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Vermietung nach Unfall
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22
Landgericht Berlin 54 S 7/21 vom 15.12.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 317/20 V vom 25.05.2021)
1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, da die Abtretung nicht wie beklagtenseits behauptet gegen das Transparenzgebot verstößt.
2. Die Anwendung der Formulierungen der Abtretung erfüllungshalber stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht auf Zweifel an, ob der Geschädigte nicht auch hätte günstiger anmieten können. Statt dessen sind erforderliche Kosten nach §287 ZPO auf der Grundlage des § 249 BGB zu schätzen.
4. Der Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten ist nach der Mittelwert-Methode aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bemessen.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr, Winterreifen und Navigation sind, wenn erforderlich und angefallen, vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Kläger bekannt gewesen sein muss, dass die Beklagte außergerichtlich nicht nachregulieren würde.
Zusammenfassung: Die Abtretung der Forderungsansprüche an den Autovermieter ist – anders als das Vorgericht meinte – wirksam vereinbart. Das AG Berlin-Mitte hatte aufgrund fehlerhafter Formulierungen einen Transparenzverstoß (§ 307 BGB) festgestellt. Die Schätzung erforderlicher Aufwendungen des Geschädigten erfolgt anhand des Mittelwertes. Auch die Kosten vereinbarter Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent.
Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht widerspricht dem Amtsgericht in der Frage, ob die Abtretung der Schadenersatzforderung trägt. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 307 BGB, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund intransparenter AGB-Klauseln. Doch sind die verwendeten Formulierungen laut Berufungsgericht nicht mehrdeutig und nicht unklar. Die Erläuterung der Konsequenzen der Abtretung folge unmittelbar aus dem Gesetz. Mithin ist das verwendete Formular nicht mit denjenigen Formularen zur Abtretung von Sachverständigenkosten vergleichbar, die vom BGH in zwei Verfahren als unwirksam beurteilt wurden. Auch eine Unwirksamkeit einer Zahlungsanweisung in demselben Formular habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der seprat formulierten Abtretungsvereinbarung.
Anders als bei andere Kammern des Landgerichtes wird der Normaltarif anhand des Mittelwertes geschätzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zwischen Vermieter und Geschädigtem vereinbarten Nebenleistungen wird Schritt für Schritt mustergültig begründet.
Der in Berlin noch immer vergleichsweise hohe Prozentsatz der Eigenersparnis-Abzüge wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag der Mietwagenforderung bezogen, anstatt lediglich und denklogisch auf den Grundbetrag des Normaltarifes (vgl. MRW 2021, 42 und 80 „kurz und praktisch“).
Wichtig erscheint die Klarstellung des Berufungsgerichts, dass die Vorhaltungen der Beklagten, der Geschädigte hätte auch günstiger anmieten können inkl. Verweis auf vorgelegte Internetscreenhots, keinen Verstoß gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflichtverletzung) nachweisen. Denn dazu müsse laut Gericht bewiesen werden, dass dieses Angebot (aus 2020) dem Geschädigten in seiner konkreten Situation (2017) zur Verfügung gestanden hätte (Anmerkung: Und selbst dann hätte es ihm zusätzlich noch konkret bekannt sein müssen, damit er es – was dann ein Fehler gewesen wäre – hätte überhaupt ignorieren können).
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-22
Landgericht Berlin 54 S 7/21 vom 15.12.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 317/20 V vom 25.05.2021)
1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, da die Abtretung nicht wie beklagtenseits behauptet gegen das Transparenzgebot verstößt.
2. Die Anwendung der Formulierungen der Abtretung erfüllungshalber stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht auf Zweifel an, ob der Geschädigte nicht auch hätte günstiger anmieten können. Statt dessen sind erforderliche Kosten nach §287 ZPO auf der Grundlage des § 249 BGB zu schätzen.
4. Der Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten ist nach der Mittelwert-Methode aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bemessen.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr, Winterreifen und Navigation sind, wenn erforderlich und angefallen, vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Kläger bekannt gewesen sein muss, dass die Beklagte außergerichtlich nicht nachregulieren würde.
