Haftungsreduzierung im UE-Geschäft

Sowohl im Vermietgeschäft mit sogenannten "Normalkunden" (Branchen-Deutsch) als auch bei der Vermietung nach Unfällen ist es üblich, neben der Haupt-Dienstleistung "Mobilität" auch Nebenleistungen anzubieten. Die Palette der ergänzenden Angebote, die der Mieter zusätzlich buchen kann, ist lang. Eine der wichtigsten ist die "Haftungsreduzierung", die für den Fall einer Beschädigung die eigenen Kosten des Mieters reduziert oder bei einem vereinbarten Haftungsausschuss den Mieter vor einer Selbstbeteiligung am Schaden schützen soll.

Für den Geschäftsbereich der Vermietung nach Unfällen ist es wichtig, dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen und eine passgenaue Dienstleistung "Haftungsreduzierung" anzubieten. Wenn das Unfallopfer/der spätere Mieter für sein verunfalltes Fahrzeug eine Teilkasko- und/oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist das für die Vermietung nach dem Unfall von hoher Bedeutung. Dann kann er die Kosten einer ebensolchen Mietwagen-"Versicherung" ohne Wenn und Aber auch als Schadenersatz beim eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen. Aus Sicht des Geschädigten ist es zudem von hoher Bedeutung, dass ihm eine passgenaue Haftungsreduzierung angeboten wird. Denn die Risiken an einem neuwertigen Mietwagen selbst einen ihn finanziell belastenden Schaden anzurichten, lassen sich so nahezu ausschließen.

Autovermieter sollten deshalb mit dem Geschädigten besprechen, ob er eine solche Versicherung für sein eigenes Fahrzeug abgeschlossen hat und vor allem festhalten, welche Selbstbeteiligung dabei mit dem Kaskoversicherer vereinbart wurde. Welche Selbstbeteiligungen dabei heute üblich sind, zeigt eine Studie des Verbraucherportals TopTarif.de. Siehe:

http://www.autohaus.de/selbstbeteiligung-bei-kfz-versicherung-beliebt-1220919.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-SM
(Quelle: Autohaus, Schadensmanager vom 12.2.13)

Dort heißt es:

"In Bezug auf die vereinbarten Vertragsdetails würden von Verbrauchern oft Varianten mit einem eher geringen Selbstbehalt gewählt." Zu 80% wird im Teilkaskobereich von Fahrzeughaltern die SB von 150 Euro gewählt, daneben spielt vor allem die SB = 300 Euro eine Rolle. Bei der Kombination von Vollkasko und Teilkasko sei in jedem zweiten Fall eine SB-Kombi von 300/150 abgeschlossen.

Diese Selbstbeteiligung des Geschädigten sollte die Höchstgrenze auch für die Haftungsreduzierung des Mietwagens sein (also nicht SB = 750 Euro, wenn der Kunde für sein Fahrzeug eine SB von 300 fixiert hat). Autovermieter und auch Autohäuser sollten sich deshalb auch mit ihrer Preisliste befassen und sie ggf. überarbeiten. Eine Haftungsreduzierung muss nicht zwingend bereits im "Normaltarif" (Grundpreis) enthalten sein. Sie kann in mehreren Stufen angeboten werden und sollte in der Preisliste transparent dargestellt sein und sich für unterschiedliche Tarife (Normalkunden, Wiederkunden, Unfallersatz, Wochenende, Schnäppchenecke, Servicetarif,..) nicht unterscheiden.

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/05) kann der Geschädigte, der nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, unabhängig vom Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung auch eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von Null (Haftungsausschluss) abschließen. „Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich erstattungsfähig (BGH VI ZR 74/04 vom 15.02.2005, NZV 2005, 301).“

1.    Jeder Geschädigte unabhängig davon, ob er für sein eigenes Fahrzeug eine entsprechende VK abgeschlossen hat, hat einen Anspruch auf eine VK mit niedriger (bis zu 0,00 €) SB.
2.    Der (Mietwagen-) Markt hat sich bezüglich der NK-Position Haftungsreduzierung verändert. Die Tendenz lässt sich wie folgt beschreiben: Vermieter inkludieren eine VK mit relativ hoher (um 1.000,00 €) SB und lassen sich eine stufenweise Absenkung dieser SB entsprechend bezahlen.

Einige Gerichte sehen hier jedoch nicht den vollen Betrag dieser höchsten Stufe der Risikominimierung als erstattungsfähig an. 


Viele Vermieter handhaben das laut ihrer Preisliste so (Beispiel, Brutto-Werte): Fahrzeug X ..., Mietwagengruppe Y ...

Grundpreis pro Tag ... Euro
Grundpreis pro Woche ... Euro

Haftungsreduzierung Stufe 1 Selbstbeteiligung 950 Euro pro Tag ... Euro ODER
Haftungsreduzierung Stufe 2 Selbstbeteiligung 450 Euro pro Tag ... Euro ODER
Haftungsreduzierung Stufe 3 Selbstbeteiligung 0 Euro pro Tag ... Euro.

Je nachdem, welche Selbstbeteiligung vertraglich mit dem Kunden vereinbart wird, ergibt sich der spätere Rechnungsbetrag.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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