Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 276 C 115/19 vom 25.09.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Schadenersatzanspruch wirksam abgetreten wurde.
2. Die verwendete Klausel stellt keinen Verstoß gegen das Transparenz-Gebot des § 307, Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
3. Es ist dabei aufgrund einer Entscheidung des Großen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus 1997 unproblematisch, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten hätte.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten für eine Ersatzmobilität sind anhand der Schwacke-Liste – in diesem Fall dem Modus – zu bestimmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die heftig in Streit stehende Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung. Zur Begründung verweist die Berufungskammer darauf, dass sich ein insoweit anderslautendes BGH-Urteil auf nicht vergleichbare Formulierungen eines Abtretungs-Formulars für Sachverständigenkosten bezieht. In Bezug auf die Schätzung schadenrechtlich erforderlicher Mietwagenkosten wird die Anwendung des Schwacke-Modus bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf das jüngste BGH-Urteil zur Abtretung von Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 274/17 vom 17.07.2018) weist das Landgericht darauf hin, dass es sich in dem Fall mit einer Weiterabtretung um eine völlig andere Konstellation handelt und die dort getroffene Regelung der Rückabtretung rechtlich unzutreffend und unverständlich war. Das BGH-Urteil sei insoweit auf die übliche Formulierung bei Mietwagenkosten-Abtretungen nicht übertragbar. Zur Schätzung der Höhe des Schadenaufwandes und der Frage der Anwendung des Modus oder des arithmetischen Mittels aus der Schwacke-Liste geht das Gericht ins Detail und bringt eine einleuchtende und praxistaugliche Regelung vor: Es wird im Einzelfall geprüft, ob der Modus mittig oder am Rand der Bandbreite der Schwacke-Werte befindet und von einer hinlänglichen Zahl der Werte bestimmt ist. Dann wird er angewendet, weil er grundsätzliche Vorteile besitzt. Im anderen Fall, also wenn der Modus zum Beispiel gleich oder ähnlich dem Minimum- oder Maximum-Wert ist oder nur wenige Nennungen den Modus ausmachen, steht das arithmetische Mittel aller Werte zur Verfügung. Das ist eine differenzierte und angemessene Sicht auf die Schwacke-Methode und die Schwacke-Werte und unterscheidet sich von derjenigen oberflächlichen Sichtweise einiger Gerichte, die wegen zufälliger Modus-Werte pauschal der Schwacke-Liste die Plausibilität absprechen oder den Vermietern den Versuch unterstellen, für ungerechtfertigter Preissteigerungen sorgen zu wollen.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat der Klägerin den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mit Erklärung vom 04.09.2017 (BI. 4 d.A.) abgetreten. Diese – von der Klägerin vorformulierte – Abtretungserklärung ist auch wirksam. (…)
Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche hat (so aber wohl nach Auskunft der Klägerin AG Köln, Urteil vom 13.09.2019, 268 C 175/19). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldners in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist  (…).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt der Rückabtretungsanspruch bei einer Sicherungsabtretung unmittelbar aus der Natur der Sicherungsabrede nach §§ 133, 157 BGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu bedarf  (…).
Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrags zu bestimmen.  (…)
Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. Redundantes zu regeln (…).
Aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes.“
(Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Landgericht Bonn 8 S 1/20 vom 23.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 235/19 vom 03.12.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen in der Forderungsabtretung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verstoßen.
2. Das Fehlen einer Rückabtretungsregelung für den Fall, dass die Klägerin den Geschädigten in Anspruch nimmt oder/und dieser direkt bezahlt, führt entgegen BGH VI ZR 274/17 nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung.
3. Der Normaltarif bestimmt sich aus dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Auf den Normaltarif ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt, sofern der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn diskutiert ausführlich die Frage der Aktivlegitimation und weist die Auffassung der Beklagten zurück, die dortigen Formulierungen würden gegen das Transparenzgebot verstoßen. Zur Schätzung des Normaltarifes wird die Fracke-Liste angewendet und darauf ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer befasst sich intensiv mit den Angriffen der Versicherer auf die Formulierungen der üblichen Abtretungen. Dabei geht es seit dem BGH-Urteil zu den Gutachter-Abtretungen um die Transparenz-Vorschrift 307 Abs. 1 BGB. Einige Gerichte sind auch in Bezug auf anderslautende Abtretungen verunsichert. Im Ergebnis wird die Mietwagen-Abtretung jedoch bestätigt und diese Auffassung ausführlich begründet. Das lässt sich so interpretieren, dass das LG Bonn alle BAV-Abtretungen bzgl. der Transparenzvorschriften für verwendbar halten dürfte.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)

