Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 04.12.2017

1. Durch die unterzeichneten Formulare sind die Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe.
3. Die Werte der Fraunhoferliste haben den Charakter einer für den Geschädigten nicht zumutbaren Marktforschung.
4. Die Vorlage von Screenshots nicht vergleichbarer Alternativangebote genügt nicht den Substituierungsanforderungen an einen konkreten Sachvortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht infrage kommt.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit spezifischer Mehrleistungen zur Erlangung von Ersatzmobilität nach einem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen.
6. Die Kosten der Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die restlichen Schadenersatzforderungen aus vier Unfällen werden der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollständig zugesprochen. Eine Schätzung erfolgt anhand der Schwackeliste, ein Aufschlag wird ebenso zugesprochen wie die abgerechneten Nebenleistungen.

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Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 4.12.2017


IM NAMEN DES VOLKES



Urteil




In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Wittlich durch die Richterin XXX am 04.12.2017 auf Grund des Sachstands vom 13.11.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte, wird verurteilt, an die Klägerin 2.750,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 sowie weitere 281,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand



Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfallereignis.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung in 54636 Röhl.

In insgesamt 4 Unfallsachen hat die Klägerin der jeweiligen Geschädigten einen Mietwagen zur Verfügung gestellt. Die Schädiger waren jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.10.2013 in Wittlich benötigte XXX einen Mietwagen. Für insgesamt 9 Tage stellte die Klägerin einen Mietwagen zur Verfügung und berechnete unter dem 4.11.2013 einen Bruttogesamtbetrag in Höhe von 1.536,75 €. Von der Beklagten wurden 422,31 € gezahlt. Die Klägerin korrigierte ihre Rechnung auf einen Betrag in Höhe von 1.304,75 €.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8.5.2013 in Wittlich benötigte XXX einen Mietwagen. Die Klägerin stellte ihr für 10 Tage einen Mietwagen zur Verfügung, welcher unter dem 6.6.2013 in Höhe von 901,50 € in Rechnung gestellt wurde. Daraufhin wurde ein Betrag in Höhe von 369,82 € gezahlt. Die Klägerin korrigierte eine Rechnung auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 945,05 €.

Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.1.2013 in Wittlich benötigte Frau XXX einen Mietwagen. Die Klägerin stellte ihr für 4 Tage einen Mietwagen zur Verfügung, wofür sie einen Betrag in Höhe von 823,02 € in Rechnung stellte. Es erfolgte eine Zahlung in Höhe von 201,92 €. Die Klägerin korrigierte ihre Rechnung auf einen Betrag in Höhe von 537 €.

Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.4.2016 in Hetzerath benötigte XXX einen Mietwagen, welcher ihr für 11 Tage zur Verfügung gestellt wurde. Unter dem 3.5.2016 berechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.397,61 €. Die Beklagte zahlte 344,32 € und 95,98 €.

Die Klägerin trägt vor, die Geschädigten hätten dringend ein Mietfahrzeug benötigt. Die erfolgten Aufschläge seien gerechtfertigt. Ein 20-prozentiger Aufschlag sei angemessen. Ein Vollkasko-Schutz sei in der Schwacke Liste 2012 noch nicht in den Pauschalen enthalten gewesen, Zusatzgebühren für Zweitfahrer und Abholungen seien üblich. Auch Winterreifen seien erstattungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Preise seien überhöht. Es könne nur nach der Fraunhofer Tabelle abgerechnet werden. Die Zuschläge seien nicht ersetzbar. Den Geschädigten sei es auch möglich gewesen, andere Angebote einzuholen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegeben.


Entscheidungsgründe



Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.750,06 € zu, §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 VVG aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung ist unstreitig wirksam erfolgt. Die Klägerin war demnach dazu berechtigt die geltend gemachten Schäden gegen die Beklagte geltend zu machen.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Naturalherstellung den erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sein Kraftfahrzeug aufgrund eines schädigenden Ereignisses vorübergehend nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz für die durch die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten vom Schädiger beanspruchen (BGH, 27.03.2012, VI ZR 40/10, OLG Dresden, 30.12.2015, 1 U 304/15). Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger (und dessen Haftpflichtversicherung) gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, 05.03.2013, VI ZR 245/11, 09.03.2010, VI ZR 6/09 OLG Dresden, 02.03.2016, 13 U 1558/15). Hierbei hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Er hat danach im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet das, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen darf. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei u. U. auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH, 05.03.2013, VI ZR 245/11, OLG Dresden, 30.12.2015, 1 U 304/15).

Bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte  nicht verpflichtet, in eine umfangreiche Marktanalyse einzusteigen. Es genügt, wenn er sich im Groben ins Bild setzt und kritisch hinterfragt, ob der Mietpreis angemessen erscheint. Aus diesem Grund kann eine umfangreiche Internetrecherche in der Regel nicht gefordert werden, sodass es grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, wenn eine anerkannte Liste (Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Liste) zur Schätzung der Mietwagenkosten herangezogen wird. In Anbetracht der divergierenden Rechtsprechungen ist der Geschädigte nicht bereits deshalb auf die Fraunhofer-Liste zu verweisen, da diese günstigere Mietwagenkosten enthält. Die Schwacke-Liste ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt und kann der Schätzung der Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden. Denn wenn die Schwacke-Liste als taugliches Schätzmittel für die Gerichte angesehen wird, dann muss sie auch ein taugliches Preisermittlungsinstrument für den Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzwagens sein. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als die geeignete Schätzgrundlage. Grundlage der Fraunhofer Liste sind insbesondere auch Telefon- und Internetabfragen, welche den Charakter einer Marktforschung, die dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach vorstehenden Erwägungen gerade nicht zugemutet werden kann, haben. Hinzu kommen die Kosten für erforderliche Nebenleistungen, wobei das Gericht auch hier auf den Modus der Nebenkostentabelle nach Schwacke abstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Schwacke-Liste gerade die durchschnittliche tatsächliche Marktsituation erfasst, der auch der Geschädigte ausgesetzt ist, wenn er sich einen Mietwagen anmietet.

Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote verweisen lassen. Diese nachträglich eingeholten Alternativangebote treffen keine verlässliche Aussage über die Verfügbarkeit dieser Preise zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses. Zu berücksichtigen ist bereits, dass die Geschädigten die Anmietung jeweils zeitnah an die Unfallereignisse vorgenommen haben. So bekam XXX das Mietfahrzeug noch am gleichen Tag. XXX erhielt das Fahrzeug am 27.5.13, wobei sich der Unfall am 18.05.13 ereignete. Auch XXX erhielt das Fahrzeug 4 Tage nach dem Unfall und XXX bereits zwei Tage nach dem Unfall.

Die Vergleichsangebote der Beklagten stammen aus einer Zeit, die nach den Unfällen stammen. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 253/09, ausgeführt, dass die vorgelegten Vergleichsangebote nicht zwingend den tatsächlichen Anmietzeitraum betreffen müssen, sofern zugleich mit Vorlage der Vergleichsangebote deutlich gemacht wird, dass günstigere Tarife zur Verfügung gestanden hätten. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hat es die Beklagte jedoch unterlassen, substantiiert und unter Beweisantritt vorzutragen, dass die teilweise über Jahre später mittels Internetrecherche ermittelten Tarife auch zum Zeitpunkt der Anmietung in 2013 bzw. 2016 zu realisieren waren. Soweit die Beklagte zur Beweiserbringung Sachverständigenbeweis anbringt, ist eine Begutachtung mehr als ein Jahr nach der Anmietung nicht geeignet, den Beweis zu führen. Insofern hätte die Beklagte ggf. durch Zeugenbeweis darlegen müssen, dass zur konkreten Anmietzeit ein anderes Preisniveau bestand und rein tatsächlich auch zu realisieren war. Dies hat sie jedoch nicht getan. Schließlich genügt die Vorlage von Screenshots nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen (LG Dortmund NJW-RR 2012, 663). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 18. Dezember 2012 - Az: VI ZR 316/11; NJW 2013, 1539. Dieser Entscheidung lässt sich nämlich mitnichten entnehmen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel im konkreten Fall durch die Vorlage von Screenshots als anerkannte Schätzungsgrundlage erschüttert wurde. Der Bundesgerichtshof hatte vielmehr lediglich zu Recht bemängelt, dass die Vorinstanz sich nicht genügend mit dem Beklagtenvortrag auseinandergesetzt hat, wonach auf Online-Anfragen bei großen Anbietern verwiesen und zugleich vorgetragen wurde, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können.

Zu berücksichtigen ist auch, dass aus den vorgelegten Internetangeboten keineswegs ersichtlich ist, ob die Geschädigten diese Preise hätten realisieren können, wenn die Internetangebote - unterstellt - bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsunfälle existent gewesen wären. Bereits die Tatsache, dass ein Unfallgeschädigter im Anmietzeitraum in der Regel kaum abschätzen kann, über welchen Zeitraum die Anmietung erforderlich ist, führt in der Regel zu gesteigerten Preisen bei der Anmietung. Hinzu kommt noch, dass die Geschädigten bei der Anmietung über eine Internetplattform bei Sixt, Europcar oder dergleichen bis zur endgültigen Buchung verschiedene Optionen auszuwählen haben, die sich in der Regel ebenfalls auf den Mietpreis niederschlagen. Ein verbindlich zu realisierendes Preisniveau kann daher aus den Vergleichsangeboten nicht hergeleitet werden.

