Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-23

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 158/22, Beschluss vom 15.02.2023
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 1 O 62/22)

1. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung zur Anwendung des Mischmodells bezüglich erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Unfall.
2. Die Beklagte wird abermals in ihrer Auffassung zur Prüfungsreihenfolge (Zugänglichkeit vor Erforderlichkeit) korrigiert, bei welcher sie die Vorgaben des BGH falsch interpretiert.
3. Wird lediglich ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der üblichen Marktpreise erhoben, muss der Geschädigte nicht darlegen, warum er nicht günstiger gemietet hat.
4. Die Beklagte hat keine konkreten, erheblichen und fallbezogenen Tatsachen vorgetragen, die das Gericht zu einer konkreter Prüfung der Erhebungsmethode einer Liste verpflichten würden.
5. Insbesondere reicht dazu die pauschale Ablehnung einer Liste mit dem Hinweis auf eine andere Schätzgrundlage nicht aus.
6. Angefallene marktübliche Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen sind von der Beklagten ebenso zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht bestätigt per Beschluss nach § 522 BGB nochmals die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Vorgerichtes Landgericht Wiesbaden zur Schätzung der Mietwagenkosten mittels Fracke-Liste. Der Beklagten wird ihre falsche Rechtsauffassung zu den Beweislastregeln deutlich gemacht. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Insbesondere wird die Beklagte noch einmal darauf hingewiesen, dass sie die BGH-Rechtsprechung in der Frage der Prüfungsreihenfolge nicht verstanden habe. Wie das OLG Düsseldorf (kritisch dazu MRWaktuell 6-23) geht die Beklagte davon aus, der Geschädigte habe sich grundsätzlich zu erkundigen und von sich aus darzutun, warum er nicht günstiger angemietet habe. Aufgrund der dann folgenden Behauptung, dass es zum Anmietzeitpunkt niedrigere Preise gegeben habe, wird (falsch) geschlussfolgert, der Geschädigte verlange mehr als ihm zustehe. Der BGH allerdingt sieht im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung keine Erkundigungspflicht, sofern der Mietwagentarif ein Normaltarif im Rahmen des Marktpreis (Schätzliste, § 287) und nicht deutlich überhöht ist. Da in diesem Verfahren lediglich Fracke + Nebenkosten gefordert werden, wird dem klägerischen Anspruch stattgegeben.

Hinweis: Rechtskraft unbekannt

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