Zum aktuellen Stand der Abtretungs-Frage siehe:
Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Landgericht Bonn 8 S 1/20 vom 23.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 235/19 vom 03.12.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen in der Forderungsabtretung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verstoßen.
2. Das Fehlen einer Rückabtretungsregelung für den Fall, dass die Klägerin den Geschädigten in Anspruch nimmt oder/und dieser direkt bezahlt, führt entgegen BGH VI ZR 274/17 nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung.
3. Der Normaltarif bestimmt sich aus dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Auf den Normaltarif ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt, sofern der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn diskutiert ausführlich die Frage der Aktivlegitimation und weist die Auffassung der Beklagten zurück, die dortigen Formulierungen würden gegen das Transparenzgebot verstoßen. Zur Schätzung des Normaltarifes wird die Fracke-Liste angewendet und darauf ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer befasst sich intensiv mit den Angriffen der Versicherer auf die Formulierungen der üblichen Abtretungen. Dabei geht es seit dem BGH-Urteil zu den Gutachter-Abtretungen um die Transparenz-Vorschrift 307 Abs. 1 BGB. Einige Gerichte sind auch in Bezug auf anderslautende Abtretungen verunsichert. Im Ergebnis wird die Mietwagen-Abtretung jedoch bestätigt und diese Auffassung ausführlich begründet. Das lässt sich so interpretieren, dass das LG Bonn alle BAV-Abtretungen bzgl. der Transparenzvorschriften für verwendbar halten dürfte.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)

Zum aktuellen Stand der Abtretungs-Frage siehe:
Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

 

Beleg für grundlegenden Fehler der BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB

Der BGH meint, der Geschädigte müsse sich nach einer Preisnennung dem Gegnerversicherer unterwerfen, weil er ja ein konkretes Angebot bekommen habe, das sein Recht auf angemessenen Schadenersatz befriedigt.

Das Amtsgericht in Stuttgart hat sich jetzt im Detail dafür interessiert, wie ein Telefonat mit einem Schadensachbearbeiter abläuft.

Das Ergebnis vorweg: Mitnichten gibt dieser ein konkretes annahmefähiges Angebot ab.

AG Stuttgart, Az. 44 C 5258/19, Urteil ...

Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

Ergänzende Information vom 30.10.2020: Die vom BAV empfohlenen Abtretungsformulare sind nochmals überarbeitet worden (interne Meldung zur Beachtung). Die Hintergründe werden in einem Beiblatt erläutert. Bei Formularbestellungen durch Mitgliedersunternehmen werden automatisch die neuen Formulare versendet, außer es ergibt sich im persönlichen Gespräch der Wunsch, das bisherige Formular weiterzunutzen.

Ergänzende Information vom 23.09.2020: Vorsicht mit Abtretungen in Stuttgart, hier gibt es klare Vorbehalte beim Landgericht und wir liefern die Antworten für die BAV-Mitglieder (in Kürze online intern und bis dahin im persönlichen Gespräch).

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Die Grundlage des wieder aufgeflammten Streits um die Formulierung von Abtretungen lautet so:

Die Abtretung von Ansprüchen wegen Mietwagenkosten des BAV aus 2008 hat der BGH in 2011 voll bestätigt. 

Kürzlich hat der BGH eine Abtretung von Ansprüchen aus Sachverständigenkosten in mehreren Fragen beanstandet. (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17)

Der BAV hat seine Abtretung daraufhin vorsichtshalber in mehreren Punkten angepasst. Einige Gerichte halten weiterhin die alte BAV-Abtretung für korrekt und sehen bereits auf ihrer Basis eine Aktivlegitimation klagender Vermieter als gegeben an. Andere Gerichte halten die alte BAV-Abtretung nicht mehr für verwendbar, aber die in 2019 geänderte und noch immer vom BAV empfohlene Formulierung für korrekt und anwendbar.

