Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Landgericht Rostock 1 S 30/18 vom 05.04.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Güstrow 60 C 796/17 vom 09.02.2018)

1. Der Geschädigte kann den Mietwagenanbieter grundsätzlich frei wählen.
2. Von mehreren inhaltsgleichen Angeboten hat er das günstigere Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird der Normaltarif-Grundbetrag durch Berechnung des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.
4. Der Geschädigte hat sich vor der Anmietung im ländlichen Raum nach günstigen Angeboten im Umkreis von 30 Kilometern zu erkundigen.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 Prozent auf den Grundbetrag ist angemessen.
6. Kosten der Nebenleistung Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes auf und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten auch weiterhin anhand des Mittelwertes Fracke, abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hebt ein schwer nachzuvollziehendes Urteil des Erstgerichtes auf, in dem vom Unfallersatztarif ebenso die Rede ist, wie vom nicht reinen Vermietungsgeschäft. Die Mittelwert-Linie der Rostocker Berufungskammer wird beibehalten und im Gerichtsbezirk durchgesetzt. Doch die Berufungsinstanz überzieht den Geschädigten mit der Forderung, er müsse sich nach günstigeren Preisen außerhalb des regionalen Marktes erkundigen, ohne dass es sich hier um einen Fall mehrfach überhöhter Tarife handelt. Die Leitlinie des BGH besagt lediglich, dass der Geschädigte nachfragen bzw. sich anderswo nach günstigeren Angeboten erkundigen muss, wenn ihm eine erhebliche Preisüberhöhung auffallen muss. Das Landgericht Rostock generalisiert hingegen diese Forderung bereits bei einer längeren Mietdauer und auf Anbieter außerhalb des regionalen ländlichen Raumes. Das dürfte die Anforderungen an einen Geschädigten weit überspannen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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