fall an eine mit der HUK kooperierende Werkstatt. ...

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Schadenmanagement: Der nächste Schritt mit CARO

Direktvermittlungsangebote der Versicherer an Geschädigte/Unfallopfer, zu Niedrigstpreisen nach Unfällen mobil zu sein, tragen bis heute nicht. Bisherige Angebote, sofort abgegeben per Brief, Fax oder Telefon, werden von den Gerichten zumeist als nicht bindend für den Geschädigten abgelehnt. Sie sind für diesen nicht annahmefähig, weil nicht konkret genug, manchmal überrumpelnd, manchmal grundsätzlich fehl am Platze, je nach Gericht.

Über die zunehmende elektronische Vernetzung mit kooperationswilligen Dienstleistern werden deshalb von der Versicherungswirtschaft neue Wege gesucht, nach einem Unfall sofort konkretere Angebote an den Geschädigten unterbreiten zu können. Dabei kommt es für die Versicherer darauf an, auf den speziellen Kunden (Ersatzbedarf, Fahrleistung, Versicherungs-SB,...), den Schaden (welches Auto), den Ort (Zustellung wo) und den Zeitpunkt (bis wann muss es vor Ort sein, voraussichtliche Dauer der Anmietung,....) des Ersatzbedarfes ein Angebot unterbreiten zu können, das der Geschädigte dann aufgrund seiner Schadenminderungspflicht nicht mehr schadlos ablehnen kann.

Hierfür ist nun die CARO-Autovermietung in Bremen als Autovermieter über ...

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BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010: aktuelle Information mit Urteil und Hinweisen

Aktuell liegt uns ein BGH-Urteil zur Vermietung nach Verkehrsunfällen vor: BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 mit weiteren Information, Urteil und Hinweisen ...

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LG Hamburg bestätigt AG Hamburg pro Schwacke mit guten Argumenten

Das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 142/08) hat gegen die Berufung der Beklagten ein erstinstanzliches Urteil pro Schwacke bestätigt. Die Argumentation pro Fraunhofer wurde zurückgewiesen.

Weitere Informationen erhalten Mitglieder im internen Bereich dieser Internetseite.

 

OLG Köln mit 15 U 54/10 wieder gegen Fraunhofer und für Schwacke

Das OLG Köln entschied am 16.09.2010 wieder in einer Berufungsentscheidung über eine Sammelklage aus abgetretenem Recht zu Mietwagenkosten der Vermietung nach Unfällen.

Die Berufung der beteiligten Versicherung wurde überwiegend zurück gewiesen. Sie war lediglich aufgrund des vom OLG nicht zugesprochenen Pauschalaufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen berechtigt.

Die Fraunhoferliste und alle weiteren Argumente gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wurden zurück gewiesen. Kosten für Nebenleistungen wurden zugesprochen.

Datenbank: Urteil ansehen

Urteil in der SVR: Kritik an Bielefelder Mittelwertrechtsprechung

In Bielefeld nahm die Mittelwert-Rechtsprechung ihren Anfang. Nicht nur das erste bekannt gewordenen Urteil enthielt viele Fehler, ...

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Aufsätze in MRW 2-2010: RDG - Bestandsaufnahme, Ablehnung Mittelwert, weitere BGH-Urteile zu Beweislast und Internet als Sondermarkt

Inhaltsübersicht und Download:

Des Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter: Eine Bestandaufnahme
Rechtsanwalt Joachim Otting

Der Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen
Diplom-Kaufmann Michael Brabec

Zwei neue BGH - Urteile bringen ...

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OLG Köln entscheidet mit 5 U 44 /10 wieder auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels, Internetangebote nicht vergleichbar

Der 5. Senat des OLG Köln sieht im Schwacke Automietpreisspiegel unter Bezugnahme auf die BGH Entscheidung ...

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Wieder OLG pro Schwacke und mit Aufschlag

Das OLG Köln hat in einem weiteren Verfahren die Berufung der Beklagten gegen eine "Anti-Fraunhofer-Entscheidung" zurückgewiesen. Unter dem Aktenzeichen 25 U 11/10 hat das Gericht die Schätzung des Normaltarifes mittels Schwacke bestätigt, eine Schätzug mittels Fraunhofer aus verschienenen Gründen abgelehnt und einen pauschalen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen zuerkannt.

