Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22

Landgericht Berlin 54 S 7/21 vom 15.12.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 317/20 V vom 25.05.2021)

1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, da die Abtretung nicht wie beklagtenseits behauptet gegen das Transparenzgebot verstößt.
2. Die Anwendung der Formulierungen der Abtretung erfüllungshalber stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht auf Zweifel an, ob der Geschädigte nicht auch hätte günstiger anmieten können. Statt dessen sind erforderliche Kosten nach §287 ZPO auf der Grundlage des § 249 BGB zu schätzen.
4. Der Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten ist nach der Mittelwert-Methode aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bemessen.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr, Winterreifen und Navigation sind, wenn erforderlich und angefallen, vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Kläger bekannt gewesen sein muss, dass die Beklagte außergerichtlich nicht nachregulieren würde.

Zusammenfassung: Die Abtretung der Forderungsansprüche an den Autovermieter ist – anders als das Vorgericht meinte – wirksam vereinbart. Das AG Berlin-Mitte hatte aufgrund fehlerhafter Formulierungen einen Transparenzverstoß (§ 307 BGB) festgestellt. Die Schätzung erforderlicher Aufwendungen des Geschädigten erfolgt anhand des Mittelwertes. Auch die Kosten vereinbarter Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht widerspricht dem Amtsgericht in der Frage, ob die Abtretung der Schadenersatzforderung trägt. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 307 BGB, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund intransparenter AGB-Klauseln. Doch sind die verwendeten Formulierungen laut Berufungsgericht nicht mehrdeutig und nicht unklar. Die Erläuterung der Konsequenzen der Abtretung folge unmittelbar aus dem Gesetz. Mithin ist das verwendete Formular nicht mit denjenigen Formularen zur Abtretung von Sachverständigenkosten vergleichbar, die vom BGH in zwei Verfahren als unwirksam beurteilt wurden. Auch eine Unwirksamkeit einer Zahlungsanweisung in demselben Formular habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der seprat formulierten Abtretungsvereinbarung.
Anders als bei andere Kammern des Landgerichtes wird der Normaltarif anhand des Mittelwertes geschätzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zwischen Vermieter und Geschädigtem vereinbarten Nebenleistungen wird Schritt für Schritt mustergültig begründet.
Der in Berlin noch immer vergleichsweise hohe Prozentsatz der Eigenersparnis-Abzüge wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag der Mietwagenforderung bezogen, anstatt lediglich und denklogisch auf den Grundbetrag des Normaltarifes (vgl. MRW 2021, 42 und 80 „kurz und praktisch“).
Wichtig erscheint die Klarstellung des Berufungsgerichts, dass die Vorhaltungen der Beklagten, der Geschädigte hätte auch günstiger anmieten können inkl. Verweis auf vorgelegte Internetscreenhots, keinen Verstoß gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflichtverletzung) nachweisen. Denn dazu müsse laut Gericht bewiesen werden, dass dieses Angebot (aus 2020) dem Geschädigten in seiner konkreten Situation (2017) zur Verfügung gestanden hätte (Anmerkung: Und selbst dann hätte es ihm zusätzlich noch konkret bekannt sein müssen, damit er es – was dann ein Fehler gewesen wäre – hätte überhaupt ignorieren können).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22

Landgericht Berlin 54 S 7/21 vom 15.12.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 317/20 V vom 25.05.2021)

1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, da die Abtretung nicht wie beklagtenseits behauptet gegen das Transparenzgebot verstößt.
2. Die Anwendung der Formulierungen der Abtretung erfüllungshalber stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht auf Zweifel an, ob der Geschädigte nicht auch hätte günstiger anmieten können. Statt dessen sind erforderliche Kosten nach §287 ZPO auf der Grundlage des § 249 BGB zu schätzen.
4. Der Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten ist nach der Mittelwert-Methode aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bemessen.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr, Winterreifen und Navigation sind, wenn erforderlich und angefallen, vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Kläger bekannt gewesen sein muss, dass die Beklagte außergerichtlich nicht nachregulieren würde.

Zusammenfassung: Die Abtretung der Forderungsansprüche an den Autovermieter ist – anders als das Vorgericht meinte – wirksam vereinbart. Das AG Berlin-Mitte hatte aufgrund fehlerhafter Formulierungen einen Transparenzverstoß (§ 307 BGB) festgestellt. Die Schätzung erforderlicher Aufwendungen des Geschädigten erfolgt anhand des Mittelwertes. Auch die Kosten vereinbarter Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht widerspricht dem Amtsgericht in der Frage, ob die Abtretung der Schadenersatzforderung trägt. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 307 BGB, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund intransparenter AGB-Klauseln. Doch sind die verwendeten Formulierungen laut Berufungsgericht nicht mehrdeutig und nicht unklar. Die Erläuterung der Konsequenzen der Abtretung folge unmittelbar aus dem Gesetz. Mithin ist das verwendete Formular nicht mit denjenigen Formularen zur Abtretung von Sachverständigenkosten vergleichbar, die vom BGH in zwei Verfahren als unwirksam beurteilt wurden. Auch eine Unwirksamkeit einer Zahlungsanweisung in demselben Formular habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der seprat formulierten Abtretungsvereinbarung.
Anders als bei andere Kammern des Landgerichtes wird der Normaltarif anhand des Mittelwertes geschätzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zwischen Vermieter und Geschädigtem vereinbarten Nebenleistungen wird Schritt für Schritt mustergültig begründet.
Der in Berlin noch immer vergleichsweise hohe Prozentsatz der Eigenersparnis-Abzüge wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag der Mietwagenforderung bezogen, anstatt lediglich und denklogisch auf den Grundbetrag des Normaltarifes (vgl. MRW 2021, 42 und 80 „kurz und praktisch“).
Wichtig erscheint die Klarstellung des Berufungsgerichts, dass die Vorhaltungen der Beklagten, der Geschädigte hätte auch günstiger anmieten können inkl. Verweis auf vorgelegte Internetscreenhots, keinen Verstoß gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflichtverletzung) nachweisen. Denn dazu müsse laut Gericht bewiesen werden, dass dieses Angebot (aus 2020) dem Geschädigten in seiner konkreten Situation (2017) zur Verfügung gestanden hätte (Anmerkung: Und selbst dann hätte es ihm zusätzlich noch konkret bekannt sein müssen, damit er es – was dann ein Fehler gewesen wäre – hätte überhaupt ignorieren können).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)

1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21

Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)

1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.

Vorschau MRW Ausgabe 4-2021

Die neue Ausgabe der MRW Mietwagenrecht§wi§§en des IV. Quartals 2021 wird in Kürze bei den Bestellern ankommen. Wir haben u.a. für Sie erarbeitet:

– zwei Fachaufsätze zu Kürzungsquoten nach VVG und zum neuen Kaufrecht
– vier aktuelle Urteile rund um die Vermietung nach Unfällen

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