BGH hat entschieden: In Bezug auf den Preis gibt es kein Mietwagen-Risiko beim Schädiger
In einer ersten Information hat der BGH mitgeteilt, wie er in einer aktuellen Mietwagensache zum Thema Mietwagen-Risiko entschieden hat:
Da der Geschädigte – nach Auffassung des BGH – sehr leicht herausfinden könne, wie teuer ein für ihn passendes Ersatzfahrzeug nach einem Unfall sei, könne er sich nicht darauf berufen, dass das Risiko zu hoher Kosten beim Schädiger liege.
Unsere erste Reaktion: Fassungslosigkeit.
Wie der Senat so etwas behaupten kann, erschließt sich nicht.
Denn kein Geschädigter kann einfach und verlässlich herausfinden, welches seinem Schadenersatzanspruch entsprechende konkrete Fahrzeug er als Ersatzwagen für unbestimmte Zeit anmieten kann und auch vor der Miete nicht einfach, schnell oder verlässlich erkennen, auf welche Details eines Angebotes er ein Anrecht hat. Einen „Normaltarif“ für eine Miete, die der Vermieter auf unbestimmte Zeit vorfinanziert, bekommt der Geschädigte nicht genannt. Selbst wenn er den Mietpreis ausnahmsweise selbst zunächst bezahlen könnte, vor der Miete – und wenn sie länger dauert, immer wieder nachschießend, zuzüglich Kaution – … worauf genau er einen Anspruch hat und was er dabei nicht beanspruchen kann, das weiß er nicht.
Der BGH ist auf einem Holzweg unterwegs. Aber es ist der BGH, er hat zwei Lager vor sich und sieht die Versicherer im Recht. Ende der Diskussion.
Aktualisierung:
Hier das BGH-Urteil:
Interne Information:
Für Verbandsmitglieder des BAV ist das Urteil hier ausführlicher kommentiert:
Kommentierung zum Urteil des BGH Az. VI ZR 67/25 vom 19.05.2026