Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

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