Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3074/18 vom 26.09.2018)

1. Der erstattungsfähige Schadenersatzbetrag nach einer Ersatzmiete kann mit dem Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Es ist das Preisniveau am Ort der Anmietung maßgeblich.
3. Kosten von angefallenen und erforderlichen Nebenleistungen für erweiterte Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10% entfällt, sofern ein gruppenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
5. Die gewerbliche Anmietung bietet keinen Anlass für eine Abstufung der erstattungsfähigen Mietwagenklasse.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Berlin wendet in der Berufung wie bereits häufiger die Mittelwertbildung aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Die üblichen Nebenkosten sind hinzuzufügen und ein Eigenersparnisabzug wird bei klassenkleinerer Anmietung verneint. Bei der Schätzung der erforderlichen Kosten wird auf den Gesamtpreis abgestellt, sodass es praxisnah nicht zu einzelnen Kürzungen kommt, wenn eine Unterposition der Abrechnung niedriger als in der Liste vorgenommen wurde und umgekehrt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berliner Mietwagen-Rechtsprechung wendet einerseits Schwacke und in einigen Kammern den Mittelwert Fracke an. Sehr verlässlich werden inzwischen auch die Listen-Nebenkosten zugesprochen, sofern diese angefallen sind. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht erkannt hat, dass Abrechnungen der Vermieter nie auf den Punkt einen Mittelwert aus einer Liste treffen können und müssen. Einer solchen Auffassung des OLG Köln wird entgegengehalten, dass hierdurch keine Sonderabzüge gerechtfertigt werden können. Statt dessen ist die Summe aller Leistungen der Vermietung unter dem Strich zu sehen und erst dann mit dem Schätz-Betrag aus der Liste zu vergleichen, um den angemessenen Marktpreis für die erfolgte Ersatzanmietung zu finden. Würde man es anders machen, würde in einigen Positionen die Abrechnung mit dem Verweis auf den niedrigeren Listenwert gekürzt und in anderen Positionen der Listenwert beiseitegeschoben, weil der Abrechnungsbetrag darunter liegt. Das kann nicht im Sinne der Anwendung des § 287 ZPO sein. Nebenkosten für Einparkhilfen, Automatikgetriebe und Freisprechanlage sieht das Gericht nicht als erstattungsfähig an, da sie nicht in den Listen ausgewiesen sind.

Zitiervorschlag „Schätzung lediglich auf der Ebene Gesamtkosten“

„Keiner Prüfung bedarf es, ob die in der Nebenkostentabelle ausgewiesenen Werte der Zusatzleistungen höher sind als die dafür tatsächlich in den jeweiligen Fällen vereinbarten Bruttopreise. Auch bei Überschreitung der vereinbarten Preise wäre entgegen der Auffassung des OLG Köln (…) ein Abzug von den in der Nebenkostentabelle ausgewiesen Werten nicht gerechtfertigt. Der für die Erstattung maßgebliche Normalpreis muss einheitlich nach den zur Schätzung herangezogenen Tabellwerken bemessen werden, wobei es für die Frage einer Überschreitung des Marktpreises oder eines vereinbarten Preises lediglich auf den Endpreis ankommen kann und zur Vermeidung zufälliger Ergebnisse nicht auf dessen Aufgliederung in verschiedene Rechnungspositionen wie Grundpreis und Zusatzleistungen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11 …)“
Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3074/18 vom 26.09.2018)

1. Der erstattungsfähige Schadenersatzbetrag nach einer Ersatzmiete kann mit dem Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Es ist das Preisniveau am Ort der Anmietung maßgeblich.
3. Kosten von angefallenen und erforderlichen Nebenleistungen für erweiterte Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10% entfällt, sofern ein gruppenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
5. Die gewerbliche Anmietung bietet keinen Anlass für eine Abstufung der erstattungsfähigen Mietwagenklasse.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Berlin wendet in der Berufung wie bereits häufiger die Mittelwertbildung aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Die üblichen Nebenkosten sind hinzuzufügen und ein Eigenersparnisabzug wird bei klassenkleinerer Anmietung verneint. Bei der Schätzung der erforderlichen Kosten wird auf den Gesamtpreis abgestellt, sodass es praxisnah nicht zu einzelnen Kürzungen kommt, wenn eine Unterposition der Abrechnung niedriger als in der Liste vorgenommen wurde und umgekehrt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berliner Mietwagen-Rechtsprechung wendet einerseits Schwacke und in einigen Kammern den Mittelwert Fracke an. Sehr verlässlich werden inzwischen auch die Listen-Nebenkosten zugesprochen, sofern diese angefallen sind. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht erkannt hat, dass Abrechnungen der Vermieter nie auf den Punkt einen Mittelwert aus einer Liste treffen können und müssen. Einer solchen Auffassung des OLG Köln wird entgegengehalten, dass hierdurch keine Sonderabzüge gerechtfertigt werden können. Statt dessen ist die Summe aller Leistungen der Vermietung unter dem Strich zu sehen und erst dann mit dem Schätz-Betrag aus der Liste zu vergleichen, um den angemessenen Marktpreis für die erfolgte Ersatzanmietung zu finden. Würde man es anders machen, würde in einigen Positionen die Abrechnung mit dem Verweis auf den niedrigeren Listenwert gekürzt und in anderen Positionen der Listenwert beiseitegeschoben, weil der Abrechnungsbetrag darunter liegt. Das kann nicht im Sinne der Anwendung des § 287 ZPO sein. Nebenkosten für Einparkhilfen, Automatikgetriebe und Freisprechanlage sieht das Gericht nicht als erstattungsfähig an, da sie nicht in den Listen ausgewiesen sind.

Zitiervorschlag „Schätzung lediglich auf der Ebene Gesamtkosten“

„Keiner Prüfung bedarf es, ob die in der Nebenkostentabelle ausgewiesenen Werte der Zusatzleistungen höher sind als die dafür tatsächlich in den jeweiligen Fällen vereinbarten Bruttopreise. Auch bei Überschreitung der vereinbarten Preise wäre entgegen der Auffassung des OLG Köln (…) ein Abzug von den in der Nebenkostentabelle ausgewiesen Werten nicht gerechtfertigt. Der für die Erstattung maßgebliche Normalpreis muss einheitlich nach den zur Schätzung herangezogenen Tabellwerken bemessen werden, wobei es für die Frage einer Überschreitung des Marktpreises oder eines vereinbarten Preises lediglich auf den Endpreis ankommen kann und zur Vermeidung zufälliger Ergebnisse nicht auf dessen Aufgliederung in verschiedene Rechnungspositionen wie Grundpreis und Zusatzleistungen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11 …)“
Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Amtsgericht Stralsund 16 C 1027/13 vom 02.04.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens werden zur Schätzung des Normaltarifes nicht verwendet.
3. Die klägerische Reduzierung um 5 Prozentpunkte wegen ersparter Eigenkosten ist nicht zu beanstanden.
4. Die geltend gemachten Kosten einer Haftungsreduzierung für eventuelle Beschädigungen am Mietfahrzeug sind in allen Fällen vollständig erstattungsfähig.
5. Weitere Kosten für Fahrzeugverbringung sind ebenso von der Beklagten zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stralsund entscheidet nach 9 Jahren eine Mietwagensache mit vier Fällen zugunsten des Klägers. Die Ergebnisse eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen spielen wegen dessen Befangenheit keine Rolle mehr. Statt dessen wird mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Die Nebenkosten werden hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis: Im Laufe der Jahre seit Anhängigkeit der Klage wurden Gerichte, Parteien und Anwälte vielfältig beschäftigt. Unter anderem wurden vor einem Richterwechsel  alle Geschädigten gehört und dezidiert dazu befragt, warum sie denn überhaupt einen Ersatzwagen benötigten. Dabei sind sie im Augenblick des unverschuldeten Unfalles individuell mit ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs gewesen und der Unfall hat ihre Fahrt jäh beendet. Dann gehört ein Ersatzfahrzeug zu den grundsätzlich erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
Ein von der Beklagten vorgeschlagener Sachverständiger (Consulimus AG, Herr Abbing) wurde vom Gericht beauftragt, das Gutachten vom Berufungsgericht nach der klägerischen Beschwerde wegen Befangenheit des Gutachters jedoch verworfen. Das Verfahren kann als Beispiel gesehen werden, wie Kläger die Ergebnisse von Gutachtern angreifen können, die auf geschicktes Betreiben der Versicherer von Gerichten beauftragt werden und am Gerichtsbeschluss vorbei begutachten. Die Beklagte trägt die Kosten der Ersatzanmietung, der Rechtsanwälte, des Gerichts und des nicht ganz billigen Sachverständigen, den sie selbst vorgeschlagen hatte.

Hinweis: Über die Frage, ob das Urteil des Amtsgerichtes rechtskräftig ist, ist derzeit nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Amtsgericht Stralsund 16 C 1027/13 vom 02.04.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens werden zur Schätzung des Normaltarifes nicht verwendet.
3. Die klägerische Reduzierung um 5 Prozentpunkte wegen ersparter Eigenkosten ist nicht zu beanstanden.
4. Die geltend gemachten Kosten einer Haftungsreduzierung für eventuelle Beschädigungen am Mietfahrzeug sind in allen Fällen vollständig erstattungsfähig.
5. Weitere Kosten für Fahrzeugverbringung sind ebenso von der Beklagten zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stralsund entscheidet nach 9 Jahren eine Mietwagensache mit vier Fällen zugunsten des Klägers. Die Ergebnisse eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen spielen wegen dessen Befangenheit keine Rolle mehr. Statt dessen wird mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Die Nebenkosten werden hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis: Im Laufe der Jahre seit Anhängigkeit der Klage wurden Gerichte, Parteien und Anwälte vielfältig beschäftigt. Unter anderem wurden vor einem Richterwechsel  alle Geschädigten gehört und dezidiert dazu befragt, warum sie denn überhaupt einen Ersatzwagen benötigten. Dabei sind sie im Augenblick des unverschuldeten Unfalles individuell mit ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs gewesen und der Unfall hat ihre Fahrt jäh beendet. Dann gehört ein Ersatzfahrzeug zu den grundsätzlich erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
Ein von der Beklagten vorgeschlagener Sachverständiger (Consulimus AG, Herr Abbing) wurde vom Gericht beauftragt, das Gutachten vom Berufungsgericht nach der klägerischen Beschwerde wegen Befangenheit des Gutachters jedoch verworfen. Das Verfahren kann als Beispiel gesehen werden, wie Kläger die Ergebnisse von Gutachtern angreifen können, die auf geschicktes Betreiben der Versicherer von Gerichten beauftragt werden und am Gerichtsbeschluss vorbei begutachten. Die Beklagte trägt die Kosten der Ersatzanmietung, der Rechtsanwälte, des Gerichts und des nicht ganz billigen Sachverständigen, den sie selbst vorgeschlagen hatte.

Hinweis: Über die Frage, ob das Urteil des Amtsgerichtes rechtskräftig ist, ist derzeit nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Amtsgericht Düsseldorf 24 C 324/19 vom 01.04.2020

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Aktivlegitimation des Klägers, weil aufgrund der nicht zu beanstandenden Formulierungen weder ein Verstoß gegen § 307 BGB (Transparenz), noch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz feststellbar ist.
2. Die erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung werden anhand der Fracke-Liste geschätzt.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit Schätzgrundlage in Zweifel ziehen könnte.
4. Ein Abzug von 5 %  für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
5. Kosten der Nebenleistungen einer niedrigen Selbstbeteiligung im Schadenfall, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung verstößt die Verwendung des hier angewandten Abtretungsformulars nicht gegen das Transparenzgebot und auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Gericht orientiert sich an der geänderten Rechtsprechung zur Schätzgrundlage im Gerichtsbezirk und wendet die Fracke-Methode an. Auch die Kosten vereinbarter erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Mittelwert-Rechtsprechung auch an denjenigen Amtsgerichten immer weiter durchsetzt, die zum Gebiet des OLG Düsseldorf gehören. Die jahrelange Fraunhofer-Rechtsprechung scheint damit weitestgehend der Vergangenheit anzuhören. In überraschender Weise lassen auch die von der Beklagten eingereichten Internetscreenshots Zweifel an der Fraunhoferliste zu. Denn die darin aufgezeigten Internet-Preise zweier Anbieter liegen fast drei Mal so hoch wie entsprechende Fraunhofer-Internetwerte. Das Gericht hat das aber übergangen und die Internet-Beispiele bereits deshalb als irriges Argument zurückgewiesen, weil diese aus nicht fallrelevanten Zeiträumen stammen.
Der Kläger hatte sich vom Geschädigten eine neue Abtretung unterzeichnen lassen, um dem Risiko eines Verstoßes gegen Transparenzanforderungen aus dem Weg zu gehen, mit Erfolg. Dabei ist die aktuelle Abtretungsempfehlung des BAV verwendet worden.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Amtsgericht Düsseldorf 24 C 324/19 vom 01.04.2020

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Aktivlegitimation des Klägers, weil aufgrund der nicht zu beanstandenden Formulierungen weder ein Verstoß gegen § 307 BGB (Transparenz), noch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz feststellbar ist.
2. Die erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung werden anhand der Fracke-Liste geschätzt.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit Schätzgrundlage in Zweifel ziehen könnte.
4. Ein Abzug von 5 %  für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
5. Kosten der Nebenleistungen einer niedrigen Selbstbeteiligung im Schadenfall, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung verstößt die Verwendung des hier angewandten Abtretungsformulars nicht gegen das Transparenzgebot und auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Gericht orientiert sich an der geänderten Rechtsprechung zur Schätzgrundlage im Gerichtsbezirk und wendet die Fracke-Methode an. Auch die Kosten vereinbarter erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Mittelwert-Rechtsprechung auch an denjenigen Amtsgerichten immer weiter durchsetzt, die zum Gebiet des OLG Düsseldorf gehören. Die jahrelange Fraunhofer-Rechtsprechung scheint damit weitestgehend der Vergangenheit anzuhören. In überraschender Weise lassen auch die von der Beklagten eingereichten Internetscreenshots Zweifel an der Fraunhoferliste zu. Denn die darin aufgezeigten Internet-Preise zweier Anbieter liegen fast drei Mal so hoch wie entsprechende Fraunhofer-Internetwerte. Das Gericht hat das aber übergangen und die Internet-Beispiele bereits deshalb als irriges Argument zurückgewiesen, weil diese aus nicht fallrelevanten Zeiträumen stammen.
Der Kläger hatte sich vom Geschädigten eine neue Abtretung unterzeichnen lassen, um dem Risiko eines Verstoßes gegen Transparenzanforderungen aus dem Weg zu gehen, mit Erfolg. Dabei ist die aktuelle Abtretungsempfehlung des BAV verwendet worden.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Landgericht Rostock 1 S 30/18 vom 05.04.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Güstrow 60 C 796/17 vom 09.02.2018)

1. Der Geschädigte kann den Mietwagenanbieter grundsätzlich frei wählen.
2. Von mehreren inhaltsgleichen Angeboten hat er das günstigere Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird der Normaltarif-Grundbetrag durch Berechnung des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.
4. Der Geschädigte hat sich vor der Anmietung im ländlichen Raum nach günstigen Angeboten im Umkreis von 30 Kilometern zu erkundigen.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 Prozent auf den Grundbetrag ist angemessen.
6. Kosten der Nebenleistung Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes auf und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten auch weiterhin anhand des Mittelwertes Fracke, abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hebt ein schwer nachzuvollziehendes Urteil des Erstgerichtes auf, in dem vom Unfallersatztarif ebenso die Rede ist, wie vom nicht reinen Vermietungsgeschäft. Die Mittelwert-Linie der Rostocker Berufungskammer wird beibehalten und im Gerichtsbezirk durchgesetzt. Doch die Berufungsinstanz überzieht den Geschädigten mit der Forderung, er müsse sich nach günstigeren Preisen außerhalb des regionalen Marktes erkundigen, ohne dass es sich hier um einen Fall mehrfach überhöhter Tarife handelt. Die Leitlinie des BGH besagt lediglich, dass der Geschädigte nachfragen bzw. sich anderswo nach günstigeren Angeboten erkundigen muss, wenn ihm eine erhebliche Preisüberhöhung auffallen muss. Das Landgericht Rostock generalisiert hingegen diese Forderung bereits bei einer längeren Mietdauer und auf Anbieter außerhalb des regionalen ländlichen Raumes. Das dürfte die Anforderungen an einen Geschädigten weit überspannen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Landgericht Rostock 1 S 30/18 vom 05.04.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Güstrow 60 C 796/17 vom 09.02.2018)

1. Der Geschädigte kann den Mietwagenanbieter grundsätzlich frei wählen.
2. Von mehreren inhaltsgleichen Angeboten hat er das günstigere Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird der Normaltarif-Grundbetrag durch Berechnung des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.
4. Der Geschädigte hat sich vor der Anmietung im ländlichen Raum nach günstigen Angeboten im Umkreis von 30 Kilometern zu erkundigen.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 Prozent auf den Grundbetrag ist angemessen.
6. Kosten der Nebenleistung Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes auf und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten auch weiterhin anhand des Mittelwertes Fracke, abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hebt ein schwer nachzuvollziehendes Urteil des Erstgerichtes auf, in dem vom Unfallersatztarif ebenso die Rede ist, wie vom nicht reinen Vermietungsgeschäft. Die Mittelwert-Linie der Rostocker Berufungskammer wird beibehalten und im Gerichtsbezirk durchgesetzt. Doch die Berufungsinstanz überzieht den Geschädigten mit der Forderung, er müsse sich nach günstigeren Preisen außerhalb des regionalen Marktes erkundigen, ohne dass es sich hier um einen Fall mehrfach überhöhter Tarife handelt. Die Leitlinie des BGH besagt lediglich, dass der Geschädigte nachfragen bzw. sich anderswo nach günstigeren Angeboten erkundigen muss, wenn ihm eine erhebliche Preisüberhöhung auffallen muss. Das Landgericht Rostock generalisiert hingegen diese Forderung bereits bei einer längeren Mietdauer und auf Anbieter außerhalb des regionalen ländlichen Raumes. Das dürfte die Anforderungen an einen Geschädigten weit überspannen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Amtsgericht Gummersbach 11 C 166/19 vom 02.01.2020

1. Der erstattungsfähige Betrag für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Ein Vorteil von Schwacke ist der bewusste Verzicht auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen.
3. Schwacke setzt auf tatsächliche Preislisten, die jedem frei zugänglich sind.
4. Die Beklagte hat gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag vorgebracht.
5. Im konkreten Fall der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten von 10 Prozent gerechtfertigt.
6. Kosten von Nebenleistungen für drei Zusatzfahrer, Zustellen,, Winterreifen und Reduzierung der Haftung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach sieht die Schwacke-Liste aufgrund der ausführlich dargestellten, nachvollziehbaren und für korrekt angesehenen Datenerhebung als geeignete Schätzgrundlage an. Die Beklagte sah das anders, hatte aber keinen konkreten Sachvortrag dazu gehalten, wie sich angebliche Mängel auf den Fall auswirken würden. Auch die Nebenkosten für Zusatzleistungen sind wenn angefallen zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht in Gummersbach sieht die Methode der Datenerhebung bei Schwacke als vorteilhaft an. Hervorzuheben ist, dass Schwacke keine Daten erhebt, die nicht später nachvollziehbar belegt werden könnten. Physische Preislisten und statische Preisangaben auf Internetseiten z.B. als PDF-File sind die Basis der veröffentlichten Werte. Das leuchtet dem Gericht ein. In Bezug auf die Eigenersparnis wird auf die gewerbliche Nutzung des beschädigten Fahrzeuges hingewiesen. Gemeint ist, dass das Fahrzeug viel und intensiv genutzt ist und durch mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens. Daher setzt das Gericht eine recht hohe Eigenersparnis von 10 Prozent an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Amtsgericht Gummersbach 11 C 166/19 vom 02.01.2020

1. Der erstattungsfähige Betrag für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Ein Vorteil von Schwacke ist der bewusste Verzicht auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen.
3. Schwacke setzt auf tatsächliche Preislisten, die jedem frei zugänglich sind.
4. Die Beklagte hat gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag vorgebracht.
5. Im konkreten Fall der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten von 10 Prozent gerechtfertigt.
6. Kosten von Nebenleistungen für drei Zusatzfahrer, Zustellen,, Winterreifen und Reduzierung der Haftung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach sieht die Schwacke-Liste aufgrund der ausführlich dargestellten, nachvollziehbaren und für korrekt angesehenen Datenerhebung als geeignete Schätzgrundlage an. Die Beklagte sah das anders, hatte aber keinen konkreten Sachvortrag dazu gehalten, wie sich angebliche Mängel auf den Fall auswirken würden. Auch die Nebenkosten für Zusatzleistungen sind wenn angefallen zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht in Gummersbach sieht die Methode der Datenerhebung bei Schwacke als vorteilhaft an. Hervorzuheben ist, dass Schwacke keine Daten erhebt, die nicht später nachvollziehbar belegt werden könnten. Physische Preislisten und statische Preisangaben auf Internetseiten z.B. als PDF-File sind die Basis der veröffentlichten Werte. Das leuchtet dem Gericht ein. In Bezug auf die Eigenersparnis wird auf die gewerbliche Nutzung des beschädigten Fahrzeuges hingewiesen. Gemeint ist, dass das Fahrzeug viel und intensiv genutzt ist und durch mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens. Daher setzt das Gericht eine recht hohe Eigenersparnis von 10 Prozent an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Landgericht Wiesbaden 8 S 20/19 vom 11.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 3947/18 (15) vom 02.07.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall werden mittels der Mittelwert-Methode aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer bestimmt.
2. Die Argumentation der Beklagten gegen diese so genannte Fracke-Methode wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.
3. Die Beklagte blieb auch den Nachweis schuldig, dass die vier Geschädigten zum konkreten Zeitpunkt am Anmietort ein Ersatzfahrzeug mit einer vergleichbaren Leistung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätten anmieten können.
4. Die Einholung eines vergangenheitsbezogenen Sachverständigengutachtens zum Beweis niedrigerer durchschnittlicher Marktpreise wird als nicht sachdienlich, weil schlicht nicht möglich abgelehnt.
5. Angefallene Kosten für Nebenleistungen aufgrund von Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung / Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Wiesbaden weist die Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer zurück. Auch die Nebenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil am Gerichtsstandort einer der regulierungs-unwilligsten Haftpflichtversicherer sitzt, der immer wieder durchsetzen will, dass allein die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage angewendet werden kann. Das Landgericht sieht die Mittelwertmethode klar als den richtigen Weg. Dazu braucht das Gerciht kein Sachverständigengutachten, da eine Markterhebung zu Preisen weit in der Vergangenheit als nicht möglich anzusehen ist.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Landgericht Wiesbaden 8 S 20/19 vom 11.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 3947/18 (15) vom 02.07.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall werden mittels der Mittelwert-Methode aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer bestimmt.
2. Die Argumentation der Beklagten gegen diese so genannte Fracke-Methode wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.
3. Die Beklagte blieb auch den Nachweis schuldig, dass die vier Geschädigten zum konkreten Zeitpunkt am Anmietort ein Ersatzfahrzeug mit einer vergleichbaren Leistung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätten anmieten können.
4. Die Einholung eines vergangenheitsbezogenen Sachverständigengutachtens zum Beweis niedrigerer durchschnittlicher Marktpreise wird als nicht sachdienlich, weil schlicht nicht möglich abgelehnt.
5. Angefallene Kosten für Nebenleistungen aufgrund von Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung / Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Wiesbaden weist die Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer zurück. Auch die Nebenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil am Gerichtsstandort einer der regulierungs-unwilligsten Haftpflichtversicherer sitzt, der immer wieder durchsetzen will, dass allein die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage angewendet werden kann. Das Landgericht sieht die Mittelwertmethode klar als den richtigen Weg. Dazu braucht das Gerciht kein Sachverständigengutachten, da eine Markterhebung zu Preisen weit in der Vergangenheit als nicht möglich anzusehen ist.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Tostedt 3 C 45/18 vom 20.08.2019)