Zusammenfassung: Die Abtretung der Forderungsansprüche an den Autovermieter ist – anders als das Vorgericht meinte – wirksam vereinbart. Das AG Berlin-Mitte hatte aufgrund fehlerhafter Formulierungen einen Transparenzverstoß (§ 307 BGB) festgestellt. Die Schätzung erforderlicher Aufwendungen des Geschädigten erfolgt anhand des Mittelwertes. Auch die Kosten vereinbarter Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 10 Prozent.
Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht widerspricht dem Amtsgericht in der Frage, ob die Abtretung der Schadenersatzforderung trägt. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 307 BGB, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund intransparenter AGB-Klauseln. Doch sind die verwendeten Formulierungen laut Berufungsgericht nicht mehrdeutig und nicht unklar. Die Erläuterung der Konsequenzen der Abtretung folge unmittelbar aus dem Gesetz. Mithin ist das verwendete Formular nicht mit denjenigen Formularen zur Abtretung von Sachverständigenkosten vergleichbar, die vom BGH in zwei Verfahren als unwirksam beurteilt wurden. Auch eine Unwirksamkeit einer Zahlungsanweisung in demselben Formular habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der seprat formulierten Abtretungsvereinbarung.
Anders als bei andere Kammern des Landgerichtes wird der Normaltarif anhand des Mittelwertes geschätzt.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der zwischen Vermieter und Geschädigtem vereinbarten Nebenleistungen wird Schritt für Schritt mustergültig begründet.
Der in Berlin noch immer vergleichsweise hohe Prozentsatz der Eigenersparnis-Abzüge wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag der Mietwagenforderung bezogen, anstatt lediglich und denklogisch auf den Grundbetrag des Normaltarifes (vgl. MRW 2021, 42 und 80 „kurz und praktisch“).
Wichtig erscheint die Klarstellung des Berufungsgerichts, dass die Vorhaltungen der Beklagten, der Geschädigte hätte auch günstiger anmieten können inkl. Verweis auf vorgelegte Internetscreenhots, keinen Verstoß gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflichtverletzung) nachweisen. Denn dazu müsse laut Gericht bewiesen werden, dass dieses Angebot (aus 2020) dem Geschädigten in seiner konkreten Situation (2017) zur Verfügung gestanden hätte (Anmerkung: Und selbst dann hätte es ihm zusätzlich noch konkret bekannt sein müssen, damit er es – was dann ein Fehler gewesen wäre – hätte überhaupt ignorieren können).
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21
Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)
1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-21
Landgericht Düsseldorf 19 S 136/20 vom 01.07.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 55 C 553/19 vom 28.08.2020)
1. Erforderliche Mietwagenkosten nach einem Unfall können anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2.Von der Beklagten dagegen vorgebrachte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit dieser Schätzung nach Fracke infrage zu stellen.
3. Gegen die Anwendung lediglich der Fraunhofer-Liste spricht deren Internetlastigkeit, die Unterstellung einer langen Vorbuchungsfrist bei der Preisrecherche sowie die Notwendigkeit des Einsatzes einer Kreditkarte für die zusammengetragenen Preise.
4. Gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste führt das Berufungsgericht (genauso falsch wie das OLG Düsseldorf) aus, dass hier keine Internetpreise berücksichtigt wurden.
5. Das Gericht widerspricht der Beklagten in ihrer Auffassung, der Geschädigte müsse es sich selbst anlasten lassen, wenn er einen Mietwagen nach einem Unfall nicht mit einer Kreditkarte begleichen könne.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 5 % zu bemessen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf spricht dem Autovermieter in der Berufung weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten im Rahmen Grundbetrag, Aufschlag und Nebenkosten zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird der Grundbetrag anhand des Mittelwertes der Listen bestimmt. Der Eigenersparnis-Abzug beträgt 5 Prozent und Nebenkosten kommen hinzu.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil zeigt die aktuelle Linie der Düsseldorfer Gerichte auf, die nach dem Schwenk beim OLG Düsseldorf dem Fracke-Pfad folgen. Die Behauptungen der Beklagten wie zum Beispiel zur Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten werden zurückgewiesen. Die Argumente gegen die Anwendbarkeit allein der Schwacke-Liste werden immer wieder wiederholt, was sie jedoch nicht richtiger macht. Da hier aber bereits das OLG Düsseldorf weit neben den Fakten lag, kann nichts anderes erwartet werden. Die von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele werden als unkonkreter Sachvortrag gekennzeichnet, doch die Begründung, dass sie sich auf einen späteren Zeitpunkt beziehen, stimmt bedenklich. Denn auch wenn sie den Anmietzeitpunkt betreffen würden, wären sie als Argument gegen die Anwendung der Schwacke- oder der Fracke-Liste untauglich. Denn einzelne Beispiele im unteren Preissegment sagen nichts darüber aus, ob es auch höhere Preise gibt und können keine Schlüsse auf den Mittelwert einer Schätzgrundlage rechtfertigen.
