Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/26

Amtsgericht Hagen 19 C 234/25 vom 09.03.2026 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Leistungserbringer und eine Möglichkeit der Beklagten, eventuelle Überzahlungsbeträge von diesem zurück zu verlangen, ist nicht möglich, sofern die Schadenersatzforderung – wie hier – an den Leistungserbringer abgetreten ist.
  2. Die erstattungsfähigen Kosten für Ersatzmobilität werden anhand des Mischmodells zuzüglich Nebenkosten bestimmt.
  3. Eine geringfügige Überschreitung des Fracke-Wertes ist aufgrund des offenen Mietendes nicht zu beanstanden, da diese erforderliche unfallbedingte Zusatzleistung einen unfallbedingten Aufschlag rechtfertigt.
  4. Eine Erkundigungspflicht nach alternativen Angeboten besteht für den Geschädigten nicht bereits allgemein, sondern nur bei einem offensichtlich überteuerten Mietwagentarif.
  5. Von einem Abzug für ersparte Eigenkosten ist bei einer Fahrleistung unter 1.000 km abzusehen.
  6. Die zunächst von der Rechtsschutzversicherung gezahlten außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hagen verurteilt die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Wenn der Mietwagen weniger als 1.000 Kilometer genutzt wird, sieht das Gericht keinen Grund für einen Abzug wegen Eigenersparnis. Weil der Vermieter aus abgetretenem Recht klagt, kann das Mietwagenrisiko nicht dem Schädiger zugeschrieben werden und kommt eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht.

Bedeutung für die Praxis:

Sofern der Geschädigte eine Abtretung der Schadenersatzforderung unterschrieben hat, die dem Versicherer offen gelegt wurde, kann sich der Kläger nicht auf das Mietwagenrisiko berufen und bekommt der Versicherer eventuelle Rückforderungsansprüche nicht in die Hand. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht die gestellten juristischen Fragen rund um die angemessenen Mietwagenkosten konkret klären muss und nicht nur die Frage, ob dem Geschädigten Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.
Das Gericht sieht auf den nach Liste geschätzten Grundpreis auch einen unfallbedingten Aufschlag als erstattungsfähig an. Zur Begründung reicht das Argument des offenen Miet-Endes aus, dass es dem Vermieter erschwert, für einen hohen Umsatz eine Anschlussmiete zu organisieren.
Im Vordringen scheint auch eine geschädigtenfreundliche Auffassung zu den ersparten Eigenkosten zu sein. Wenn eine Grenze von 1.000 km bei der Mietwagennutzung nicht überschritten wird, sehen Gerichte einen Abzug kritisch. Denn was soll der Geschädigte sich bei seinem Fahrzeug erspart haben, wenn er damit 1.000 km gefahren wäre? Das wird als nicht messbar angesehen.
Die von Versicherern regelmäßig in den Raum gestellte Pflicht zur Marktforschung sieht das Gericht erst bei auffällig hohem Preis des gewählten Anbieters. Den behaupten die Versicherer zwar regelmäßig, wie hier zum Beispiel mit dem Verweis auf falsche Werte aus Fraunhofer und nicht mit dem Fall vergleichbaren Internetbeispielen.

Hinweis vom 18.06.: Wie nun aufgrund einer aktuellen Information vom BGH bekannt gewordenist, sieht er generell kein Mietwagenrisiko beim Schädiger.
Erste Reaktion dazu:
https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/bgh-entscheidet-in-bezug-auf-den-preis-gibt-es-kein-mietwagen-risiko-beim-schaediger/

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