1. Die verwendete Abtretungsklausel entspricht der vom BGH in 2012 auf Verstöße gegen § 1,2,3 und 5 RDG und §§ 307 ff. BGB hin geprüften und wurde vom BGH nicht beanstandet.
2. Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bestätigen.
3. Der erforderliche Normalbetraf wird anhand des Mittelwertes der Liste von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Dagegen vorgebrachte Einwendungen der Beklagten sind unkonkret und ihnen ist daher nicht nachzugehen.
5. Ohne konkreten Vortrag der Beklagten zu ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten bei klassengleicher Vermietung ist kein Abzug vorzunehmen.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für einen Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Stade sieht die Aktivlegitimation der Klägerin als gegeben an und schätzt den Mietwagenkosten-Normaltarof mit der Mittelwert-Methode. Nebenkosten werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Seit langem argumentieren Versicherer in Bezug auf übliche Abtretungsformulare, dass deren Formulierungen intransparent sind und daher den Geschädigten unangemessen benachteiligen, mit der angestrebten Folge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers und einer Klageabweisung. So soll der Geschädigte zum Beispiel nicht verstehen können, welche Folgen eine Minimalzahlung des Unfallgegners auf seinen konkreten Schadenersatzanspruch hat. Das Landgericht Stade hat das nun mit dem Blick auf ein älteres BGH-Urteil zurückgewiesen. Beim BGH verhandelt wurde das BAV-Abtretungsformular in der Version von 2008. Der BGH hatte die konkreten Formulierungen geprüft und auch im BGH-Urteil abgedruckt und auch in Bezug auf §§ 307 ff. BGB festgestellt, dass das Formular nicht zu beanstanden ist.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation aufgrund Abtretung von 2008“
Die verwendete Abtretungsklausel stimmt wörtlich mit der Klausel überein, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, für zulässig befunden hat. Zwar hat er sich in der zitierten Entscheidung in erster Linie zu einer möglichen Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2 3 und 5 RDG geäußert. Aus Ziffer 2. der Gründe (Rn. 18) geht jedoch hervor, dass der Bundesgerichtshof die Klausel auch anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft hat – was i.Ü. auch ohne entsprechenden Parteivortrag erforderlich war, weil es sich um zwingende Rechtsanwendung handelt (vgl. Staudinger/Wendland (2019), Vorbemerkung zu § 307 BGB, Rn. 25).
Die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, die das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dort geprüfte Abtretungsklausel war unklar und unwirksam, weil die Abtretung zugleich „zur Sicherheit“ und „erfüllungshalber“ erfolgen sollte und nicht klar erkennbar war, welche rechtlichen Folgen eintreten würden, wenn der Zessionar seine Forderung doch gegenüber dem Geschädigten geltend machte.
(Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Tostedt 3 C 45/18 vom 20.08.2019)

1. Die verwendete Abtretungsklausel entspricht der vom BGH in 2012 auf Verstöße gegen § 1,2,3 und 5 RDG und §§ 307 ff. BGB hin geprüften und wurde vom BGH nicht beanstandet.
2. Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bestätigen.
3. Der erforderliche Normalbetraf wird anhand des Mittelwertes der Liste von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Dagegen vorgebrachte Einwendungen der Beklagten sind unkonkret und ihnen ist daher nicht nachzugehen.
5. Ohne konkreten Vortrag der Beklagten zu ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten bei klassengleicher Vermietung ist kein Abzug vorzunehmen.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für einen Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Stade sieht die Aktivlegitimation der Klägerin als gegeben an und schätzt den Mietwagenkosten-Normaltarof mit der Mittelwert-Methode. Nebenkosten werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Seit langem argumentieren Versicherer in Bezug auf übliche Abtretungsformulare, dass deren Formulierungen intransparent sind und daher den Geschädigten unangemessen benachteiligen, mit der angestrebten Folge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers und einer Klageabweisung. So soll der Geschädigte zum Beispiel nicht verstehen können, welche Folgen eine Minimalzahlung des Unfallgegners auf seinen konkreten Schadenersatzanspruch hat. Das Landgericht Stade hat das nun mit dem Blick auf ein älteres BGH-Urteil zurückgewiesen. Beim BGH verhandelt wurde das BAV-Abtretungsformular in der Version von 2008. Der BGH hatte die konkreten Formulierungen geprüft und auch im BGH-Urteil abgedruckt und auch in Bezug auf §§ 307 ff. BGB festgestellt, dass das Formular nicht zu beanstanden ist.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation aufgrund Abtretung von 2008“
Die verwendete Abtretungsklausel stimmt wörtlich mit der Klausel überein, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, für zulässig befunden hat. Zwar hat er sich in der zitierten Entscheidung in erster Linie zu einer möglichen Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2 3 und 5 RDG geäußert. Aus Ziffer 2. der Gründe (Rn. 18) geht jedoch hervor, dass der Bundesgerichtshof die Klausel auch anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft hat – was i.Ü. auch ohne entsprechenden Parteivortrag erforderlich war, weil es sich um zwingende Rechtsanwendung handelt (vgl. Staudinger/Wendland (2019), Vorbemerkung zu § 307 BGB, Rn. 25).
Die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, die das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dort geprüfte Abtretungsklausel war unklar und unwirksam, weil die Abtretung zugleich „zur Sicherheit“ und „erfüllungshalber“ erfolgen sollte und nicht klar erkennbar war, welche rechtlichen Folgen eintreten würden, wenn der Zessionar seine Forderung doch gegenüber dem Geschädigten geltend machte.
(Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020)

Unfallersatzvermietung in Zeiten von Corona

Kfz-Versicherer dürften in Bezug auf Corona (wirtschaftlich gedacht) frohlocken. Jeder zahlt seine Versicherungsprämien weiter und auf den Straßen ist nichts los, also auch weniger Unfälle und weniger Ersatzwagen.

Doch wie sieht das im Detail aus?

Der Schlüssel für die Fragen der Autovermieter liegt in der Mietdauer, die abhängig ist davon, was in den Werkstätten in Bezug auf die Unfallreparatur passiert und was im Handel zur Frage der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen möglich oder nicht mehr möglich ist.

Reparaturen

Werkstätten sind weiter geöffnet (Stand KW 12). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Arbeitsfähigkeit der Betriebe in Bezug auf Fahrzeugreparaturen eingeschränkt ist. Mitarbeiter dürften häufig fehlen, weil sie krank sind, in Quarantäne oder ihre Kinder nicht zur Schule gehen usw. Alle tun so, als wäre Homeoffice ein Allheimmittel, für einen Mechatroniker oder Lackierer fällt das wohl aus. Benötigte Teile oder sonstige Materialien der Reparatur des Unfallfahrzeuges dürften derzeit längere Lieferzeiten haben oder gar nicht kommen.

Wird ein Gutachten erstellt, dürfte das ggf. auch länger dauern.

Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat und behält bis zum Ende der Reparatur. Das betrifft Unfälle von vor der Corona-Krise wie Unfälle, die jetzt erst auftreten.

Versicherer werden einwenden, dass die Geschädigten hätten mit Ausgangssperren rechnen müssen oder das tatsächlich solche vorgelegen haben (je nach weiterer Entwicklung in den kommenden Tagen). Hier ist konkret zu argumentieren, ob der Geschädigte auch bei Ausgangssperren auf ein Fahrzeug angewiesen war.

Wiederbeschaffungsdauer

Bereits jetzt ist es dem Kfz-Handel verboten (Stand 20.03.), Fahrzeuge zu verkaufen. Die Konsequenz daraus ist, dass ein Geschädigte im Handel keinen Ersatz für sein Unfallfahrzeug bekommt und er damit so lange mit einem Mietwagen fahren kann (bzw. Nutzungsausfall beanspruchen kann), bis er sein „neues“ gebrauchtes Fahrzeug erhalten kann. Laut BGH-Rechtsprechung hat er Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug aus dem gewerblichen Autohandel. Jedenfalls für die Fahrzeuge, die nach Alter und Laufleistung typischerweise noch im gewerblichen Fahrzeughandel angeboten werden, hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH auch Anspruch auf den Kauf im gewerblichen Autohandel (BGH-Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18).

Zitat:

„Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern.“

Sofern Versicherer zur Vermeidung hoher Mietwagenkosten sodann einwenden werden, der Geschädigte hätte im Privatmarkt kaufen müssen, ist das eindeutig zurückzuweisen.

Ganz grundsätzlich ist die Frage, ob Ersatzfahrzeuge noch zugelassen werden können, denn auch die Zulassungsstellen haben derzeit bereits geschlossen. Auch aus diesem Grund kann der Einwand des Versicherers nicht gelten, der Geschädigte habe eine zu lange Mietdauer verursacht und gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.

„Corona-Aufschlag“ bei der Ausfalldauer

Daraus ergibt sich, dass bereits die Schadengutachter berücksichtigen sollten, die Möglichkeit einer Corona-bedingten längeren Reparaturdauer und längeren Ersatzbeschaffung im Gutachten festzuhalten.