Der vom Erstgericht zugesprochene unfallbedingte Aufschlag auf den Grundpreis und die Berechtigung der Nebenkosten nach Schwacke wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert und daher vom LG Düsseldorf nicht in die Urteilsfindung einbezogen.
Vorschau MRW Ausgabe 4-2021
Die neue Ausgabe der MRW Mietwagenrecht§wi§§en des IV. Quartals 2021 wird in Kürze bei den Bestellern ankommen. Wir haben u.a. für Sie erarbeitet:
– zwei Fachaufsätze zu Kürzungsquoten nach VVG und zum neuen Kaufrecht
– vier aktuelle Urteile rund um die Vermietung nach Unfällen
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-21
Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021
1. Eine überlange Mietdauer aufgrund der Einholung mehrerer auch vom Versicherer veranlasster Sachverständigen-Gutachten zum Fahrzeugschaden geht zu Lasten des Schädigers.
2. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorzuhalten, weil er die Fahrzeugreparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanziert hatte.
3. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
4. Auf den Grundbetrag ist ein 20-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zu erstatten, da der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren musste.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Stendal schätzt erforderliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels der Fracke-Methode als Mittelwert aus den Mittelwerten der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke. Auf diesen Grundbetrag wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als gerechtfertigt angesehen. In Bezug auf die lange Mietdauer stellt das Gericht klar, dass die Beklagte für die Verzögerungen verantwortlich gewesen ist und auch gewarnt war, dass diese zu hohen Ausfallkosten führen würden.
Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht bestätigt seine bisherige Linie zur Anwendung der Schätzgrundlage erstattungsfähiger Mietwagenkosten. Geschätzt wird mit dem Mittelwert, aber ein Aufschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter vorfinanzieren muss. Insoweit ist das als absolut BGH-konform anzusehen. Einen breiten Raum im Urteil nimmt die Beantwortung der Frage ein, ob der Geschädigte durch eine sehr lange Mietdauer gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen hat. Das wird vor allem mit der Begründung verneint, dass die Beklagte selbst ausführlich im Bilde war und durch die Veranlassung mehrfacher Besichtigungen und Gutachten den Grund für die hohen Mietwagenkosten selbst zu vertreten hat. Der Warnpflicht war der Geschädigte nachgekommen und den Besichtigungswünschen der Beklagten ebenso. Anders als die Beklagte wohl dachte, stellte sich heraus, dass Vorschaden und Schaden gut abgrenzbar gewesen sind.
Zitiervorschlag: „Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages“
„… Mehrkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen abdecken, etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Autovermieter, eine 24stündige Rufbereitschaft, ein Bring- und Holdienst. Liegen solche Umstände vor, wird man in der Regel einen Zuschlag von 20 % annehmen können (vgl. Palandt, BGB, 80. Auflage, § 249 Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).
… hat die Werkstatt den Mietpreis … vorfinanziert, sodann ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt ist.“
(Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021)
Hinweis:
Das Urteil wurde vom OLG Naumburg nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte per Beschluss bestätigt (Az. 7 U 28/21). Sodann nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.
Zitat OLG Naumburg zur Vorfinanzierungspflicht von Schadenkosten durch den Geschädigten:
„Die Beklagten überspannen die Anforderungen, soweit die meinen, der Kläger sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen … Nur ausnahmesweise könnte eine solche Pflicht bejaht werden, wenn der Geschädigte sich diesen Kredit ohne Schwierigkeiten hätte beschaffen können…“
(Anmerkung: In einer Unfallsituation mit unklarem Regulierungsverhalten eines Gegnerversicherers wohl nachzu ausgeschlossen).
