Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-22

Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 269/21 vom 29.07.2022

1. Die Daten der Schwacke-Liste sind allgemein verfügbar, auch wenn hierfür durch die Beklagte ein Kaufpreis zu zahlen ist.
2. Der zu erstattende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bemisst sich im Grundpreis anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
3. Vom Grundpreis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung in Höhe von 10 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicherer und angefallener Nebenleistungen für einer erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen des Mietfahrzeuges sind vom Unfallgegner zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwert-Modells abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen hält das Gericht für schadenbedingt und angemessen. Auf einige besondere Einlassungen der Beklagten findet das Gericht eine deutliche Antwort.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Amtsgericht an der Fracke-Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig orientiert und den Abzug für ersparte Eigenkosten sinnvoller Weise nur vom Grundbetrag vornimmt und zum Beispiel nicht von den Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens zum/vom Anmietort.
Eine Herabstufung der zur Vergleichsrechnung herangezogenen Mietwagenklasse wegen des schon älteren Geschädigtenfahrzeugs lehnt das Gericht ab. Geschädigten könnten keine älteren Fahrzeuge vergleichbar mit ihren eigenen anmieten und wenn, ergäbe sich eher nur ein marginaler Unterschied.
Die Beklagte behauptete, dass eine Anwendung des Mischmodells nicht stattfinden könne, weil die Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel nicht öffentlich verfügbar seien. Das wies das Gericht zurück. Zwar müsse man dafür bezahlen, doch sei das auch bei den anderen Listen so und auch nicht zu beanstanden.
Versicherer haben wohl zunehmend selbst Schwierigkeiten, ihnen gefallende Screenshots zu den ihnen vorschwebenden Minimal-Rumpf-Preisen im Internet zu finden. So hat das Preisniveau aus dem Beklagtenvortrag nicht etwa ergeben, dass die Fraunhofer-Werte richtig sein könnten. Das Gericht sah durch den Vortrag der Beklagten eher das Mischmodell als bestätigt an, obwohl es sich doch um ein Internet-Angebot eines der von Fraunhofer befragten Unternehmens handelte. Die von der Beklagten als Beleg für ihre Behauptungen in das Verfahren eingebrachten Screenshots zeigten ebenso - anders als es die Beklagte vorhatte - dass die Höhe der Beträge für Nebenkosten auch im Vergleich zu Internetangeboten als angemessen anzusehen sind (Haftungsreduzierung). Die Strategie mittels aktueller Screenshots geht daher inzwischen wohl weitestgehend nach hinten los und es macht den Versicherer-Kanzleien Schwierigkeiten, ihre Behauptungen mit (vermeintlichen) Argumenten zu unterfüttern.
Kritisch ist anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf die berücksichtigten Beträge uneinheitlich vorgegangen ist. Die Grundbeträge wurden den Listen entnommen, doch wenn ein Teilbetrag der Mietwagenrechnung unterhalb der Liste lag, wurde der berücksichtigt. Sinnvoll wäre eine einheitliche Vorgehensweise, in allen Teilpositionen mittels Liste zu schätzen und erst am Ende den Schätzwert mit der Gesamtforderung aus der Mietwagenrechnung zu vergleichen, dann wenn Liste niedriger nur den Listenbetrag, wenn Rechnung niedriger, nur den Rechnungsbetrag.

 

 

 

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