Zu bedenken ist dabei auch, dass die Geschädigten die Anmietung zeitnah bzw. wenige Tage nach dem Unfall vornahmen. Es bestand für die Geschädigten auch keine Veranlassung sich nach anderen Angeboten umzusehen. Eine solche Veranlassung für die Geschädigten besteht doch nur jedenfalls dann, wenn sich bei ihnen der Verdacht aufdrängen musste, eine Anmietung über die Klägerin sei zu teuer und spiegele nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem örtlich relevanten Markt nieder. Ein solcher Verdacht vor der Anmietung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal sich auch die Mietwagenrechnung im üblichen Preisniveau bewegt.

Die Unfallfahrzeuge der Geschädigten waren jeweils in eine niedrigere Mietwagengruppe einzuordnen. Das Gericht greift für die Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auf die Schwacke-Liste zurück. Der Geschädigten muss sich erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. nur OLG Dresden, 26.03.2014, 7 U 1110/13). Ausgangspunkt für die Schätzung des Schadens ist mithin der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2012.

Die Kosten der Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Versicherung für das geschädigte Fahrzeug besteht. Der Geschädigte ist bei der Anmietung eines fremden Fahrzeugs in der Regel einem gesteigerten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, da sie im Zweifel die Fahreigenschaften sowie die Abmessungen des angemieteten Fahrzeugs nicht, zumindest nicht entsprechend der Kenntnis im Hinblick auf sein eigenes Fahrzeug, kennen. Bereits aus diesem Grund ist die Klägerin einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, im Falle einer Beschädigung des Mietwagens nicht für die Schäden aufkommen zu müssen (BGH, NJW 2005, 1043).

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist im Rahmen der Anmietung eines Fahrzeugs der niedrigeren Gruppe nicht vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung die Aufwendungen (ersparte Betriebskosten) anrechnen lassen. Aus Sicht des Gerichts fehlt jedoch auf Grund des Umstands, dass die Geschädigten nach dem unbestrittenem Vortrag der Klägerin jeweils ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Mietwagengruppe erhalten haben, mithin ein preisgünstigeres Fahrzeug angemietet hatten, eine Eigenersparnis vollständig. In diesem Fall hat der Schädiger den Mietpreis mithin ungekürzt zu erstatten (LG Köln VersR 1974, 1231 m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 438; LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16 -, Rn. 159, juris).

Das Gericht erachtet zusätzliche Kosten für die Winterbereifung vorliegend als erstattungsfähig. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen. Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. „Erforderlich“ ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Vorliegend erfolgten die Anmietungen in den Wintermonaten, also im Zeitraum zwischen Oktober und April. Zu diesen Zeitpunkten war noch damit zu rechnen, dass es wetterbedingt erforderlich ist, eine Winterbereifung zu haben.

Der angesetzte Aufschlag in Höhe von 20 % ist erstattungsfähig. Dies resultiert aus dem Umstand, dass die Aufschläge nur dann erfolgt sind, als es zu einer zeitnahen Übergabe der Fahrzeuge kam.

Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind ebenfalls erstattungsfähig. Insoweit wurde nicht bestritten, dass eine Überführung an die Geschädigten erfolgt ist.

Demnach besteht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 2.750,06 € brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den noch offenen Beträgen in Höhe von 882,44 €, 575,23 €, 335,08 € und 957,31 €.

Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.750,06 € seit dem 01.12.2016 aus Verzugsgesichtspunkten sowie auf Zahlung der außergerichtlichen Kosten aus einem Streitwert in Höhe von 2.750,06 € über 281,30 € (1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


Beschluss


Der Streitwert wird auf 2.750,06 € festgesetzt.

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Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die ausführliche Begründung für den Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und die Zusprechung eines Aufschlages auf den Normaltarif. Wenn die SchwackeListe-Automietpreisspiegel eine höchstrichterlich anerkannte Schätzgrundlage ist, müssen deren Werte im Rahmen der Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenersatzbeträge auch Berücksichtigung finden, da die Beklagte hiergegen keine konkreten und ausreichenden Einwendungen vorbringen konnte. Sämtlicher Beklagtenvortrag wird zurückgewiesen. Die Fraunhoferliste hat mit Telefon- und Interneterhebungen eine Methode ähnlich einer Marktforschung verwendet, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, solange das ihm vorliegende Angebot preislich im Rahmen bleibt. Die vorgelegten Internetscreenshots betreffen eine erhebliche Zeit nach dem tatsächlichen Mietbedarf und unterliegen zum Beispiel in Bezug auf die Mietdauer und den Buchungsweg Bedingungen, die nicht dem Fall entsprechen oder unklar bleiben.

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