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-21
Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021
1. Eine überlange Mietdauer aufgrund der Einholung mehrerer auch vom Versicherer veranlasster Sachverständigen-Gutachten zum Fahrzeugschaden geht zu Lasten des Schädigers.
2. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit vorzuhalten, weil er die Fahrzeugreparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanziert hatte.
3. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
4. Auf den Grundbetrag ist ein 20-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zu erstatten, da der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren musste.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Stendal schätzt erforderliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels der Fracke-Methode als Mittelwert aus den Mittelwerten der beiden Listen Fraunhofer und Schwacke. Auf diesen Grundbetrag wird ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als gerechtfertigt angesehen. In Bezug auf die lange Mietdauer stellt das Gericht klar, dass die Beklagte für die Verzögerungen verantwortlich gewesen ist und auch gewarnt war, dass diese zu hohen Ausfallkosten führen würden.
Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht bestätigt seine bisherige Linie zur Anwendung der Schätzgrundlage erstattungsfähiger Mietwagenkosten. Geschätzt wird mit dem Mittelwert, aber ein Aufschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter vorfinanzieren muss. Insoweit ist das als absolut BGH-konform anzusehen. Einen breiten Raum im Urteil nimmt die Beantwortung der Frage ein, ob der Geschädigte durch eine sehr lange Mietdauer gegen seine Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen hat. Das wird vor allem mit der Begründung verneint, dass die Beklagte selbst ausführlich im Bilde war und durch die Veranlassung mehrfacher Besichtigungen und Gutachten den Grund für die hohen Mietwagenkosten selbst zu vertreten hat. Der Warnpflicht war der Geschädigte nachgekommen und den Besichtigungswünschen der Beklagten ebenso. Anders als die Beklagte wohl dachte, stellte sich heraus, dass Vorschaden und Schaden gut abgrenzbar gewesen sind.
Zitiervorschlag: „Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages“
„… Mehrkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen abdecken, etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Autovermieter, eine 24stündige Rufbereitschaft, ein Bring- und Holdienst. Liegen solche Umstände vor, wird man in der Regel einen Zuschlag von 20 % annehmen können (vgl. Palandt, BGB, 80. Auflage, § 249 Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).
… hat die Werkstatt den Mietpreis … vorfinanziert, sodann ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt ist.“
(Landgericht Stendal 21 O 304/20 vom 23.04.2021)
Hinweis:
Das Urteil wurde vom OLG Naumburg nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte per Beschluss bestätigt (Az. 7 U 28/21). Sodann nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.
Zitat OLG Naumburg zur Vorfinanzierungspflicht von Schadenkosten durch den Geschädigten:
„Die Beklagten überspannen die Anforderungen, soweit die meinen, der Kläger sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen … Nur ausnahmesweise könnte eine solche Pflicht bejaht werden, wenn der Geschädigte sich diesen Kredit ohne Schwierigkeiten hätte beschaffen können…“
(Anmerkung: In einer Unfallsituation mit unklarem Regulierungsverhalten eines Gegnerversicherers wohl nachzu ausgeschlossen).
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-21
Landgericht Augsburg 45 S 3345/20 vom 22.10.2021
(Vorinstanz: AG Nördlingen 2 C 145/20 vom 29.07.2020)
1. Kann der Geschädigte nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist, sind die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten.
2. Ein Preisvergleich vor Anmietung ergab, dass andere Anbieter teurer als das vorliegende Angebot gewesen wären.
3. Darauf, dass das vorliegende Angebot höher lag, als ein nach § 287 ZPO zu schätzender erforderlicherer Betrag, kommt es dann mehr nicht an.
4. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Geschädigte selbst und allein nach anderen Angeboten erkundigt oder er dazu Erläuterungen und Unterstützung vom Autovermieter erhält.
