Es gibt keine einfach gelagerten Mietwagenfälle, weshalb der Klägerin Rechtsanwaltskosten in volle Höhe zugesprochen werden

Aus einem Urteil des AG Kassel vom 30.6.2009 - 415 C 6203/08, erstritten von RA Ralph Hausding, Hamburg...
Die Klägerin war eine Autovermietung. Es ging um einen Unfall an einem der Mietwagen. Die Versicherung wandte ein, die Klägerin sei geschäftlich gewandt und kaufmännisch organisiert. Sie dürfe also nicht sogleich anwaltliche Hilfe auf Kosten der Versicherung in Anspruch nehmen, zumal die Haftung dem Grunde nach unstreitig gewesen sei und ein einfacher Regulierungsvorgang vorgelegen habe.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des verbreiteten Versichererverhaltens keine einfachen Unfallschadenabwicklungen mehr gebe:

„Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um ‚einfach gelagerte’ Verkehrsunfälle handelt.“

"Im Übrigen ist anzumerken, dass sich guter Rechtsrat - dies mag die Beklagte angesichts der Länge der Schriftsätze einiger auf die Vertretung von großen Versicherungen spezialisierter Kanzleien mithin überraschen - im Ergebnis nicht durch das Abfassen überlanger Schriftsätze auszeichnet. Guter Rechtsrat ist nun aber unabhängig von der Länge der gefertigten Schriftsätze - auch dies muss die Beklagte einsehen - teuer."


Nicht anders das AG Frankfurt/Main mit Urteil vom 24.7.2009 - 29 C 790/09 – 81. Die Versicherung hatte einen Kürzungsdienstleister an das Gutachten gesetzt, der die üblichen Späßchen trieb. Der Geschädigte hat darauf abermals seinen SV konsultiert, der Stellung nahm und das wiederum berechnete:

„Wenn eine Versicherung eine Schadenregulierung nicht auf Grundlage eines mit der örtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Gutachtens vornimmt, sondern auf Grundlage eines diese missachtenden Prüfberichtes, steht es dem Geschädigten selbstverständlich offen, eine Prüfung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Prüfbericht und Gutachten vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Versicherungen stets ungerechtfertigte Abzüge vornehmen könnten, ohne sich einem höheren Kostenrisiko auszusetzen. ... Ein Rechnungsbetrag von 142, 50 EURO netto für ein fünfseitiges Gutachten, für dessen Erstellung unter anderem bei vier verschiedenen Fachwerkstätten Erkundigungen eingeholt wurden, ist nicht erkennbar überhöht.“

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