Preisvorgabe Mietwagen nach Unfall: Zeugenvernehmungen mit wichtigen Ergebnissen
Es geht hier um zur Fahrzeugverfügbarkeit und Fahrzeugvergleichbarkeit. Der Haftpflichtversicherer trägt vor, dass er die Geschädigte / den Geschädigten rechtzeitig über günstigere Preise ihrer Kooperationspartner informiert habe.
Der Klägervertreter hat zwei Argumente:
- Die Hinweise waren nicht konkret genug, denn der Geschädigte konnte daraus nicht erkennen, ob die versprochene Leistung „Auto“ seinem Schadenersatzanspruch genügte. Zwar steht immer oder meist „alles inklusive“ dabei, aber kein konkretes Fahrzeug.
Hierzu haben wir viel geschrieben, es ist unser Hauptargument. Lesen Sie beispielsweise diese neuen Ausführungen:
https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/preisvorgaben-direktvermittlung-ecken-ausleuchten-und-argumente-verwenden/ - Das Angebot war unkonkret, weil die Verfügbarkeit des angeblichen Ersatzwagens nicht erkennbar war und vom Haftpflichtversicherer auch nicht geprüft wurde.
Dieser Beitrag befasst sich mit dem zweiten Punkt.
Es ist unser / Ihr Einwand, dass der Haftpflichtversicherer keine Verfügbarkeitsprüfung vorgenommen habe und daher ins Blaue hinein etwas versprach, nur um seine Preisvorgabe gegen den Geschädigten abzusetzen. Ist das ein für die Seite der Anspruchsteller verwendbares Argument?
Die Versicherer geben in Prozessen immer wieder an, dass es völlig unproblematisch sei, für den Geschädigten ein passendes Fahrzeug zu finden. Die Kooperationspartner hätten noch immer einen Geschädigten mobil halten können. Das verleitet Gerichte zu dem Schluss, dass sich der Geschädigte an der Preisvorgabe festhalten lassen muss.
Doch das ist falsch, warum?
- Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschädigten ein Auto gestellt werden kann, sondern ob er wenn es sein muss sofort ein Fahrzeug bekommt, das seinem Anspruch entspricht. Das kann schon deshalb kompliziert sein, weil das beschädigte Fahrzeug ein Transporter, ein Bus, ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung oder anderen notwendiger Ausstattung ist. Der Versicherer weiß das gar nicht, wenn sein Sachbearbeiter einen Preis festlegt, den er in das Preisvorgabe-Schreiben einfügt, in dem sinngemäß steht: „Wir können alles, überall, zu jeder Zeit zu diesem Preis“.
- In Kooperationsvereinbarungen zwischen Versicherern und internationalen Autovermietern sind Passagen bekannt geworden, das das miteinander vereinbarte Verfügbarkeits-Level bei 95 Prozent liegt.
- Auf gerichtliche Nachfragen werden Zeugen der Autovermieter geladen oder die Beklagte zeigt Gefälligkeitsschreiben der Firma Enterpreis mit Aussagen wie „wir hätten X passende Fahrzeuge gehabt“.
Das kann man hinterfragen.
Dann ergeben sich solche Aussagen der Firma Enterprise, wenn ein Mitarbeiter als Zeuge aussagt (der Mitarbeiter, der bundesweit für Versicherungen Gefälligkeitsschreiben aufsetzt):
Protokoll AG Stuttgart, Az. 42 C 2457/23 vom 18.09.2024:
„Ja es stimmt, dass ich nicht konkret einsehen kann, ob diese konkrete Fahrzeugklasse vorhanden ist, aber ich weiß, dass zum Beispiel bei der Klasse 10, wo es sich um wirklich hochwertige Fahrzeuge handelt, diese nicht so oft angemietet werden und diese oftmals daneben für die Versicherungen bereitgestellt werden. (…)
Ich kann Ihnen nicht sagen, welches konkrete Fahrzeug am 07.02.2022 zur Verfügung gestanden hätte, aber ich kann Ihnen sagen dass aufgrund unserer Fahrzeugflotte 200 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Wie bereits ausgeführt, wären 3% von 200 Fahrzeugen der Klasse 10, das heißt 6 Fahrzeuge der Klasse 10 wären zur Verfügung gestanden.
Ich kann Ihnen nicht sagen welches konkrete Fahrzeug Sie in 2 Tagen bei uns anmieten können. Sie geben eine Fahrzeugklasse an und in dieser Fahrzeugklasse sind verschiedene Fahrzeuge beinhaltet.
Unsere Klassifizierung erfolgt nicht nach Schwacke, sondern nach unseren eigenen Listen nach KW-Zahlen.“
Protokoll AG Stuttgart, Az. 43 C 833/24 vom 05.09.2024:
„Bei uns werden Fahrzeuge nach der KW Zahl eingruppiert Punkt der streitgegenständliche Audi A 4 Wand würde bei uns in die Mietwagenklasse 7 eingeordnet. (…) Auf Frage des Gerichts zur Verfügbarkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum erklärte der Zeuge: Für den Anmietort zur Anmietzeit 20.02.2023 wären in Heilbronn insgesamt 19 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Wie viele davon konkret der Mietwagenklasse 7 entsprachen, kann nicht mehr nachvollzogen werden.“
Daraus lassen sich hilfreiche Aussagen herleiten, hier ein Text aus einem Schriftsatz des die Klage führenden Rechtsanwaltes, der das dann in anderen Verfahren verwendet:
„Das Amtsgericht Stuttgart hat deshalb den Zeugen David L. als Vertreter der Fa. Enterprise vernommen. Gegenstand der Beweisaufnahme war die Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs der Fahrzeuggruppe 7 im dort relevanten Zeitraum vom 20.02.2023 bis 24.02.2023.
Der Zeuge L. hat in seiner gerichtlichen Vernehmung erklärt, dass die Fahrzeuge bei der Fa. ENTERPRISE nach der KW-Zahl eingruppiert werden. Für den dort streitgegenständlichen Anmietort wären 19 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Wie viele davon konkret der Mietwagenklasse 7 entsprachen, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Anteil der Fahrzeuge der Mietwagenklasse 7 bei Enterprise betrage ca. 25 %. Entsprechend sei davon auszugehen, dass 5 der Fahrzeuge dort der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen gewesen waren (25 % von 19 Fahrzeugen).
Der Zeuge führte weiter aus, dass, sofern kein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 am nächstgelegenen Standort zur Verfügung gestanden hätte, aus weiteren Filialen im Umkreis von 70 km Fahrzeuge zur Verfügung hätten gestellt werden können. Das hätte 6 Filialen mit insgesamt 92 Fahrzeugen betroffen. Von diesen wären ca. 25 % der Mietwagenklasse 7 zugehörig gewesen, d.h. es wären „vermutlich“ ca. 23 Fahrzeuge der Mietwagenklasse 7 zur Verfügung gestanden. Bei der ENTERPRISE gäbe es außerdem 10 Fahrzeugklassen. Die Mietwagenklasse 7 sei die meistgebuchte Klasse. Deswegen habe die ENTERPRISE davon 25 %.
Beweis: Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.09.2024, Anlage KX
In einem weiteren beim Amtsgericht Stuttgart anhängigen, vergleichbaren Rechtsstreit wurde der Zeuge David L. zum selben Beweisthema vernommen. Auch dort hat der Zeuge erklärt, dass die Eingruppierung der Fahrzeuge auf Basis der KW-Zahl vorgenommen wird. Auch im dortigen Fall konnte der Zeuge L. nicht konkret bestätigen, dass tatsächlich ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Fahrzeugklasse tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Er machte es auch dort lediglich anhand einer Wahrscheinlichkeitsberechnung fest, indem er erklärte, dass der Anteil von Fahrzeugen der Gruppe 10 in der Flotte der ENTERPRISE 3 % betrage. Zum relevanten Zeitpunkt wären insgesamt 13 Fahrzeuge vorhanden gewesen, weshalb 1 Fahrzeug der Gruppe 10 verfügbar gewesen wäre.
Beweis: Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.09.2024, Anlage KX
Die Beklagte hat also in beiden Fällen nicht nachweisen können, dass sie dem Geschädigten im relevanten Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung hätte stellen können.“
Das bedeutet zweierlei:
Die Beklagte bringt einen Zeugen dafür, dass sie „immer überall alles mit allem inklusive“ besorgen kann und macht das zur Grundlage der Preisvorgabe für konkrete X Euro. Der Zeuge bringt auf Befragung hin nur Wahrscheinlichkeiten und das auch nur für eine Mietwagenklasse nach eigenem Schema (Basis nur die Motorstärke), was noch nicht einmal sicherstellen würde, dass der Geschädigte, der eben z.B. einen Mercedes nicht nur mit Minimalausstattung fährt, sondern einen mit Vollausstattung, ein vergleichbares Fahrzeug bekommt. Er bekäme – wenn denn überhaupt verfügbar – irgendein Fahrzeug mit derselben Motorstärke nach der Mietwagenklasseneinteilung der Enterprise.
Die Beklagte kommt damit ihrer Beweislast nicht nach, dass der Geschädigte ein zumutbaren und abnahmefähiges Angebot erhalten hat. Insofern kann der Geschädigte an den ihm übermittelten Preis nicht gebunden sein. Das betrifft jeden einzelnen Rechtstreit, in dem es um Preisvorgaben geht.