Zusammenfassung: Das Landgericht Augsburg spricht unter Abänderung des Urteils des Vorgerichtes die restlichen geforderten Mietwagenkosten als Schadenersatz vollständig zu. Der geforderte Betrag lag über einem Vergleichsbetrag der im Gerichtsbezirk angewendeten Schätzgrundlage. Da sich der Geschädigte mithilfe der Autovermietung nach anderen Angeboten erkundigt hatte und kein günstigerer Preis zu erzielen war, ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht zu verneinen und der Rechnungsbetrag für Ersatzmobilität vom Schädiger zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung einer Schätzgrundlage unterstellt, dass die erhobenen Preise am örtlichen regionalen Mietwagenmarkt zugänglich sind. Gerichte setzen das voraus. Den Geschädigten bzw. der Klägerseite obliegt es, im konkreten Fall das Gegenteil zu beweisen. Da der Geschädigte keine konkreten Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und zur Rechtsprechung hat und zumeist auch nicht anwaltlich vertreten sein dürfte, kann der Autovermieter im eigenen Interesse an seiner Seite stehen. Erkundigen sich Geschädigter und ein Vertreter des Vermieters gemeinsam und für den Geschädigten transparent nach den aktuellen Anmiet-Möglichkeiten am örtlichen regionalen Markt, ist einer eventuellen Erkundigungspflicht Genüge getan. Das Landgericht Augsburg lässt das Ergebnis einer Preisrecherche bei den beiden marktstärksten Anbietern der Region als ausreichend gelten.
Die entscheidende Frage über den Einzelfall hinaus dürfte lauten: Was bedeutet es, wenn der Geschädigte aufgrund eines vermeintlich zu teuren Angebotes ein günstigeres Marktangebot sucht und nur teurere Angebote findet? Ist dann die Sondersituation des § 254 BGB eingetreten, dass ihm kein Verstoß gegen seine Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist ODER ist das ein Beleg für Zweifel an den niedrigen Werten einer nach BGH-Auffassung verwendbaren Schätzgrundlage Fraunhofer? Die Methode Fraunhofer ist im Interesse der Versicherungswirtschaft entwickelt. Lange Vorbuchungsfrist, Unklarheiten bei Mehrfachnennungen und Stationsauswahl, Dienstleistungsumfang usw. verhindern höherer Preise oder die Feststellung nicht vorhandener Fahrzeuge. Doch kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, wenn er lediglich höherpreisige Angebote erhält, von sich aus die Beweise zu sammeln, die ihm den Schadenersatz des Schädigers sichern. Das kann ihn lediglich treffen, wenn der Preis der angebotenen Ersatzmobilität „mehrfach überhöht“ ist (BGH). Hier widerspricht sich der BGH und er würde es selbst erkennen, wenn er sich mit der Fraunhofer-Liste und der Erhebungsmethode endlich eingehender befassen würde. Wären die Werte in der Fraunhofer-Liste korrekt, würden diese dem Geschädigten ja auch immer und überall zur Verfügung stehen. So ist es aber nicht, wie dieser Fall zeigt.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-21
Landgericht Augsburg 45 S 3345/20 vom 22.10.2021
(Vorinstanz: AG Nördlingen 2 C 145/20 vom 29.07.2020)
1. Kann der Geschädigte nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist, sind die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten.
2. Ein Preisvergleich vor Anmietung ergab, dass andere Anbieter teurer als das vorliegende Angebot gewesen wären.
3. Darauf, dass das vorliegende Angebot höher lag, als ein nach § 287 ZPO zu schätzender erforderlicherer Betrag, kommt es dann mehr nicht an.
4. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Geschädigte selbst und allein nach anderen Angeboten erkundigt oder er dazu Erläuterungen und Unterstützung vom Autovermieter erhält.
Zusammenfassung: Das Landgericht Augsburg spricht unter Abänderung des Urteils des Vorgerichtes die restlichen geforderten Mietwagenkosten als Schadenersatz vollständig zu. Der geforderte Betrag lag über einem Vergleichsbetrag der im Gerichtsbezirk angewendeten Schätzgrundlage. Da sich der Geschädigte mithilfe der Autovermietung nach anderen Angeboten erkundigt hatte und kein günstigerer Preis zu erzielen war, ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht zu verneinen und der Rechnungsbetrag für Ersatzmobilität vom Schädiger zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung einer Schätzgrundlage unterstellt, dass die erhobenen Preise am örtlichen regionalen Mietwagenmarkt zugänglich sind. Gerichte setzen das voraus. Den Geschädigten bzw. der Klägerseite obliegt es, im konkreten Fall das Gegenteil zu beweisen. Da der Geschädigte keine konkreten Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und zur Rechtsprechung hat und zumeist auch nicht anwaltlich vertreten sein dürfte, kann der Autovermieter im eigenen Interesse an seiner Seite stehen. Erkundigen sich Geschädigter und ein Vertreter des Vermieters gemeinsam und für den Geschädigten transparent nach den aktuellen Anmiet-Möglichkeiten am örtlichen regionalen Markt, ist einer eventuellen Erkundigungspflicht Genüge getan. Das Landgericht Augsburg lässt das Ergebnis einer Preisrecherche bei den beiden marktstärksten Anbietern der Region als ausreichend gelten.
Die entscheidende Frage über den Einzelfall hinaus dürfte lauten: Was bedeutet es, wenn der Geschädigte aufgrund eines vermeintlich zu teuren Angebotes ein günstigeres Marktangebot sucht und nur teurere Angebote findet? Ist dann die Sondersituation des § 254 BGB eingetreten, dass ihm kein Verstoß gegen seine Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist ODER ist das ein Beleg für Zweifel an den niedrigen Werten einer nach BGH-Auffassung verwendbaren Schätzgrundlage Fraunhofer? Die Methode Fraunhofer ist im Interesse der Versicherungswirtschaft entwickelt. Lange Vorbuchungsfrist, Unklarheiten bei Mehrfachnennungen und Stationsauswahl, Dienstleistungsumfang usw. verhindern höherer Preise oder die Feststellung nicht vorhandener Fahrzeuge. Doch kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, wenn er lediglich höherpreisige Angebote erhält, von sich aus die Beweise zu sammeln, die ihm den Schadenersatz des Schädigers sichern. Das kann ihn lediglich treffen, wenn der Preis der angebotenen Ersatzmobilität „mehrfach überhöht“ ist (BGH). Hier widerspricht sich der BGH und er würde es selbst erkennen, wenn er sich mit der Fraunhofer-Liste und der Erhebungsmethode endlich eingehender befassen würde. Wären die Werte in der Fraunhofer-Liste korrekt, würden diese dem Geschädigten ja auch immer und überall zur Verfügung stehen. So ist es aber nicht, wie dieser Fall zeigt.
Desinfektions-Pauschale beim Mietwagen
Die Reinigung und Desinfektion von Mietfahrzeugen aufgrund der Gefahren einer Übertragung von Corona-Viren ist eine branchenübliche Notwendigkeit. Und dadurch entstehen Kosten, die die Anbieter an den Mieter weitergeben können. So kommen dann auch Gerichte, welche die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall zu beurteilen haben zu dem Schluss, dass der Schädiger-Versicherer solche Kosten zu erstatten hat, wenn die im Rahmen der Ersatzmobilität angefallen sind.
Das AG Buchen hat so entschieden mit der Begründung:
– es handele sich um unfallbedingte Aufwendungen
– es handelt sich nicht um höhere Gewalt
– die Desinfektion der Kunde auch erwarten
– Desinfektion ist ein taugliches Mittel zur Corona-Bekämpfung und
– mithin sind die Desinfektionskosten Teil der erforderlichen Kosten.
(AG Buchen 1 C 165/21 vom 04.11.2021, siehe BAV-Urteilsdatenbank)
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-21
Amtsgericht Nürnberg 13 C 98/20 vom 27.04.2021
1. Der Schadenersatzanspruch nach Ersatzanmietung eines Kfz wird mittels Schwacke-Liste geschätzt.
2. Aufgrund der offenen Anfrage durch Schwacke wird ein Abschlag von 17 Prozent vorgenommen.
3. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird grundsätzlich verneint.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots sind mit der erhaltenen Mobilitätsleistung nicht vergleichbar.
