Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 28/23 vom 21.04.2023

1. Entstandene Mietwagenkosten unterhalb von Schwacke-Vergleichswerten sind im Rahmen der Schadenregulierung als erforderlich anzusehen.
2. Dagegen gerichtete Vortrag ist unkonkret, wenn lediglich auf andere Listen verwiesen wird und nicht vergleichbare Internetbeispiele vorgelegt werden.
3. Ersatzanmietungen binnen drei Tagen nach einem Unfall sind eilbedürftig und daher ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und tatsächlich angefallener Nebenleistungen für eine weitergehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Schädiger ebenso zu erstatten.
5. Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Eigenkosten entfällt, wenn die Geschädigten bereits klassenkleinere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Werte zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Sofern die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall stattfindet, ist ein unfallbedingter Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet weiterhin die Schwacke-Liste an. Die üblichen Einwendungen der Versicherer mittels Fraunhofer und Internetscreenshots werden nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste gewertet. In Bezug auf die Screenshots macht das Gericht deutlich, dass sich daraus keine konkrete Fahrzeugklassen ableiten lassen und dieses Problem sämtliche von der Beklagten eingereichten Alternativangebote betrifft.
Einen Aufschlag spricht das Gericht bisher lediglich bei Einbedürftigkeit zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Nebenleistung Haftungsreduzierung wird sehr ausführlich begründet. Sie sind unabhängig von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges zu erstatten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

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