Geringer Fahrbedarf

Auch bei einem geringen Fahrbedarf, dürfte es unzumutbar sein, mit anderen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, wenn man das selbst nicht möchte, um sich nicht anzustecken. Zudem kann es sein, dass ein geringer Fahrbedarf ex ante nicht vorhersehbar gewesen ist.

Mietwagenpreise

Die aktuellen Mietwagenpreise liegen aufgrund der grundsätzlichen Schwierigkeiten der Branche höher als üblich. Insoweit dürften Versuche der Haftpflichtversicherer, einen Corona-bedingten niedrigeren Marktpreis zu behaupten in Leere gehen, weil sie den nicht belegen können. Vermieter können aber selbst aktiv werden und sich einen Marktüberblick verschaffen und für kommende rechtliche Auseinandersetzungen weglegen.

Beispiel-Internet-Preis bei einem der beiden größten Anbieter (mit Vorfinanzierung, Kaution, Internetbuchung, nach Verfügbarkeit, unklar welches Fahrzeug konkret,..):
6 Tage Gruppe 01 am 12.03.20 in Berlin, ohne Nebenkosten, nur 750 Euro SB = 427,26 Euro (zum Vergleich: Fraunhofer-Wochenpreis 2019 Gruppe 02 = 149,81 Euro)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall erfolgt bezüglich Grundpreis anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer .
2. Sofern die Mietwagenklasse 1 in der Fraunhofer nicht ausgewiesen ist, ist mit Schwacke zu schätzen.
3. Der Ansatz eines unfallbedingten Aufschlages wegen erforderlicher besonderer Leistungen des Vermieter ist in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. 
5. Zur Direktvermittlung mit den Geschädigten geführte Telefonate und Schreiben der Beklagten zu KW-Gruppen der Fahrzeuge und ohne konkrete Angebote binden den Geschädigten nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet – wenn möglich – den Mittelwert der Listen an. Ausnahmen bestehen, wenn eine Liste keinen Wert enthält, wie die Fraunhofer-Liste u.a. keine Werte der Gruppe 01 in den Ausgaben 2018 und 2019. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen, ebenso Nebenkosten. Der Versuch des Versicherers, die Geschädigten telefonisch über Angebote kooperierender Vermieter zu informieren, löst keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheiten aus. 

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht für den Grundwert des Normaltarifes eigentlich den Mittelwert der Listen bildet, wird hier auch der Schwacke-Wert angewendet. Das geschient dann, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert. Und das ist seit 2018 in mehr als 10 Prozent der Fälle so, darunter in allen PLZ-Gebieten bzgl. der Mietwagengruppe 01. Diese gibt es angeblich nicht. Dann nimmt das LG Bonn den Schwacke-Wert als einzige vorhandene Alternative her.
Der Versuch des Versicherers, den Schadenersatz mit der Begründung zu minimieren, die Geschädigten hätten seine „Angebote“ annehmen müssen, ist gescheitert. Das Gericht sieht eine Verpflichtung zur Annahme von Direktvermittlungsangeboten nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet wurde. Das ist schon dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte das Angebot zum Beispiel wegen zu allgemeiner Angaben lediglich zur Motorleistung in KW nicht mit seinem Fahrzeug und dem letztlich in Anspruch genommenen Mietwagen vergleichen kann. Angaben zur Ausstattung fehlen.
Die Praxis des Gerichtes, den Grundwert des Schadenersatzanspruches aus der längsten enthaltenen Pauschale der Mietwagenabrechnung auf die Mietdauer hochzurechnen, begegnet Kritik. Das Gericht sieht keinen Mehraufwand bei der Notwendigkeit für einen Geschädigten, eine Fahrzeugmiete unerwartet früh zu beenden oder zu verlängern. Beides kommt aber häufig vor und kostet den Mieter durchaus Aufwand und Geld. Insofern irrt das Gericht hier.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung“

„Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen XXX indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten XXX, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagte hat hier lediglich als Anlage XXX zum Fall 2 ein Schreiben vorgelegt und ansonsten auf Telefonate mit den Geschädigten verwiesen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Angebot, sondern um ein Formschreiben sowie eine Preisauflistung für verschiedene Klassen. Der Kunde erhält somit nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich.“
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zitiervorschlag „Schwacke statt Fracke, wenn kein Fraunhofer“

Die Fälle XXX sind ebenfalls von der Klägerin korrekt abgerechnet worden. Diese betreffen Mietwagen der Klasse 1, die in der Fraunhofer-Liste für das PLZ-Gebiet 53 nicht berücksichtigt sind, sondern nur in der Schwacke-Liste. Da dem Gericht als Schätzgrundlage daher nur die Daten dieser Liste vorliegen, kann auch nur diese als Schätzgrundlage herangezogen werden.
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zur Frage, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall erfolgt bezüglich Grundpreis anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer .
2. Sofern die Mietwagenklasse 1 in der Fraunhofer nicht ausgewiesen ist, ist mit Schwacke zu schätzen.
3. Der Ansatz eines unfallbedingten Aufschlages wegen erforderlicher besonderer Leistungen des Vermieter ist in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. 
5. Zur Direktvermittlung mit den Geschädigten geführte Telefonate und Schreiben der Beklagten zu KW-Gruppen der Fahrzeuge und ohne konkrete Angebote binden den Geschädigten nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet – wenn möglich – den Mittelwert der Listen an. Ausnahmen bestehen, wenn eine Liste keinen Wert enthält, wie die Fraunhofer-Liste u.a. keine Werte der Gruppe 01 in den Ausgaben 2018 und 2019. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen, ebenso Nebenkosten. Der Versuch des Versicherers, die Geschädigten telefonisch über Angebote kooperierender Vermieter zu informieren, löst keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheiten aus.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht für den Grundwert des Normaltarifes eigentlich den Mittelwert der Listen bildet, wird hier auch der Schwacke-Wert angewendet. Das geschient dann, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert. Und das ist seit 2018 in mehr als 10 Prozent der Fälle so, darunter in allen PLZ-Gebieten bzgl. der Mietwagengruppe 01. Diese gibt es angeblich nicht. Dann nimmt das LG Bonn den Schwacke-Wert als einzige vorhandene Alternative her.
Der Versuch des Versicherers, den Schadenersatz mit der Begründung zu minimieren, die Geschädigten hätten seine „Angebote“ annehmen müssen, ist gescheitert. Das Gericht sieht eine Verpflichtung zur Annahme von Direktvermittlungsangeboten nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet wurde. Das ist schon dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte das Angebot zum Beispiel wegen zu allgemeiner Angaben lediglich zur Motorleistung in KW nicht mit seinem Fahrzeug und dem letztlich in Anspruch genommenen Mietwagen vergleichen kann. Angaben zur Ausstattung fehlen.
Die Praxis des Gerichtes, den Grundwert des Schadenersatzanspruches aus der längsten enthaltenen Pauschale der Mietwagenabrechnung auf die Mietdauer hochzurechnen, begegnet Kritik. Das Gericht sieht keinen Mehraufwand bei der Notwendigkeit für einen Geschädigten, eine Fahrzeugmiete unerwartet früh zu beenden oder zu verlängern. Beides kommt aber häufig vor und kostet den Mieter durchaus Aufwand und Geld. Insofern irrt das Gericht hier.

Zitiervorschlag Direktvermittlung

„Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen XXX indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten XXX, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagte hat hier lediglich als Anlage XXX zum Fall 2 ein Schreiben vorgelegt und ansonsten auf Telefonate mit den Geschädigten verwiesen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Angebot, sondern um ein Formschreiben sowie eine Preisauflistung für verschiedene Klassen. Der Kunde erhält somit nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich.“
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zitiervorschlag „Schwacke statt Fracke, wenn kein Fraunhofer“

Die Fälle XXX sind ebenfalls von der Klägerin korrekt abgerechnet worden. Diese betreffen Mietwagen der Klasse 1, die in der Fraunhofer-Liste für das PLZ-Gebiet 53 nicht berücksichtigt sind, sondern nur in der Schwacke-Liste. Da dem Gericht als Schätzgrundlage daher nur die Daten dieser Liste vorliegen, kann auch nur diese als Schätzgrundlage herangezogen werden.
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zur Frage, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Weißenfels 1 C 99/19 vom 11.09.2019)

1. Der Schadenersatzanspruch wird mit Tageswerten der Schwacke-Liste geschätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag.
3. Dem Beweisangebot mittels Sachverständigen-Gutachten ist daher nicht nachzugehen.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen gibt es nicht.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und 24-Stundendienst sind zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Die Anwendung von Tagespreisen wird ausführlich begründet. Auch Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, die behauptete, das Erstgericht hätte mit der Schwacke-Liste eine untaugliche Schätzgrundlage angewendet. Den unter Verweis auf Internetangebote gehaltene Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte erheblich günstiger anmieten können, ordnet das Gericht richtig ein: Als eine Behauptung nach § 254 BGB zur Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die die Beklagte hätte beweisen müssen, dass für den Geschädigten günstigere und gleichwertige Alternativen ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Merke: Internetangebote der Versicherer sind ein Argument des § 254 und daher erst einmal nicht geeignet zur Argumentation gegen eine Schätzgrundlage, solange sie von der Bandbreite der Erhebungsergebnisse umfasst sind. Die angeblich vorhandenen preiswerteren Alternativen wären dem Geschädigten auch gar nicht nicht zugänglich gewesen, weil er sowohl an einem Samstag, außerhalb regulärer Öffnungszeiten und außerhalb größerer Städte anmietete und weil er weder zur Vorfinanzierung noch zu anderen Bedingungen der Internetangebote einen Mietvertrag schließen konnte.
Da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage geliefert hat, war auch die Einholung eines SV-Gutachtens nicht angezeigt, unabhängig davon, dass eine rückwirkende Ermittlung von Preisen für einen Sachverständigen auch nicht möglich ist.
Das Gericht räumt auch mit dem unsinnigen Argument auf, die Schwacke-Liste sei zur Schätzung nach § 287 ZPO ungeeignet, weil sie für den Verbraucher unbekannt sei. Das trifft ebenso auf die Fraunhofer-Liste zu (und spielt sowieso keine Rolle für die Schadenregulierung). Die Schätzung der vergleichbaren erforderlichen Preise erfolgt anhand von Tagespreisen, da der Geschädigte nicht in der Lage war, den Anmietzeitraum ex ante konkret anzugeben und daher sozusagen eine tägliche Verlängerung des Mietvertrages erfolgen musste.
Der Eigenersparnis-Abzug wird auch bei geringer während der Miete angefallener Fahrleistung vorgenommen. Außerdem erfolgt der Abzug auf den Gesamtbetrag und nicht nur auf den Grundpreis der Mietwagenforderung und damit leider auch auf Kostenbestandteile, die der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug auch während der Ausfallzeit zu tragen hat, wie zum Beispiel die Kosten für Fahrzeugversicherung oder die Kfz-Steuer.