5. Es ist aus Sicht des Gerichtes mangels konkreten Sachvortrages nicht geboten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten einzuholen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten erscheint in Höhe von 3 Prozent als angemessen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg schätzt wie im Gerichtsbezirk üblich weiterhin mittels Schwacke bei Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags. Die Verwendbarkeit der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wird verneint. Die von der Beklagten vorgelegten – mit dem Fall nicht vergleichbaren – Internetscreenshots lassen nicht den Schluss zu, dass die Schwacke-Liste nicht verwendbar wäre.
Bedeutung für die Praxis: Die Begründung für einen Abschlag der Nürnberger Gerichte fehlt gänzlich oder es lautet etwa wie hier lediglich „aufgrund der offenen Anfrage“. Das hat noch nie eingeleuchtet. Denn was heisst das überhaupt? Im Vorwort der Schwacke-Liste steht eindeutig, dass die Unternehmen nicht um das Ausfüllen eines Fragebogens gebeten werden, sondern um Zusendung offizieller Preislisten oder Nennung der Internetandresse ihrer für Kunden sichtbaren Online-Preislisten. Diese Daten würden von Schwacke auch nach anerkannten statistischen Methoden überprüft, so steht es schwarz auf weiß.
Als konkrete Mängel der Ergebnisse der Fraunhofer-Erhebung nennt das Gericht den Punkt, dass die Berücksichtigung von Internetpreisen einen Sondermarkt betreffe, der laut BGH nicht mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Des Weiteren seien die ausgewiesenen Regionen mit 2-stelligen PLZ-Gebieten zu undifferenziert.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-21
Amtsgericht Nürnberg 13 C 98/20 vom 27.04.2021
1. Der Schadenersatzanspruch nach Ersatzanmietung eines Kfz wird mittels Schwacke-Liste geschätzt.
2. Aufgrund der offenen Anfrage durch Schwacke wird ein Abschlag von 17 Prozent vorgenommen.
3. Die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird grundsätzlich verneint.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots sind mit der erhaltenen Mobilitätsleistung nicht vergleichbar.
5. Es ist aus Sicht des Gerichtes mangels konkreten Sachvortrages nicht geboten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten einzuholen.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten erscheint in Höhe von 3 Prozent als angemessen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nürnberg schätzt wie im Gerichtsbezirk üblich weiterhin mittels Schwacke bei Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags. Die Verwendbarkeit der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wird verneint. Die von der Beklagten vorgelegten – mit dem Fall nicht vergleichbaren – Internetscreenshots lassen nicht den Schluss zu, dass die Schwacke-Liste nicht verwendbar wäre.
Bedeutung für die Praxis: Die Begründung für einen Abschlag der Nürnberger Gerichte fehlt gänzlich oder es lautet etwa wie hier lediglich „aufgrund der offenen Anfrage“. Das hat noch nie eingeleuchtet. Denn was heisst das überhaupt? Im Vorwort der Schwacke-Liste steht eindeutig, dass die Unternehmen nicht um das Ausfüllen eines Fragebogens gebeten werden, sondern um Zusendung offizieller Preislisten oder Nennung der Internetandresse ihrer für Kunden sichtbaren Online-Preislisten. Diese Daten würden von Schwacke auch nach anerkannten statistischen Methoden überprüft, so steht es schwarz auf weiß.
Als konkrete Mängel der Ergebnisse der Fraunhofer-Erhebung nennt das Gericht den Punkt, dass die Berücksichtigung von Internetpreisen einen Sondermarkt betreffe, der laut BGH nicht mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Des Weiteren seien die ausgewiesenen Regionen mit 2-stelligen PLZ-Gebieten zu undifferenziert.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-21
Landgericht Berlin 42 S 64/21 vom 25.10.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 107 C 3209/19 vom 06.07.2021)
1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung vorliegt, noch relevante Tatsachen eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot für AGB vor.
3. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
4. Der Verweis der Beklagten auf niedrigere Werte der Fraunhofer-Liste begründen keinen Zweifel an einer anderen Schätzgrundlage.
5. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietung in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt nicht vergleichbar.
Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin hat die Aktivlegitimation des Klägers bestätigt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen als Nebenleistung zur Autovermietung. Auch ein Verstoß gegen die Regeln zur Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei im Fall des vorgelegten Abtretungsformulars nicht erkennbar. Und die erstinstanzliche Schätzung mittels der Werte der Schwacke-Liste sei nicht zu beanstanden und mit den Argumenten der Beklagten pro Fraunhofer und anhand vorgelegter Internetscreenshots nicht angreifbar.
Bedeutung für die Praxis: Noch immer versuchen es Haftpflichtversicherer, eine Abtretung des Schadenersatzanspruches zu torpedieren, indem sie auf die Normierung von Rechtsdienstleistungsangeboten verweisen und falsch auslegen. Dabei hatte dazu der BGH schon vor ungefähr 10 Jahren anders geurteilt. Folgerichtig hat das Landgericht Berlin diese Rechtsauffassung der Beklagten in ausführlichen Worten zurückgewiesen.
Auch dem Versuch der Beklagten, einen Verstoß gegen die Transparenzpflicht bei der Abfassung von Abtretungsformularen zu konstruieren, erteilt das Berufungsgericht ein Absage.
Die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird mit dem Hinweis bestätigt, dass der übliche Vortrag der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetbeispielen zu unkonkret ist.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-21
Landgericht Berlin 42 S 64/21 vom 25.10.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 107 C 3209/19 vom 06.07.2021)
1. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung vorliegt, noch relevante Tatsachen eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch nicht gegen das Transparenzgebot für AGB vor.
3. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
4. Der Verweis der Beklagten auf niedrigere Werte der Fraunhofer-Liste begründen keinen Zweifel an einer anderen Schätzgrundlage.
5. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietung in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt nicht vergleichbar.
Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Berlin hat die Aktivlegitimation des Klägers bestätigt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die Geltendmachung abgetretener Mietwagenforderungen als Nebenleistung zur Autovermietung. Auch ein Verstoß gegen die Regeln zur Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei im Fall des vorgelegten Abtretungsformulars nicht erkennbar. Und die erstinstanzliche Schätzung mittels der Werte der Schwacke-Liste sei nicht zu beanstanden und mit den Argumenten der Beklagten pro Fraunhofer und anhand vorgelegter Internetscreenshots nicht angreifbar.
Bedeutung für die Praxis: Noch immer versuchen es Haftpflichtversicherer, eine Abtretung des Schadenersatzanspruches zu torpedieren, indem sie auf die Normierung von Rechtsdienstleistungsangeboten verweisen und falsch auslegen. Dabei hatte dazu der BGH schon vor ungefähr 10 Jahren anders geurteilt. Folgerichtig hat das Landgericht Berlin diese Rechtsauffassung der Beklagten in ausführlichen Worten zurückgewiesen.
Auch dem Versuch der Beklagten, einen Verstoß gegen die Transparenzpflicht bei der Abfassung von Abtretungsformularen zu konstruieren, erteilt das Berufungsgericht ein Absage.
Die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall wird mit dem Hinweis bestätigt, dass der übliche Vortrag der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetbeispielen zu unkonkret ist.
Während Corona Eratzwagen auch bei geringem Fahrbedarf
Die Corona-Situation ändert auch die eine oder andere jahrelang als gefestigt angesehene Antwort auf Fragen in der Schadenregulierung.
So gilt eine Grenze der von einem Geschädigten durchschnittlich pro Tag gefahrenen Kilometern, unter welcher die Rechtsprechung urteilt, dass der Geschädigte (grundsätzlich, mit Ausnahmen) keinen Mietwagen hätte nutzen dürfen, sondern sich zum Beispiel mit Taxifahrten behelfen müsse. Diese Grenze wird bei 20 km pro Tage gesehen. Doch während der Corona-Pandemie gilt diese nicht. Denn es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, anstatt mit einem Auto selbst und risikolos zu fahren, in ein Taxi, Zug oder Bus zu steigen. Er muss ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung nicht akzeptieren.
Dazu beispielhaft ein Gerichtsurteil des AG Nürnberg vom 15.10.2021 (Az. 23 C 4061/21): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31255?hl=true