Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-21

Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021

1. Die Beklagte hat das Vorliegen eines konkreten, zumutbaren und vergleichbaren Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten nicht beweisen können.
2. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des entstandenen Schadens ist daher nicht feststellbar.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Zustandes von vor dem Unfall kann bzgl. Mietwagenkosten mit den Werten der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
4. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer und unvollständiger Internetscreenshots erfüllt nicht die Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag.
5. Für ersparte eigene Mobilitätsaufwendungen muss sich der Geschädigten einen Abzug in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis anrechnen lassen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln stellt zunächst klar, dass der Geschädigte, der ein vermeintliches Angebot des gegnerischen Versicherers für einen günstigeren Mietwagen nicht beachtet hatte, hierdurch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hatte. Denn ein annahmefähiges Angebot lag ihm nicht vor. Sodann werden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und auch die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutung kommt dem Urteil zunächst dadurch zu, dass der Versicherer sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen konnte, dass man den Geschädigten mit irgendwelchen unkonkreten Vorgaben zu bestimmten Vermietunternehmen drängen kann. Lediglich anhand eines mit dem tatsächlichen Mobilitätsbedarf vergleichbaren Angebot, das auch konkret vorliegt, kann der Versicherer den Schadenersatzanspruch auf einen Direktvermittlungspreis des Mietwagens drücken. Sodann wird vom Gericht die Schwacke-Liste angewendet, obwohl einige Abteilungen des AG Köln wohl inzwischen trotz der Bedenken gegen Fraunhofer mit dem Mittelwert aus beiden Listen schätzen wollen. Das bleibt für die Zukunft abzuwarten, da noch kein aktuelles Berufungsurteil des LG Köln zu dieser neuen Tendenz vorliegt. Differenzen zwischen gefordertem Schadenersatz und ausgeurteilter Summe im hier entschiedenen Fall ergeben sich aus einer Besonderheit des Urteils. Das ist die Anwendung einer Pauschale und daraus errechneter Tages-Preise zur Schätzung. Bei einer Mietdauer von vier Tagen wird die Woche durch sieben gerechnet und mit den vier Tagen multipliziert. Das ist eine zweifelhafte Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Mietwagenmarkt mit einer Degression der Preise bei längeren Mieten agiert. Stattdessen ist ein Wochenpreis erst im Fall der wochenweisen Anmietung relevant.

Zitiervorschlag: "Kein Verstoß gegen § 254 BGB nach Direktvermittlungsschreiben"

"... kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (...) Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 17,08.2020 die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (...) Dieses Schreiben genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für den Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich der Geschädigte halten müsste. (...) Hinzu kommt, dass dem Schreiben kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte der Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses· Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht des Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, weil die Beklagte in dem Schreiben gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. (...) Bei dem Verweisungsschreiben handelt es sich darüber hinaus auch nur um ein allgemeines Formblatt, das nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wurde.(...) Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
(Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021)

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben