Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis "inklusive aller Nebenkosten" vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber - laut einer gefertigten internen Notiz - in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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