Zitiervorschlag „Schätzung mit Tagestarif“

„…, während das Amtsgericht den vom Kläger veranschlagten Tagestarif zugrunde gelegt hat, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. das Fehlschlagen der Reparatur noch nicht bekannt war (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 -, Rn. 30, juris). (…)
Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom Tagestarif aus und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 14 Tage, weil zum Anmietzeitpunkt die voraussichtliche Dauer nicht bekannt war.“
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

Zitiervorschlag „Schwacke anwendbar trotz nur noch elektronischer Version“

„Dass die Schwacke-Liste nicht mehr ohne Weiteres für den Verbraucher zugänglich ist und folglich ein Sondermarkt etabliert worden sei, hindert nicht deren Eignung als Schätzgrundlage. Insoweit ist diese Sachlage auch bei der Fraunhofer-Liste gegeben, da auch diese nicht für jeden ohne Weiteres zugänglich ist.“
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Weißenfels 1 C 99/19 vom 11.09.2019)

1. Der Schadenersatzanspruch wird mit Tageswerten der Schwacke-Liste geschätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag.
3. Dem Beweisangebot mittels Sachverständigen-Gutachten ist daher nicht nachzugehen.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen gibt es nicht.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und 24-Stundendienst sind zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Die Anwendung von Tagespreisen wird ausführlich begründet. Auch Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, die behauptete, das Erstgericht hätte mit der Schwacke-Liste eine untaugliche Schätzgrundlage angewendet. Den unter Verweis auf Internetangebote gehaltene Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte erheblich günstiger anmieten können, ordnet das Gericht richtig ein: Als eine Behauptung nach § 254 BGB zur Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die die Beklagte hätte beweisen müssen, dass für den Geschädigten günstigere und gleichwertige Alternativen ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Merke: Internetangebote der Versicherer sind ein Argument des § 254 und daher erst einmal nicht geeignet zur Argumentation gegen eine Schätzgrundlage, solange sie von der Bandbreite der Erhebungsergebnisse umfasst sind. Die angeblich vorhandenen preiswerteren Alternativen wären dem Geschädigten auch gar nicht nicht zugänglich gewesen, weil er sowohl an einem Samstag, außerhalb regulärer Öffnungszeiten und außerhalb größerer Städte anmietete und weil er weder zur Vorfinanzierung, noch zu anderen Bedingungen der Internetangebote einen Mietvertrag schließen konnte.
Da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage geliefert hat, war auch die Einholung eines SV-Gutachtens nicht angezeigt, unabhängig davon, dass eine rückwirkende Ermittlung von Preisen für einen Sachverständigen auch nicht möglich ist.
Das Gericht räumt auch mit dem unsinnigen Argument auf, die Schwacke-Liste sei zur Schätzung nach § 287 ZPO ungeeignet, weil sie für den Verbraucher unbekannt sei. Das trifft ebenso auf die Fraunhofer-Liste zu (und spielt sowieso keine Rolle für die Schadenregulierung). Die Schätzung der vergleichbaren erforderlichen Preise erfolgt anhand von Tagespreisen, da der Geschädigte nicht in der Lage war, den Anmietzeitraum ex ante konkret anzugeben und daher sozusagen eine tägliche Verlängerung des Mietvertrages erfolgen musste.
Der Eigenersparnis-Abzug wird auch bei geringer während der Miete angefallener Fahrleistung vorgenommen. Außerdem erfolgt der Abzug auf den Gesamtbetrag und nicht nur auf den Grundpreis der Mietwagenforderung und damit leider auch auf Kostenbestandteile, die der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug auch während der Ausfallzeit zu tragen hat, wie zum Beispiel die Kosten für Fahrzeugversicherung oder die Kfz-Steuer.

Zitiervorschlag „Schätzung mit Tagestarif“

„…, während das Amtsgericht den vom Kläger veranschlagten Tagestarif zugrunde gelegt hat, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. das Fehlschlagen der Reparatur noch nicht bekannt war (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 -, Rn. 30, juris). (…)
Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom Tagestarif aus und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 14 Tage, weil zum Anmietzeitpunkt die voraussichtliche Dauer nicht bekannt war.“

Zitiervorschlag „Schwacke anwendbar trotz nur noch elektronischer Version“

„Dass die Schwacke-Liste nicht mehr ohne Weiteres für den Verbraucher zugänglich ist und folglich ein Sondermarkt etabliert worden sei, hindert nicht deren Eignung als Schätzgrundlage. Insoweit ist diese Sachlage auch bei der Fraunhofer-Liste gegeben, da auch diese nicht für jeden ohne Weiteres zugänglich ist.“

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019

1. Sofern der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits bezahlt hat oder die unbezahlte Mietwagenforderung selbst gegen den Schädiger durchsetzt, indiziert die Rechnung die erforderlichen Kosten.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist bei Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
5. Die Geschädigten verstießen nicht gegen ihre Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil sie die Vermittlung von Ersatzfahrzeugen durch die Beklagte ignorierten.

Zusammenfassung: Das AG Köln schätzt erforderliche Kosten mittels Schwacke und lehnt die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Inhalte vorgelegter Internetscreenshots sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag. Die Anrufe und Schreiben der Beklagten zur Direktvermittlung von Ersatzwagen waren unkonkret. Es fehlte die Angabe des konkret anzumietenden Fahrzeuges und eine ausreichende Reduzierung der Haftung im Schadenfall. Daher konnten die Geschädigten bei der Klägerin anmieten und dieser sind die erforderlichen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Geschädigte entgegen der Auffassung der Beklagten vor Anmietung nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet ist und keine überobligatorischen Anstrengungen für den Schädiger unternehmen muss, für ihn zu sparen. Auch wenn das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und die Nebenkosten für Kasko, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigation zuspricht, verwehrt es für die allermeisten Schadenfälle den unfallbedingten Aufschlag. Denn es macht diesen abhängig von der Eil- und Notsituation. Das Gericht verkennt hier, dass der Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 zu gewähren und an der Stelle eine Diskussion des § 254 BGB fehlerhaft ist. Denn es geht hier nicht um den Unfallersatztarif, sondern um typische Zusatzleistungen des Vermieters, die erforderlich sind, damit der Geschädigte überhaupt eine Ersatzmobilität erhalten kann, auch wenn er beispielsweise nicht in der Lage ist, eine Kaution zu stellen oder die Miete selbst vorzufinanzieren. Stattdessen verlangt das Gericht für einen unfallbedingten Aufschlag den Vortrag des Klägers, dass dem Geschädigten keine günstigeren Tarife zur Verfügung gestanden haben. Laut BGH ist dieser Nachweis jedoch nur notwendig, wenn es sich um einen Unfallersatztarif handelt, der teurer ist als ein Marktpreis zuzüglich Aufschlag.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung“

Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen haben, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten. (…)
Das Angebot (…) war für den Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung (…). Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug den Geschädigten zu welchen Konditionen einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde.“ Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Da der Versicherer inzwischen bezahlt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019

1. Sofern der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits bezahlt hat oder die unbezahlte Mietwagenforderung selbst gegen den Schädiger durchsetzt, indiziert die Rechnung die erforderlichen Kosten.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist bei Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
5. Die Geschädigten verstießen nicht gegen ihre Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil sie die Vermittlung von Ersatzfahrzeugen durch die Beklagte ignorierten.

Zusammenfassung: Das AG Köln schätzt erforderliche Kosten mittels Schwacke und lehnt die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Inhalte vorgelegter Internetscreenshots sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag. Die Anrufe und Schreiben der Beklagten zur Direktvermittlung von Ersatzwagen waren unkonkret. Es fehlte die Angabe des konkret anzumietenden Fahrzeuges und eine ausreichende Reduzierung der Haftung im Schadenfall. Daher konnten die Geschädigten bei der Klägerin anmieten und dieser sind die erforderlichen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Geschädigte entgegen der Auffassung der Beklagten vor Anmietung nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet ist und keine überobligatorischen Anstrengungen für den Schädiger unternehmen muss, für ihn zu sparen. Auch wenn das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und die Nebenkosten für Kasko, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigation zuspricht, verwehrt es für die allermeisten Schadenfälle den unfallbedingten Aufschlag. Denn es macht diesen abhängig von der Eil- und Notsituation. Das Gericht verkennt hier, dass der Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 zu gewähren und an der Stelle eine Diskussion des § 254 BGB fehlerhaft ist. Denn es geht hier nicht um den Unfallersatztarif, sondern um typische Zusatzleistungen des Vermieters, die erforderlich sind, damit der Geschädigte überhaupt eine Ersatzmobilität erhalten kann, auch wenn er beispielsweise nicht in der Lage ist, eine Kaution zu stellen oder die Miete selbst vorzufinanzieren. Stattdessen verlangt das Gericht für einen unfallbedingten Aufschlag den Vortrag des Klägers, dass dem Geschädigten keine günstigeren Tarife zur Verfügung gestanden haben. Laut BGH ist dieser Nachweis jedoch nur notwendig, wenn es sich um einen Unfallersatztarif handelt, der teurer ist als ein Marktpreis zuzüglich Aufschlag.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung“

Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen haben, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten. (…)
Das Angebot (…) war für den Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung (…). Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug den Geschädigten zu welchen Konditionen einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde.“ Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Da der Versicherer inzwischen bezahlt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Gladbeck 11 C 495/16 vom 18.12.2018)

1. Der Kläger ist aufgrund des BAV-Abtretungsformulars von 2008 zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
2. Das vom Kläger verwendete und vom BGH bestätigte Abtretungsformular besticht durch seine Klarheit und den Verzicht auf die Regelung von Selbstverständlichkeiten.
3. Die Klauseln sind nicht wegen fehlender Angaben zur Rückübertragung im Fall der Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Kläger unwirksam.
4. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Rückübertragung der Ansprüche ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des Geschädigten automatisch aus dem Mietvertrag.
5. Die Schadenersatzansprüche sind auch nicht erloschen wegen Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung.
6. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwert-Methode, die beklagtenseits vorgelegten Internetangebote zeigen keine vergleichbare Leistung.
7. Kosten der Haftungsreduzierung des Mietfahrzeuges gehören unabhängig vom Vorliegen einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug zum Schadenersatz.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen sieht den Kläger aus abgetretenem Recht als aktivlegitimiert an, auch wenn der ein Abtretungsformular des Bundesverbandes der Autovermieter aus 2008 verwendete. Die Berufungskammer sieht in den Abtretungsformulierungen eine klare Vereinbarung, die darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das verbraucherrechtliche Transparenzgebot wird ebenso zurückgewiesen, wie der Beklagtenvortrag zur Verjährung der Grundforderung. Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die in der letzten Zeit festzustellenden Angriffe der Versicherer auf die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter sind massiv. Das Urteil behandelt mit der Verjährungsproblematik und dem Transparenzgebot einen großen Teil davon und weist die Versicherereinwendungen allesamt zurück. Dabei wird sogar die inzwischen mehrfach überarbeitete Abtretungsformulierung des BAV als völlig ausreichend angesehen. Trotzdem wurde das aktuell vom BAV empfohlene Abtretungsformular seit 2008 mehrmals weiterentwickelt. Da eben nicht alle Gerichte die am Landgericht Essen zugrunde gelegte tiefgehende Prüfung der Rechtslage vornehmen und immer wieder  in Bezug zur Hemmungswirkung der Abtretung bzgl. einer Verjährung der Schadenersatzforderung sowie zu den Transparenzanforderungen nach § 307 BGB zu anderen Ergebnissen kommen, sind Änderungen am Formular notwendig geworden, um bundesweit überhaupt eine Formular-Empfehlung geben zu können.
Die immer neuen Anforderungen mancher Gerichte an die Abtretungsformular hinterlassen den Eindruck, dass die Klagen aus abgetretenem Recht nicht mehr gewollt sind. Denn bei manchen Gerichten besteht der Eindruck, dass der Mieter in seiner Rolle als Geschädigter selbst nicht klagen würde. Macht man die Klagen aus abgetretenem Recht unmöglich, wären die Gerichte folglich massiv entlastet, denn die Mietwagenstreitigkeiten lähmen wegen ihrer Menge die Justiz.
Weil man einem solchen „Ich will das nicht mehr“ kaum begegnen kann, ist es wichtig, die Formulare immer auf neuestem Stand zu halten, wie der BAV es tut. Garantie, dass das angepasste Formular „hält“, kann wegen der teilweise zu beobachtenden Tendenz der Gerichte aber nicht gegeben werden.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verjährung der Grundforderung“

„Die Argumentation des Amtsgerichts zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.
In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum, dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.
Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.
Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verstoß gegen Transparanzgebot 307 und 305 BGB

„Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine oder keine ausreichende Erfüllung erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihr verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung in der Abtretungsklausel getroffen worden.
Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall – wie hier – ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).
Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Kosten Haftungsreduzierung unabhängig von Kasko bei Unfallauto“

„Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 € brutto. Unabhängig davon, wie das  geschädigte Fahrzeug von Frau XXX versichert war, hatte diese hier bei der 100%-igen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Gladbeck 11 C 495/16 vom 18.12.2018)

1. Der Kläger ist aufgrund des BAV-Abtretungsformulars von 2008 zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
2. Das vom Kläger verwendete und vom BGH bestätigte Abtretungsformular besticht durch seine Klarheit und den Verzicht auf die Regelung von Selbstverständlichkeiten.
3. Die Klauseln sind nicht wegen fehlender Angaben zur Rückübertragung im Fall der Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Kläger unwirksam.
4. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Rückübertragung der Ansprüche ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des Geschädigten automatisch aus dem Mietvertrag.
5. Die Schadenersatzansprüche sind auch nicht erloschen wegen Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung.
6. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwert-Methode, die beklagtenseits vorgelegten Internetangebote zeigen keine vergleichbare Leistung.
7. Kosten der Haftungsreduzierung des Mietfahrzeuges gehören unabhängig vom Vorliegen einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug zum Schadenersatz.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen sieht den Kläger aus abgetretenem Recht als aktivlegitimiert an, auch wenn der ein Abtretungsformular des Bundesverbandes der Autovermieter aus 2008 verwendete. Die Berufungskammer sieht in den Abtretungsformulierungen eine klare Vereinbarung, die darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das verbraucherrechtliche Transparenzgebot wird ebenso zurückgewiesen, wie der Beklagtenvortrag zur Verjährung der Grundforderung. Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die in der letzten Zeit festzustellenden Angriffe der Versicherer auf die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter sind massiv. Das Urteil behandelt mit der Verjährungsproblematik und dem Transparenzgebot einen großen Teil davon und weist die Versicherereinwendungen allesamt zurück. Dabei wird sogar die inzwischen mehrfach überarbeitete Abtretungsformulierung des BAV als völlig ausreichend angesehen. Trotzdem wurde das aktuell vom BAV empfohlene Abtretungsformular seit 2008 mehrmals weiterentwickelt. Da eben nicht alle Gerichte die am Landgericht Essen zugrunde gelegte tiefgehende Prüfung der Rechtslage vornehmen und immer wieder  in Bezug zur Hemmungswirkung der Abtretung bzgl. einer Verjährung der Schadenersatzforderung sowie zu den Transparenzanforderungen nach § 307 BGB zu anderen Ergebnissen kommen, sind Änderungen am Formular notwendig geworden, um bundesweit überhaupt eine Formular-Empfehlung geben zu können.
Die immer neuen Anforderungen mancher Gerichte an die Abtretungsformular hinterlassen den Eindruck, dass die Klagen aus abgetretenem Recht nicht mehr gewollt sind. Denn bei manchen Gerichten besteht der Eindruck, dass der Mieter in seiner Rolle als Geschädigter selbst nicht klagen würde. Macht man die Klagen aus abgetretenem Recht unmöglich, wären die Gerichte folglich massiv entlastet, denn die Mietwagenstreitigkeiten lähmen wegen ihrer Menge die Justiz.
Weil man einem solchen „Ich will das nicht mehr“ kaum begegnen kann, ist es wichtig, die Formulare immer auf neuestem Stand zu halten, wie der BAV es tut. Garantie, dass das angepasste Formular „hält“, kann wegen der teilweise zu beobachtenden Tendenz der Gerichte aber nicht gegeben werden.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verjährung der Grundforderung“

„Die Argumentation des Amtsgerichts zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.
In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum, dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.
Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.
Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verstoß gegen Transparanzgebot 307 und 305 BGB

„Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine oder keine ausreichende Erfüllung erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihr verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung in der Abtretungsklausel getroffen worden.
Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall – wie hier – ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).
Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Kosten Haftungsreduzierung unabhängig von Kasko bei Unfallauto“

„Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 € brutto. Unabhängig davon, wie das  geschädigte Fahrzeug von Frau XXX versichert war, hatte diese hier bei der 100%-igen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Bonn 3 O 331/17 vom 01.06.2018)

1. Dem Geschädigten ist eine Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit aufgrund einer erheblichen Mietdauer nicht vorzuwerfen.
2. Die Verwendung eines nicht ausreichenden Vorschusses für die Befriedigung der schadenbedingten Ansprüche von Abschlepper, Gutachter und Rechtsanwalt und nicht zur Beschaffung eines günstigeren Interimsfahrzeuges ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
3. Die Anforderungen an die Warnpflicht des Geschädigten gegenüber der Schädigerversicherung sind erfüllt, wenn immer wieder und auch nach Zahlung des unzureichenden Vorschusses auf weiter auflaufende Kosten hingewiesen wurde.
4. Auch bei langer Mietdauer sind konkrete Mietwagenkosten zu schätzen und es ist nicht stattdessen einfach von den Vorhaltekosten auszugehen.
5. Ein Abzug von den ersatzfähigen Mietwagenkosten aufgrund Alters des Geschädigtenfahrzeuges mittels Herunterstufung der Mietwagengruppe ist nicht vorzunehmen.
6. Bei klassenkleinerer Anmietung kommt ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 4 Prozent nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das OLG Köln hat ein erstinstanzliches Urteil des LG Bonn korrigiert und dem klagenden Autovermieter aus abgetretenem Recht die gesamten restlichen Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von nahezu 30.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war der Streit darum, ob der Geschädigte hätte frühzeitig auf der Basis eines (hier unzureichenden) Kostenvorschusses ein Interimsfahrzeug kaufen müssen, weiter ob er hätte einen Kredit aufnehmen müssen und ob er den Haftpflichtversicherer ausreichend auf den Umstand hingewiesen hatte, dass bei zögerlicher Regulierung immer weitere Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen würden. Bei schuldhafter Verzögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer und wenn der Geschädigte seiner Warnpflicht genüge getan hat, verlängert sich die erstattungsfähige Ausfalldauer bis zur Regulierung und der anschließenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen wird bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Aufgrund der Höhe des Streitwertes über 20.000 Euro konnte der Versicherer den Versuch unternehmen, trotz Nichtzulassung der Revision durch das OLG, den BGH über die Sache schauen zu lassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch am 28.01.2020 zurückgewiesen (VI ZR 143/19), wodurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das Urteil bedeutet folgendes: Wer seiner Warnpflicht gegenüber dem Schädiger nachkommt (dass eine Nichtregulierung oder unvollständige Regulierung dazu führt, dass weder Reparatur noch Ersatzbeschaffung vorgenommen werden können und daher weitere Kosten anfallen), hat bei Anspruch auf einen Ersatzwagen auch Anspruch auf die entstehenden hohen Kosten bei langer Miete. Selbst wenn die letztlich abgerechneten Mietwagenkosten – wie das OLG formuliert – den Neupreis des Mietwagens übersteigen dürften, sind die erforderlichen Kosten erstattungsfähig und anhand der Mittelwert-Methode aus den Listen zu schätzen. Die landgerichtliche Orientierung an fiktiven Mietkosten wie beim Nutzungsausfall, um bei längeren Mieten lediglich Vorhaltekosten anzuwenden, wird verworfen.

Zitiervorschlag „Mietwagendauer“

„Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer der entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Pkw durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen.“ (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Vorfinanzierung“

“ (…) nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten sein und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. (…) das allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag.
(..) erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadenmindernde Maßnahmen zumutbar sind.
(…) ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (…). (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Bonn 3 O 331/17 vom 01.06.2018)

1. Dem Geschädigten ist eine Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit aufgrund einer erheblichen Mietdauer nicht vorzuwerfen.
2. Die Verwendung eines nicht ausreichenden Vorschusses für die Befriedigung der schadenbedingten Ansprüche von Abschlepper, Gutachter und Rechtsanwalt und nicht zur Beschaffung eines günstigeren Interimsfahrzeuges ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
3. Die Anforderungen an die Warnpflicht des Geschädigten gegenüber der Schädigerversicherung sind erfüllt, wenn immer wieder und auch nach Zahlung des unzureichenden Vorschusses auf weiter auflaufende Kosten hingewiesen wurde.
4. Auch bei langer Mietdauer sind konkrete Mietwagenkosten zu schätzen und es ist nicht stattdessen einfach von den Vorhaltekosten auszugehen.
5. Ein Abzug von den ersatzfähigen Mietwagenkosten aufgrund Alters des Geschädigtenfahrzeuges mittels Herunterstufung der Mietwagengruppe ist nicht vorzunehmen.
6. Bei klassenkleinerer Anmietung kommt ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 4 Prozent nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das OLG Köln hat ein erstinstanzliches Urteil des LG Bonn korrigiert und dem Kläger zugunsten des Autovermieters die gesamten restlichen Mietwagenkosten und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von nahezu 30.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war der Streit darüber, ob der Geschädigte hätte frühzeitig auf der Basis eines (hier unzureichenden) Kostenvorschusses ein Interimsfahrzeug kaufen müssen, weiter ob er hätte einen Kredit aufnehmen müssen und ob er den Haftpflichtversicherer ausreichend auf den Umstand hingewiesen hatte, dass bei zögerlicher Regulierung immer weitere Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen würden. Ergebnis: Bei schuldhafter Verzögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer und wenn der Geschädigte seiner Warnpflicht genüge getan hat, verlängert sich die erstattungsfähige Ausfalldauer bis zur Regulierung und der anschließenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen wird bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Aufgrund der Höhe des Streitwertes über 20.000 Euro konnte der Versicherer den Versuch unternehmen, trotz Nichtzulassung der Revision durch das OLG, den BGH über die Sache schauen zu lassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch am 28.01.2020 zurückgewiesen (VI ZR 143/19), wodurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das Urteil bedeutet folgendes: Wer seiner Warnpflicht gegenüber dem Schädiger nachkommt (dass eine Nichtregulierung oder unvollständige Regulierung dazu führt, dass weder Reparatur noch Ersatzbeschaffung vorgenommen werden können und daher weitere Kosten anfallen), hat bei Anspruch auf einen Ersatzwagen auch Anspruch auf die entstehenden hohen Kosten bei langer Miete. Selbst wenn die letztlich abgerechneten Mietwagenkosten – wie das OLG formuliert – den Neupreis des Mietwagens übersteigen dürften, sind die erforderlichen Kosten erstattungsfähig und anhand der Mittelwert-Methode aus den Listen zu schätzen. Die landgerichtliche Orientierung an fiktiven Mietkosten wie beim Nutzungsausfall, um bei längeren Mieten lediglich Vorhaltekosten anzuwenden, wird verworfen.

Zitiervorschlag „Mietwagendauer“

„Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer der entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Pkw durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen.“ (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Vorfinanzierung“

“ (…) nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten sein und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. (…) das allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag.
(..) erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadenmindernde Maßnahmen zumutbar sind.
(…) ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (…). (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 4555/18 vom 14.06.2019)

1. Im Rahmen der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO greift das Berufungsgericht auf den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zurück.
2. Im Rahmen der Sondersituation der Vermietung nach einem Unfall ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Grundbetrag erstattungsfähig.
3. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden gibt der Berufung des Autovermieters in einer Sammelklage von sieben Fällen statt. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mit dem Mittelwert zuzüglich 20 Prozent geschätzt und angefallene Nebenkosten sind in Höhe der Liste Schwacke zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Im OLG-Bezirk Frankfurt ist der Mittelwert inzwischen Standard. Aber vor allem das Zusprechen eines selbstverständlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, weil nach einem Unfall eben in der Regel Zusatzleistungen erforderlich werden, ist auch hier nicht selbstverständlich. Als Gründe sind angegeben die Vorfinanzierung durch den VERmieter, die schlechtere Auslastung, weil die Rückgabe des Fahrzeuges vom Geschädigten nicht genau angegeben werden kann und besondere Risiken für den Vermieter, weil er keine Kaution verlangen kann.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20 % geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein höheres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt. Zudem müssen entsprechende Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens …“ (Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 4555/18 vom 14.06.2019)

1. Im Rahmen der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO greift das Berufungsgericht auf den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zurück.
2. Im Rahmen der Sondersituation der Vermietung nach einem Unfall ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Grundbetrag erstattungsfähig.
3. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden gibt der Berufung des Autovermieters in einer Sammelklage von sieben Fällen statt. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mit dem Mittelwert zuzüglich 20 Prozent geschätzt und angefallene Nebenkosten sind in Höhe der Liste Schwacke zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Im OLG-Bezirk Frankfurt ist der Mittelwert inzwischen Standard. Aber vor allem das Zusprechen eines selbstverständlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistrungen des Vermieters, weil nach einem Unfall eben in der Regel Zusatzleistungen erforderlich werden, ist auch hier nicht selbstverständlich. Als Gründe sind angegeben die Vorfinanzierung durch den VERmieter, die schlechtere Auslastung, weil die Rückgabe des Fahrzeuges vom Geschädigten nicht genau angegeben werden kann und besondere Risiken für den Vermieter, weil er keine Kaution verlangen kann.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20% geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein höheres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt. Zudem müssen entsprechende Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens …“ (Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen 2a C 253/18 vom 27.03.2019)

1. Die Beklagte kann mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht gehört werden, nachdem sie außergerichtlich gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag reguliert hat.
2. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten verwendet werden.
3. Dabei ist der Modus aus den Pauschalen zu addieren (Wochentarif plus Dreitagestarif plus Tagestarif).
4. Die Beklagte muss ihre Behauptung beweisen, für den Geschädigten sei zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres Angebot verfügbar (und ihm bekannt) gewesen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis ist nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und fasst das Urteil insgesamt neu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und gegen die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schätzgrundlagen. Lediglich allgemeine Verweise auf Fraunhofer und Internetangebote lösen keine fallbezogene Prüfung der Eignung der Schwacke-Liste aus. Behauptet die Beklagte, dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich gewesen, günstiger anzumieten, muss sie das vor dem Hintergrund des § 254 BGB (außerhalb der Erforderlichkeit) beweisen. Dazu gehört nicht nur, dass es am Markt auch günstigere Fahrzeuge gegeben haben könnte, sondern dass dem Geschädigte solche vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und er sie ausgeschlagen hat. Die Berechnungsmethode ist die Addition der Pauschalen der Schwacke-Liste je nach Mietdauer. Die Hochrechnung der längsten Pauschale auf den Gesamtzeitraum wird als ungeeignet verworfen.
Obwohl die Klägerin auf die Erforderlichkeit unfallspezifischer Mehrleistungen für den Geschädigten hingewiesen hat, wurden ein Aufschlag auf den Grundpreis des Mietfahrzeuges nicht zugesprochen. Die Kammer sieht den Aufschlag als Unfallersatztarif, für dessen Erstattungsfähigkeit der Geschädigte beweisen müsste, dass ihm kein günstigeren Fahrzeug zugänglich war.

Zitiervorschlag „Schwacke“

Ausgangspunkt der Betrachtung zur Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Normaltarif nach der Schwacke-Tabelle. (…) Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. (…) Der Rechenweg, den der Beklagtenvertreter bevorzugt, nämlich die Ermittlung eines fiktiven Tagespreises aus dem Wochenpreis, verbietet sich.“ (Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen 2a C 253/18 vom 27.03.2019)

1. Die Beklagte kann mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht gehört werden, nachdem sie außergerichtlich gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag reguliert hat.
2. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten verwendet werden.
3. Dabei ist der Modus aus den Pauschalen zu addieren (Wochentarif plus Dreitagestarif plus Tagestarif).
4. Die Beklagte muss ihre Behauptung beweisen, für den Geschädigten sei zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres Angebot verfügbar (und ihm bekannt) gewesen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis ist nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und fasst das Urteil insgesamt neu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und gegen die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schätzgrundlagen. Lediglich allgemeine Verweise auf Fraunhofer und Internetangebote lösen keine fallbezogene Prüfung der Eignung der Schwacke-Liste aus. Behauptet die Beklagte, dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich gewesen, günstiger anzumieten, muss sie das vor dem Hintergrund des § 254 BGB (außerhalb der Erforderlichkeit) beweisen. Dazu gehört nicht nur, dass es am Markt auch günstigere Fahrzeuge gegeben haben könnte, sondern dass dem Geschädigte solche vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und er sie ausgeschlagen hat. Die Berechnungsmethode ist die Addition der Pauschalen der Schwacke-Liste je nach Mietdauer. Die Hochrechnung der längsten Pauschale auf den Gesamtzeitraum wird als ungeeignet verworfen.
Obwohl die Klägerin auf die Erforderlichkeit unfallspezifischer Mehrleistungen für den Geschädigten hingewiesen hat, wurden ein Aufschlag auf den Grundpreis des Mietfahrzeuges nicht zugesprochen. Die Kammer sieht den Aufschlag als Unfallersatztarif, für dessen Erstattungsfähigkeit der Geschädigte beweisen müsste, dass ihm kein günstigeren Fahrzeug zugänglich war.

Zitiervorschlag „Schwacke“

Ausgangspunkt der Betrachtung zur Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Normaltarif nach der Schwacke-Tabelle. (…) Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. (…) Der Rechenweg, den der Beklagtenvertreter bevorzugt, nämlich die Ermittlung eines fiktiven Tagespreises aus dem Wochenpreis, verbietet sich.“ (Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Prüm 6 C 250/18 vom 22.03.2019)

1. Die Geltendmachung der restlichen Mietwagenforderung aus der vorliegenden Abtretung erfüllungshalber heraus stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, da lediglich die Haftungshöhe in Streit steht.
2. Die Beklagte lieferte keinen Nachweis, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt am Anmietort hätte günstiger anmieten können.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen, hiergegen ist mit den vorgelegten unspezifischen Internetscreenshots von der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gehalten worden.
4. Unfallbedingter Aufschlag ist wegen Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt und wird mit 20 Prozent bestätigt.
5. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten lediglich bei erheblich überteuerter Anmietung.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
7. Auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Trier hebt ein Urteil der Erstinstanz auf. Die Aktivlegitimation des Klägers auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber wird bestätigt. Die Kammer schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag. Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Trier verlangt von der Beklagten zunächst konkreten Beweis zu ihrer Behauptung, dem Geschädigten wäre es „ohne weiteres“ möglich gewesen, zu von ihr behaupteten minimalen Preisen mobil zu bleiben. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ebenso stellt das Berufungsgericht fest, der Vortrag der Beklagten ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste in Abrede zu stellen. Ihre Argumente sind unkonkret und die Internetbeispiele nicht mit dem tatsächlichen Mietwagenservice vergleichbar. Grundsätzlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anforderungen an den Geschädigten nach § 254 BGB die Pflichten des Schädigers nicht übersteigen dürfen.

Zitiervorschlag „Internetangebote und ländlicher Raum“

„Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich wesentlich günstigere Internet-Angebote diverser Mietwagenfirmen vorgelegt. Diese betreffen aber einen anderen Anmietzeitraum als den des Geschädigten und beinhalten keinen Zustell- und Abholservise (hier 38,66 € netto). Die Abholstationen sind Bitburg, Euskirchen und Mechernich, die vom Wohnsitz (…) 49 bzw. 55 bzw. 45 Kilometer entfernt sind. Schon weil die viermalige Zurücklegung einer mindestens 45 Kilometer weiten Fahrtstrecke dem Geschädigten nicht zumutbar ist, hat die Beklagte mit diesen Internetangeboten kein günstigeres vergleichbares Angebot dargestellt.“ (Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Prüm 6 C 250/18 vom 22.03.2019)

1. Die Geltendmachung der restlichen Mietwagenforderung aus der vorliegenden Abtretung erfüllungshalber heraus stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, da lediglich die Haftungshöhe in Streit steht.
2. Die Beklagte lieferte keinen Nachweis, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt am Anmietort hätte günstiger anmieten können.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen, hiergegen ist mit den vorgelegten unspezifischen Internetscreenshots von der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gehalten worden.
4. Unfallbedingter Aufschlag ist wegen Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt und wird mit 20 Prozent bestätigt.
5. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten lediglich bei erheblich überteuerter Anmietung.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
7. Auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Trier hebt ein Urteil der Erstinstanz auf. Die Aktivlegitimation des Klägers auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber wird bestätigt. Die Kammer schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag. Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Trier verlangt von der Beklagten zunächst konkreten Beweis zu ihrer Behauptung, dem Geschädigten wäre es „ohne Weiteres“ möglich gewesen, zu von ihr behaupteten minimalen Preisen mobil zu bleiben. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ebenso stellt das Berufungsgericht fest, dass der Vortrag der Beklagten ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste in Abrede zu stellen. Ihre Argumente sind unkonkret und die Internetbeispiele nicht mit dem tatsächlichen Mietwagenservice vergleichbar. Grundsätzlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anforderungen an den Geschädigten nach § 254 BGB die Pflichten des Schädigers nicht übersteigen dürfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Flensburg, Az. unbekannt, vom 08.02.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bestimmen sich nach dem Mittelwert der Schätzlisten von Schwacke und Fraunhofer.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist zuzusprechen, sofern eine Eil- und Notsituation oder die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich machen.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
4. Kosten für Nebenleistungen bzgl. erweiterter Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zweitfahrer, Zustellung und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, sofern sie angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendet zur Schätzung des Grundwertes erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Der unfallbedingte Aufschlag ist im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn es sich um eine eilbedürftige Anmietung handelt oder die Finanzierung durch den Vermieter notwendig ist. Nebenkosten sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Bedeutung für die Praxis: Erfreulich ist zunächst die Tatsache, dass sich mit dem Schleswig-Holsteinischen OLG ein weiteres OLG zur Mietwagenfrage geäußert hat und damit die Klärung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk vorankommt. Die Schätzung der erforderlichen Kosten sieht der Senat als Mindestschaden. Damit verbunden wird dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht attestiert, welche jedoch damit wieder relativiert wird, dass zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Listen gemittelt werden (Fracke). Hintergrund bzgl. Erkundigungspflicht dürfte hier in diesem Fall die Abrechnung von völlig überhöhten Mietwagenkosten gewesen sein. Für die Zeit direkt nach dem Unfall unterstellt der Senat, sei der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil lediglich seine Frau das Unfallfahrzeug für gelegentliche Mobilität zur Verfügung hatte. Daher habe keine Eilsituation vorgelegen und sei ein unfallbedingter Aufschlag hier nicht erstattungsfähig.

Weitere Anmerkungen:

Äußerst fragwürdig sind die Begleitumstände der Klage, wie die Zusammenarbeit der klägerseits Beteiligten, die erhöhte Rechnungen schreiben, die selbst der Klägeranwalt nicht nachvollziehen kann und die Weitergabe solcher Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung bis zur höchstmöglichen Instanz. Das ist als branchenschädlich anzusehen. In der Vergangenheit haben solche Fälle überhöhter Abrechnungen zur maßgeblichen Verschlechterung der Rechtsprechung beigetragen. Vermieter und Autohäuser, die meinen, mit überteuerten Rechnungen arbeiten zu müssen, machen sich mitschuldig daran, wenn Versicherer uneinsichtig sind und Gerichte den Auffassungen von Versicherungen zuneigen.

Zitiervorschlag „Mittelwert-Schätzung“

„Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus.“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019)
(Fettdruck durch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Flensburg, Az. unbekannt, vom 08.02.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bestimmen sich nach dem Mittelwert der Schätzlisten von Schwacke und Fraunhofer.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist zuzusprechen, sofern eine Eil- und Notsituation oder die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich machen.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
4. Kosten für Nebenleistungen bzgl. erweiterter Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zweitfahrer, Zustellung und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, sofern sie angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendet zur Schätzung des Grundwertes erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Der unfallbedingte Aufschlag ist im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn es sich um eine eilbedürftige Anmietung handelt oder die Finanzierung durch den Vermieter notwendig ist. Nebenkosten sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Bedeutung für die Praxis: Erfreulich ist zunächst die Tatsache, dass sich mit dem Schleswig-Holsteinischen OLG ein weiteres OLG zur Mietwagenfrage geäußert hat und damit die Klärung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk vorankommt. Die Schätzung der erforderlichen Kosten sieht der Senat als Mindestschaden. Damit verbunden wird dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht attestiert, welche jedoch damit wieder relativiert wird, dass zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Listen gemittelt werden (Fracke). Hintergrund bzgl. Erkundigungspflicht dürfte hier in diesem Fall die Abrechnung von völlig überhöhten Mietwagenkosten gewesen sein. Für die Zeit direkt nach dem Unfall unterstellt der Senat, sei der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil lediglich seine Frau das Unfallfahrzeug für gelegentliche Mobilität zur Verfügung hatte. Daher habe keine Eilsituation vorgelegen und sei ein unfallbedingter Aufschlag hier nicht erstattungsfähig.

Weitere Anmerkungen:

Äußerst fragwürdig sind die Begleitumstände der Klage, wie die Zusammenarbeit der klägerseits Beteiligten, die erhöhte Rechnungen schreiben, die selbst der Klägeranwalt nicht nachvollziehen kann und die Weitergabe solcher Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung bis zur höchstmöglichen Instanz. Das ist als branchenschädlich anzusehen. In der Vergangenheit haben solche Fälle überhöhter Abrechnungen zur maßgeblichen Verschlechterung der Rechtsprechung beigetragen. Vermieter und Autohäuser, die meinen, mit überteuerten Rechnungen arbeiten zu müssen, machen sich mitschuldig daran, wenn Versicherer uneinsichtig sind und Gerichte den Auffassungen von Versicherungen zuneigen.

Zitiervorschlag „Mittelwert-Schätzung“

„Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus.“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019)
(Fettdruck durch den Autor)

 

AG Stuttgart hat keine Bedenken mehr gegen neue Abtretung

Ein BAV-Mitglied hatte große Probleme mit der Geltendmachung älterer Forderungen aus abgetretenem Recht mittels älterer Abtretungen. Denn inzwischen behaupten Gerichte sehr oft einen Verstoß der Formulierungen in älteren Abtretungen gegen die Transparenzpflichten nach § 307 BGB.

Zitat:

„Unklar … nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem klägerischen Mietwagenunternehmen zustehen sollen. (…) wann die Klägerseite den Geschädigten nach der Abtretung auf ihre Mietzinsforderung in Anspruch nehmen kann. (…) ungeregelt, welche Rechte der Geschädigte im Hinblick auf die von ihm abgetretene Schadenersatzforderung hat, wenn er vom Mietwagenunternehmer auf die Mietforderung in Anspruch genommen wird. …“

Auf solche Bedenken hatten wir bereits Anfang des Jahres mit neuen Abtretungen reagiert.

Das Amtsgericht Stuttgart sieht nun die Aktivlegitimation des Klägers in den vorliegenden Verfahren als gegeben an. Das betrachten wir als einen Erfolg unserer Arbeit für unsere Mitglieder.

Fraunhofer 2019

Die Liste Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2019 des Fraunhofer-Institutes IAO ist erschienen.

Inhaltlich ist das Werk aufgebaut wie zuletzt. Hauptsächliche Tabellen-Abschnitte sind die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach Schwacke, die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach ACRISS und die Darstellung der Werte für größere Städte.

Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse der Telefonerhebung wird wohl mangels Datenmenge nicht mehr vorgenommen.

Die Erhebungsergebnisse 2019 (Wochenpreise) sind weit überwiegend erheblich niedriger als die Vorjahreswerte. Die 9 Mietwagenklassen des Bundesdurchschnittes / Klassen nach Schwacke (Seite 40), sind (bis auf Gruppe 07) gesunken, meist um 10 bis 20 Prozent, bei Gruppe 02 um 24 Prozent.

Ergebnisse der Mietwagengruppe 01 gibt es wieder nicht. Das belegt auch in diesem Jahr wieder, dass Fraunhofer die Einteilung der Fahrzeuge in Schwacke-Mietwagenklassen aus Internet-Ergebnissen nicht im Griff hat, was zwangsläufig zu erheblichen Verzerrungen der Durchschnittpreise führen dürfte.

Das Buch kostet 225 Euro und ist hier näher beworben und über einen Link bestellbar:
https://www.iao.fraunhofer.de/lang-de/presse-und-medien/sonstiges/2234-marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2019.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag „Schwacke“

„Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (…) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (…). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet.“
(Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag „Schwacke“

„Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (…) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (…). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet.“
(Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von – in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten – Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag „Internet-Screenshots“

„Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (…) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (…) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (…) … ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (…) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich.“
(Fettdruck durch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von – in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten – Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag „Internet-Screenshots“

„Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (…) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (…) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (…) … ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (…) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich.“
(Fettdruck druch den Autor)

 

BGH zum Großkundenrabatt in der Schadenabwicklung und zu Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage der Anrechnung von Großkundenrabatten bei fiktiver Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden an Fahrzeugen von Gewerbetreibenden veröffentlicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um die Frage, ob auch in der Schadenabwicklung erfahrene Geschädigte wegen Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe der Ersatzpflicht des Gegnerversicherers bereits außergerichtlich einen externen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, dessen außergerichtliche Kosten der Schädiger zu tragen hat.

Die Ergebnisse können so zusammengefasst werden:

Der Haftpflichtversicherer kann bei konkreter und bei fiktiver Abrechnung der Reparatur eines Kfz-Schadens einwenden, der Geschädigte würde üblicherweise einen Rabatt des mit der Reparatur beauftragten Betriebes erhalten, der seinen Anspruch verringert und dementsprechend den Schadeneratzanspruch kürzen. Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass dem nicht so ist bzw. nicht in der Höhe der Kürzung so ist, bzw. bei vorhandenen Rabatten von Anfang an dazu vortragen.

In der Kfz-Schadenregulierung dürfte es (von besonderen Ausnahmen abgesehen, wie dem Fall der immobilen Leitplanke als „Unfallgegener“) ex ante keinen einfach gelagerten Fall geben. Nahezu jede Schadenersatzposition ist – weil darüber seit Jahren in Literatur und Praxis intensiv gestritten wird – mit uneinheitlicher Rechtsprechung belegt. Gerade mit der Schadenabwicklung vertraute Geschädigte können daher ex ante begründete Zweifel haben, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Schadenersatzpflicht nachkommt. Aus diesem Grund sind auch Kosten der außergerichtlichen, also von Beginn an beauftragten externen Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung schadenersatzrechtlich vom Gegnerversicherer zu erstatten. Auch wenn es anfangs lediglich um die Bezifferung des Schadens geht, handelt es sich hierdurch nicht bereits um einen einfach gelagerten Fall.

BGH VI ZR 45/19 vom 29.10.2019

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag „Mittelwert der Listen“

„Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (…) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (…) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden.“

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag „Mittelwert der Listen“

„Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (…) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (…) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden.“

 

Schwacke 2019 ist erschienen

Die Schwacke-Liste 2019 ist erschienen und steht den Schwacke-Kunden unter dem Online-Zugang der Firma eurotaxSchwacke zur Verfügung.

Sowohl die Methode der Erhebung und Darstellung, als auch die Ergebnisse der Erhebung bergen auf den ersten Blick keine nennenswerten Überraschungen. Die Werte im Bundesdurchschnitt sind je nach Metwagenklasse teilweise moderat niedriger oder höher und dasselbe trifft auch auf die Nebenkosten zu.

Inhalt der Darstellung sind:

  • Fachliche Informationen
  • Erhebungsergebnisse 3-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse 1-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse Großstädte jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse LG- und OLG-Bezirke, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Nebenkosten weitergehender Haftungsreduzierungen
  • Nebenkosten weiterer zusätzlicher Leistungen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird – weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert – als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen „Fracke“ kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

„Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (…) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (…) Bedenken (…) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet“ (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

„… steht (…) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (…) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung … muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (…)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird – weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert – als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen „Fracke“ kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

„Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (…) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (…) Bedenken (…) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet“ (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

„… steht (…) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (…) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung … muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (…)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

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