Nochmals: Längere Mietdauer aufgrund Corona ist vom Versicherer zu zahlen

Wer nach einem Unfall einen Ersatzwagen fährt, dem hat der Schädiger und sein Versicherer im Regelfall die Kosten zu erstatten. Dauert die Miete länger, als zunächst angenommen, kann die Ursache darin liegen, dass der Wagen, den der Geschädigte neu für den Straßenverkehr zulassen möchte, aufgrund Corona nicht zugelassen werden kann. Denn viele Zulassungsstellen arbeiteten in den Corona-Monaten nur eingeschränkt oder es kommt wegen organisatorischer Veränderungen zu längeren Laufzeiten, vom Organisationsversagen in der Stadt Berlin ganz zu schweigen.

Versicherer interessiert das in der Regel eher nicht, sie verweisen bei verlängerter Mietdauer auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und streichen die Forderung zusammen. Für Geschädigte ist es dann entscheidend, dass ihnen die Werkstatt von Anfang an empfohlen hat, einen Anwalt einzuschalten. Der kann sich dann um alle relevanten Schadenpositionen kümmern und unter anderen auch gegen diese ungerechtfertigte Kürzung außergerichtlich oder gerichtlich erfolgreich vorgehen.

So nun auch am Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 16.03.2021, Az. 112 C 168/20 (siehe BAV-Urteilsdatenbank)

Es zeigt sich immer häufiger, dass Geschädigte nach einen Haftpflichtschaden ohne hochwertige anwaltliche Vertretung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht (kostenlos, wenn der Unfallgegner den Schaden allein verursacht hat) regelrecht aufgeschmissen sind. Der Gedanke, dass man ja am Ende noch sehen könne, was der Versicherer nicht bezahlen will und dann zum Anwalt geht, führt in die Irre. Denn für den "Restschaden" kann man keinen guten Anwalt mehr erwarten.

Zuvor hat bereits das AG Braunschweig so geurteilt:

https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3361-laengere-mietdauer-wegen-corona.html

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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