Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-24

Landgericht Lübeck 14 S 46/22 vom 01.02.2024 
(Vorinstanz Amtsgericht Schwarzenbeck 42 C 773/20 vom 06.04.2022)

1.  Der Mieter eines Fahrzeuges kann vom Vermieter für eine Verletzung von Obhutspflichten in Anspruch genommen werden.
2. Den Vermieter trifft die Vortrags- und Beweispflicht.
3. Der kommt der Vermieter nach, indem er die Verschlechterung der Mietsache während der Miete und damit den nicht vertragsgemäßen Gebrauch belegt.
4. Da nur der Mieter wissen kann, wann, wie und wo das Fahrzeug genutzt wurde, obliegt ihm der Nachweis, selbst die Beschädigung nicht verursacht zu haben.
5. Aufgrund der Feststellung kann der Vermieter den zur Herstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen und ebenso den merkantilen Minderwert seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Der Mieter haftet für die Beschädigung eines Mietfahrzeuges während der Mietzeit, sofern der Schaden nachweislich während des Mietgebrauchs entstanden ist und der Mieter nicht nachweisen kann, dass er für dessen Entstehung nicht verantwortlich ist.

Bedeutung für die Praxis: Streit um die Kosten eines Schadens am Mietwagen ist vorprogrammiert. Immer wieder versuchen Mieter, sich den Folgen zu entziehen, selbst wenn es nur um die Selbstbeteiligung geht, die vertraglich vereinbart ist. Gerichte gehen inzwischen davon aus, dass nicht der Vermieter beweisen muss, dass der Mieter den Schaden konkret verursacht hat. Denn der Vermieter war während der Miete nicht dabei. Stattdessen hat der Vermieter die Nachweispflicht dafür, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Mietbeginns und der Fahrzeugübergabe nicht vorhanden war. Dann ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass nicht er es war. Das passt zur mietvertraglichen Obliegenheit des Mieters, den Mietwagen während der Miete rücksichtsvoll zu behandeln und sich bei Schäden sofort beim Vermieter zu melden und die Polizei hinzuzuziehen.

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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