Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges - also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes - Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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