Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-22


Amtsgericht Salzgitter 21 C 111/ 22 vom 03.08.2022

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach dem Mischmodell aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer (Fracke) zu schätzen.
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote stellen keine konkreten Einwendungen gegen die Anwendung der Fracke-Werte dar.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen, sofern er ein klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet hat.
4. Einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarifs sieht das Gericht lediglich im Fall einer Eil- und Notsituation als berechtigt an.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind vom Schädiger zu erstatten und bemessen sich nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
6. Der Kläger kann Schadenersatz inkl. der Umsatzsteuer verlangen, da er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, auch wenn das beschädigte Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist.

Zusammenfassung: Im Fall eines Ausfallschadens aufgrund der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges bemisst sich der Schadenersatzbetrag für ein Mietfahrzeug inkl. der Umsatzsteuer und nicht netto, wie die Beklagte unter Verweis auf die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggesellschaft argumentiert hatte. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt darüber hinaus mittels Fracke-Vergleichswert und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Wird ein Leasingfahrzeug beschädigt, ist der Leasinggeber als Vorsteuerabzugsberechtigter anzusehen. Versicherer verweisen dann darauf, lediglich Netto-Beträge regulieren zu müssen. Doch der Leasingnehmer hat einen eigenen Ausfallschaden und ist der selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist - anders als die Beklagte meint - brutto zu regulieren. Da auch der Besitz vor einer Störung geschützt ist und der Leasingnehmer ein berechtigter Besitzer ist, ist er ebenso wie der Leasinggeber als Geschädigter zu betrachten. 
Bei der Anwendung des Mischmodells aus den Listen hebt das Gericht sehr ungewöhnlich auf die Ergebnisse der Telefonerhebung ab. Auch wenn es diese Passage auf beide Listen zu beziehen scheint, gibt es solche nur in der Fraunhofer-Liste und dort nur für extrem große Regionen, von hier ca. 180 Kilometern Ausdehnung.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als nicht vergleichbar zurückgewiesen.
Dass ein Schadenersatzanspruch oberhalb des durchschnittlichen Normaltarifes vom Gericht lediglich im Fall einer Not- und Eilsituation als erstattungsfähig angesehen wird, entspricht nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif hat der BGH den unfallbedingten Aufschlag etabliert, der auch bei anderen unfallbedingten Mehrleistungen erstattungsfähig ist, wenn diese aus Sicht des Geschädigten als erforderlich zur Erlangung der Ersatzanmietung zu gelten hat. Beispiele sind die Vorfinanzierung durch den Vermieter oder der Verzicht auf eine Kaution, die ein Mieter üblicherweise zu zahlen hat.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben