Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass:
- das Erstgericht nicht aufgrund eigener grober Recherchen und eines eigenen aktuellen Bildes zum Zeitpunt des Gerichtsverfahrens bestehende ältere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten schätzen kann.
- ein Aufschlag nach konkretem Vortrag zu gewähren ist.
- zeitlich unpassende Internetbeispiele keine Erschütterung einer Schätzzgrundlage sein können.
- die Schwacke-Liste durch das Vorbringen der Beklagten und die Überlegungen des Gerichtes nicht erschüttert wurde.
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