Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-19

Kammergericht Berlin 22 U 160/17 vom 11.07.2019
(Vorinstanz: Landgericht Berlin 50 O 41/17 vom 26.07.2017)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bei einem beschädigten Luxusfahrzeug ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag und den dortigen beispielhaft dargestellten Normaltarif-Angeboten des regionalen Marktes.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Werte der Fraunhofer-Liste Gruppe 10  dazu ungeeignet, wie sich aus dem konkreten Sachvortrag der Klägerin ergibt.
3. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Anschaffungswert von Fahrzeugen und nicht nach Gebrauchseigenschaften.
4. Der grundsätzliche Verweis auf die Nutzung eines Taxis ist zurückzuweisen.
5. Bei klassenkleinerer Anmietung ist ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Berliner Oberlandesgericht - hier Kammergericht / KG genannt - korrigiert eine erstinstanzliche Klageabweisung des Berliner Landgerichtes und spricht die restlichen Mietwagenkosten für ein Luxus-Ersatzmietfahrzeug zu. Da die Schätzlisten Normaltarife von Luxusfahrzeugen nicht enthalten, bezieht sich das OLG auf den Klägervortrag, der regionale Beispielangebote für Luxusfahrzeuge aufgezeigt hatte. Insbesondere weist das Berufungsgericht die Auffassung zurück, dass ein Geschädigter keinen Ersatzwagenanspruch habe, wenn sein Luxusfahrzeug beschädigt wurde, weil er alternative Formen der Mobilität wie ein Taxi nutzen könne.

Bedeutung für die Praxis: Insofern die Mietwagenkosten erheblich erscheinen, weil es sich um ein beschädigtes Luxusfahrzeug handelt, dessen Anschaffungskosten bei vielen Menschen Neid- und Frustgefühle auslösen, wird von Haftpflichtversicherern reflexartig die Versichertengemeinschaft aufs Tapet gehoben, um bei Gericht zu erreichen, dass in solchen Fällen schon aus diesem Grund der Schadenersatzanspruch beschnitten oder - wie hier erstinstanzlich - vollkommen versagt wird. Das Berufungsgericht stimmt jedoch nicht mit der Beklagten überein, dass der Geschädigte bei hohen Schadenersatzkosten wegen eines Luxusmietfahrzeuges auf die Nutzung eines Taxis zu verweisen ist, da dies nicht dem Schadenrecht auf eine ersatzweise jederzeitige Verfügbarkeit eines Pkw zur Eigennutzung entspricht. Das komme nur ausnahmsweise bei sehr geringem Fahrbedarf unter 20 km infrage. Das Berufungsgericht wies die Auffassung der Vorinstanz zurück, dass ein Schadenersatz deshalb ausgeschlossen sei, weil der Geschädigte anstatt einer Luxuslimousine ein offenes zweisitziges Luxusfahrzeug gemietet hatte, dem andere Gebrauchseigenschaften zuzuschreiben sind. Auch der Verweis auf die Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten kann keine Grundlage sein, dem Geschädigten einen erforderlichen Schadenersatz zu verwehren, der ihm nach dem Gesetz zusteht. Da ein Anspruch auf eine Ersatzmiete eines Fahrzeugs im Fahrzeugwert von 250.000 Euro bestand und lediglich ein Fahrzeug im Fahrzeugwert von 190.000 Euro gemietet wurde, ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Immer wieder kommt es in Bezug auf das konkrete beschädigte Fahrzeug vor, dass in den Listen kein Wert enthalten ist. So ist in der Fraunhofer-Liste 2018 in allen PLZ-Gebieten ohne verständliche Begründung keine Fahrzeuggruppe 1 ausgewiesen und damit existiert dann auch kein Fracke-Wert. Dann steht jedoch mit den Werten der Gruppe 1 der Schwacke-Liste ein Schätzwert zur Verfügung, anders als in dem hier zu entscheidenden Fall des Luxus-Segments.

 

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