Autovermieter, Winterreifen und Kosten

Autovermieter mit hoher Quote wintertauglicher Bereifung - Vorbestellungen bereits bei Reservierung zu empfehlen

Mietwagenunternehmen liegt die Sicherheit ihrer Kunden besonders am Herzen. Die deutschen Autovermieter rüsten ihre Flotten deshalb in großem Umfang mit Winterreifen aus.

Es gibt keine rechtliche Vorschrift, dass Autovermieter während der Wintermonate nur Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung bereitstellen dürfen. Wie beim privat genutzten Fahrzeug trägt allein der Fahrer die Verantwortung für die Verkehrssicherheit. Auch als Mietwagenkunde trifft ihn die Verpflichtung zu einer verkehrssicheren Ausrüstung des von ihm genutzten Fahrzeuges. Der Gesetzgeber geht hier von der alleinigen Entscheidungsgewalt des Fahrers aus.

Wer als Kunde bei der Fahrzeugreservierung gleichzeitig eine Bestellung von wintertauglicher Bereifung vornimmt, kann darauf vertrauen, ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug zu erhalten. Das ist ein hoher Anspruch, dem sich die Autovermieter verpflichtet fühlen.
Kunden sollten bei der Reservierung auch dann unbedingt Winterreifen vorbestellen, wenn dadurch ein höherer Preis entsteht. Sowohl bei der Reservierung, wie beim Vertragsabschluss selbst, wird durch die Autovermieter ausdrücklich auf die eigene Verantwortung des Kunden, die Möglichkeit der Buchung von Winterreifen sowie die entstehenden Kosten hingewiesen.


Hintergrund

Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung ist mit hohen Kosten verbunden.

Es werden pro Jahr bis zu 400.000 Fahrzeuge von Autovermietern gekauft und nur für vier bis acht Monate zugelassen. Die Anschaffungskosten der wintertauglichen Bereifung und die logistischen Herausforderungen durch das Umrüsten sind mit erheblichen Investitionen verbunden. Um im Gegenzug einen Kostendeckungsbeitrag zu erzielen, müssen die Autovermieter für Fahrzeuge, die mit wintertauglicher Bereifung ausgerüstet sind, einen Aufschlag auf den Mietpreis berechnen.

Verantwortlich für das Fahren mit witterungsangepassten Reifen ist nicht der Halter, sondern der Fahrer eines Fahrzeugs. Es besteht auch im Winter 2010/2011 keine generelle Pflicht für Autovermieter, in einer bestimmten Zeit des Jahres im gesamten Bundesgebiet unabhängig von der Witterung die Vermietfahrzeuge mit wintertauglichen Reifen auszurüsten. Damit hält der Gesetzgeber weiterhin an der Eigenverantwortlichkeit der Autofahrer fest. So Sehen es auch der ADAC und Verbraucherorganisationen in ihren Informationen an Verbraucher. Ist ein Kraftfahrzeug allerdings nicht an die aktuellen Wetterverhältnisse angepasst, beträgt eine Geldbuße für den Fahrer 40,00 EURO, kommt es zusätzlich dadurch zu Behinderungen, erhöht sich die Geldbuße für den Fahrer auf 80,00 EURO. Auch Einträge in das Verkehrszentralregister sind mit der aktuellen Winterreifenvorschrift vorgesehen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Kraftfahrzeuge im Winter mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben, den Verkehr gefährden oder Staus verursachen. Bei plötzlichem überraschendem Wintereinbruch unterwegs kann jedoch die subjektive Komponente des § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) fehlen. Alleine die abstrakte Gefahr des Winters reicht wohl noch nicht aus. Es muss tatsächlich „glatt“ sein, um eine Winterreifenpflicht hervorzurufen.

Bei frühzeitiger Vorbuchung und entsprechender Bestellung erhält der Kunde in der Regel auch ein Fahrzeug mit wintertauglicher Bereifung.
Aufgrund der Gesetzesänderungen bis ins Jahr 2010 sowie aus Verantwortung gegenüber den Kunden haben die Autovermieter ihren Anteil an mit wintertauglicher Bereifung ausgerüsteten Fahrzeugen in den letzten Jahren kontinuierlich und in erheblichem Umfang gesteigert. Das betrifft sowohl große als auch kleine Autovermietungen, ist allerdings auch regional unterschiedlich. In besonders vom „Winter betroffenen“ Gegenden kann mit einer fast 100%igen Ausrüstung von Mietfahrzeugen mit wintertauglicher Bereifung gerechnet werden.

Der Bundesverband der Autovermieter empfiehlt seinen Mitgliedern, Kunden bereits bei der Reservierung aktiv auf die Vermietung mit wintertauglicher Bereifung hinzuweisen und einen Verzicht des Kunden ausdrücklich im Vertrag mit dem Zusatz „auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters…“ zu vermerken.

Für Winterreifen werden zusätzliche Kosten berechnet. Vereinzelt wird geäußert, dass Autovermietungen keine gesonderten Kosten für Winterreifen berechnen dürften. Nach der Rechtsprechung dürfen Autovermieter gesonderte Kosten für Winterreifen durchaus berechnen. Entgegen einigen Darstellungen in den Medien ist zitierten Urteilen lediglich die rechtliche Selbstverständlichkeit zu entnehmen, dass Autovermieter zusätzlich zu dem vereinbarten Mietpreis dann keine weiteren Gebühren für Winterreifen in Rechnung stellen dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.

Es ist deshalb gerechtfertigt, wenn Autovermieter ihre Kunden vor die Wahl stellen, ob sie die zusätzlichen Kosten für die Ausrüstung eines Fahrzeuges mit wintertauglicher Bereifung tragen möchten oder nicht und sie dazu selbst entscheiden können, ob sie ein mit wintertauglicher Bereifung ausgestattetes Fahrzeug wünschen. Letztendlich wird nämlich nur der Kunde beurteilen können, ob er das Mietfahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen einsetzen wird.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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