Siehe Urteilsdatenbank: Urteil ansehen

OLG Nürnberg schätzt mit Schwacke, Aufschlag nur bedingt

OLG Nürnberg 4 U 1581/09 vom 01.02.2010:

Berufung teilweise erfolgreich.

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OLG Köln I-25 U 2/10 gegen Fraunhofer

...weist Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, ...

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OLG Köln 15 U 187/09 gegen Fraunhofer

Wie kürzlich der 25. Zivilsenat hat nun auch der 15. Zivilsenat nochmals ...

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Die dritte Ausgabe der MRW (2-2010) ist erschienen, u.a. zum Mittelwert Schwacke/Fraunhofer

...und geht allen Abonnenten und Mitgliedern in den nächsten Tagen zu.

Titelblatt ansehen

 Bei Interesse kann die Zeitschrift für 30 Euro netto pro Jahr abonniert werden (inkl. kostenlosem Versand der drei bisherigen Ausgaben, solange der Vorraut reicht).

Download: Aufsätze in MRW (1-2010): Fraunhofer, BGH VI ZR 7/09, VI ZR 139/08, Ersatzangebote der Versicherer und mehr

Siehe in Aktuelles/Rechtszeitschrift MRW, folgen Sie dem Link zur kompletten Ausgabe als Download:

http://www.bav.de/aktuelles/mrw/716-aufsaetze-in-mrw-1-2010.html 

OLG Karlsruhe: Die Beklagte bestätigt selbst Schwacke

Im Verfahren zum Aktenzeichen 1 U 165/09 Urteil ansehen hat der Vortrag der Beklagten dazu gefuehrt, dass die Richtigkeit der Schwacke-Liste bestätigt wurde und sich die Argumentation der Beklagten ad absurdum führte.

Der Kläger machte den örtlichen Normaltarif nach Schwacke zuzüglich 20 Prozent Pauschalaufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen geltend. Die Beklagte verwies auf die Normalpreisliste des vermietenden Autohauses und den dortigen Grundpreis von 87 Euro pro Tag. Das Gericht sprach den Schwacke-Normaltarif zu.

Ergebnis:

1. Auf Seite 250 des Schwacke-AMP 2009 ist der Tarif des Autohauses von 87 Euro pro Tag als Minimal-Nennung ausgewiesen.

2. Der Modus als häufigster Wert liegt mit 90 Euro sehr nahe dran.

3. Schwacke basiert auf der korrekten Erfassung, denn dieser Minimal-Wert ist vorhanden. Unfallersatztarife sind in Schwacke nicht erkennbar.

4. Der ursprüngliche Unfallersatztarif des Autohauses (22% über dem Maximum aus Schwacke) ist in Schwacke nicht enthalten. Es sind also keine Falschangaben in Schwacke eingeflossen, Schwacke ist keine Wunschpreisliste der Vermieter.

OLG Karlsruhe gegen Fraunhofer; Internet ist Sondermarkt (Verweis auf BGH VI ZR 7/09)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.04.2010 mit dem Aktenzeichen 4 U 131/09 entschieden, dass...

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LG Lübeck 14 S 111/08 in SVR 10-2009 veröffentlicht

LG Lübeck 14 S 111/08 in SVR 10-2009, Seite 385f., u.a.:

1. Schwacke 2003 und 2006 sind geeignete Schätzgrundlagen
2. Schwacke hat nicht nur postalisch angefragt, sondern auch anonym und die Angaben geprüft
3. Fraunhofer betrifft nicht den regionalen Markt
4. Vortrag zum Aufschlag ungenügend

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BAV begrüsst "Rechtsanwälte als Dienstleister"

Nach langen Jahren der Fixierung auf sich selbst hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein nach unserer Auffassung den richtigen Weg erkannt. Werkstätten werden offenbar nicht mehr als Feinde im Kampf um die Mandate, sondern als potentielle Partner angesehen. Der bundesweite Vertreter der Verkehrsanwälte tritt dafür ein, den Versicherern durch Netzwerke zwischen Werkstätten, Geschädigten und Anwälten gegen eine "Aldisierung" der Schadenregulierung Paroli zu bieten. Die Gruppe kann erweitert werden: plus Sachverständige, plus Autovermieter.

Positivum 1:

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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