 

So hat das Landgericht Aachen (Präsidentinnenkammer) zur aktuellen Abtretung gemeint:

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abtretung wegen Sittenwidrigkeit oder Unbilligkeit nichtig wäre„. (LG Aachen, Protokoll, Az. 6 S 25/20 vom 31.07.2020)

Das Landgericht Köln hat entschieden:

„die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung ist auch wirksam.

Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadenersatzansprüche hat (…). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldner in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1 und 2/97 = NJW 1998, 671). … ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf… Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. (…) Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehler einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. redundantes zu regeln (vgl. LG Essen, Urteil vom 21.01.2020, 15 S 19/19)“ (Hinweis: LG Essen in Bezug auf die ältere BAV-Abtretung)

Aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes. (…) Im Ergebnis hat der BGH in dieser Entscheidung also wegen einer Vielzahl von Besonderheiten der dort konkret zu bewertenden Klausel entschieden, dass für den dort als durchschnittlichen Kunden angesprochenen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich werde, welche Rechte ihm nach Erfüllung der Forderung gegenüber dem Zessionar zustehen.“ (LG Köln, Az. 11 S 267/19 vom 25.08.2020) (Hinweis: Das Gericht hatte mit beiden Versionen – alt und neu – kein Problem.)

 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 03. September 2020 in einer mündlichen Verhandlung als Berufungskammer darauf hingewiesen, dass es die aktuelle BAV-Abtretungserklärung für wirksam erachtet. Verkündungstermin ist der 08. Oktober 2020. (LG Düsseldorf 19 S 4/20)

Auch die Berufungskammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts hat offensichtlich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Abtretungserklärung, da diese in der Sache 20 S 103/20 das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts – das sich ausführlich mit der Abtretungserklärung in dessen Begründung auseinandergesetzt hatte – entgegen der Auffassung der Beklagten für insgesamt in Ordnung betrachtet. (LG Düsseldorf 20 S 103/20)

 

Das Landgericht Bonn hat dazu geurteilt:

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)
(Bedeutet: Das LG Bonn hält auch die alte BAV-Abtretung für verwendbar)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020

1. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Erstgericht ein Rechtsfehler oder Rechtsirrtum unterlaufen ist.
3. Die Schwacke-Liste ist eine im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO anwendbare Schätzgrundlage.
4. Das vermietete Fahrzeug – so ergibt es sich aus den Unterlagen – ist als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt ein Schwacke-Urteil des Amtsgerichtes. Der Amtsrichter bewege sich im Rahmen der obergerichtlichen Vorgaben, wenn er die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anwende. Die Beklagte hatte dagegen keinen konkreten Sachvortrag gehalten.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin entscheided das Landgericht weiterhin vor allem pro Schwacke und pro Fracke. Das Gericht begründet die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichtes damit, dass es lediglich prüfe, ob dem Amtsrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist und das war nicht der Fall. Der Versicherer hatte außerdem das Thema einer korrekten Mietwagenzulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug  in die schadenrechtliche Diskussion eingebracht und das Gericht hat die Art der Fahrzeugzulassung auch geprüft. Da der Mietwagen jedoch korrekt zugelassen war, ergab sich kein Anhaltspunkt für einen geringeren Schadenersatz. Die Beklagte war eine der beiden hier genannten Haftpflichtversicherer: Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Zitiervorschlag „Schwacke“
„Das Amtsgericht hat hier bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in zulässiger Weise den Schwacke-Automietpreisspiegel zum Vergleich herangezogen und sodann die darunter liegende Forderung der Klägerin zugesprochen.“
(Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020

1. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Erstgericht ein Rechtsfehler oder Rechtsirrtum unterlaufen ist.
3. Die Schwacke-Liste ist eine im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO anwendbare Schätzgrundlage.
4. Das vermietete Fahrzeug – so ergibt es sich aus den Unterlagen – ist als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt ein Schwacke-Urteil des Amtsgerichtes. Der Amtsrichter bewege sich im Rahmen der obergerichtlichen Vorgaben, wenn er die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anwende. Die Beklagte hatte dagegen keinen konkreten Sachvortrag gehalten.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin entscheided das Landgericht weiterhin vor allem pro Schwacke und pro Fracke. Das Gericht begründet die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichtes damit, dass es lediglich prüfe, ob dem Amtsrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist und das war nicht der Fall. Der Versicherer hatte außerdem das Thema einer korrekten Mietwagenzulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug  in die schadenrechtliche Diskussion eingebracht und das Gericht hat die Art der Fahrzeugzulassung auch geprüft. Da der Mietwagen jedoch korrekt zugelassen war, ergab sich kein Anhaltspunkt für einen geringeren Schadenersatz. Die Beklagte war eine der beiden hier genannten Haftpflichtversicherer: Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Zitiervorschlag „Schwacke“
„Das Amtsgericht hat hier bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in zulässiger Weise den Schwacke-Automietpreisspiegel zum Vergleich herangezogen und sodann die darunter liegende Forderung der Klägerin zugesprochen.“
(Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020)

Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Einige Haftpflichtversicherer – bekannt sind Allianz und HDI – haben einen für sie gangbaren Weg gefunden, die auszukehrenden Mietwagenkosten zu reduzieren. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob die vermieteten Fahrzeuge vorschriftsgemäß als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Bis vor einiger Zeit gab es lediglich die Strategie, mit dem Verweis auf eine nicht (per Übersendung des Fahrzeugscheins des „Mietwagens“) nachgewiesenermaßen korrekte Zulassung würde auch nur ein Teil der Schadenersatzposition Mietwagenkosten übernommen. Diese Strategie war wenig erfolgreich, wenn sich ein Vermieter/eine Werkstatt vor Gericht gegen die Mietwagenkosten-Kürzung gewehrt hat, da es schadenrechtlich nicht darauf ankommt, ob das vermietete Fahrzeug richtig zugelassen ist.

In der Folge hat sich die Zahl der Unternehmen und der Vorführwagen, die rechtswidrig eingesetzt werden, nicht reduziert. Unter Autohäusern ist das Volkssport getreu dem Motto, was interessiert es mich, wenn ich dadurch keine Probleme bekomme.

Der neue Weg einiger Haftpflichtversicherer scheint eher geeignet, die Dinge wieder ins Lot zu bringen. Im Lot sind sie, wenn alle Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, nach den gleichen – gesetzlich vorgeschriebenen – Regeln spielen:
– Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug,
– Versicherung für die Vermietung an Selbstfahrer (mindestens Haftpflicht) und
– Offenbarung der Mietwageneigenschaft bei Verkauf als Gebrauchtwagen.

Der Ansatz ist nun der Folgende:

Wer eine Schadenersatzzahlung begehrt, soll den Fahrzeugschein des Mietwagens zusenden. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, wird die Behörde über den Zulassungsverstoß informiert. Dabei handelt es sich um die Zulassungsstelle, bei welcher Reparaturbetriebe und Autohäuser auch rote Kennzeichen erhalten. Die Zulassungsstelle darf zuverlässigen Werkstätten und Händlern rote Kennzeichen ausstellen. Das erfolgt befristet und widerruflich.

Wer jedoch bewusst Mietwagen entgegen ihm bekannter Vorschriften falsch zulässt, um sich zu bereichern, dem kann man keine Zuverlässigkeit mehr bescheinigen. Daher wenden sich Versicherer inzwischen wohl an die zuständigen Zulassungsstellen, um Verstöße anzuzeigen. Das Ziel ist, dass das rote Kennzeichen entzogen wird.

Die Folge davon ist, dass ein Autohändler ohne die Möglichkeit des zeitweisen Inbetriebsetzens von nicht zugelassenen Fahrzeugen für Überführungs- und vor allem für Probefahrten nicht mehr klarkommen dürfte. Ein Umdenken ist zu erwarten und führt hoffentlich zu mehr Chancengleichheit mit dem Ziel, dass alle Vermieter mit den gleichen Voraussetzungen am Markt agieren können.

Wenn die Vermietung von Vorführwagen dann nicht mehr wirtschaftlich ist, dann stehen genügend Autovermieter bereit, ihnen korrekt zugelassene Fahrzeuge zuzustellen, wenn die Autohaus- und Werkstattkunden eine Mobilität auf Zeit benötigen, die nichts mit dem Vorführen eines Neuwagens oder Gebrauchtwagens zu tun hat.

Es hilft auch nichts, wenn der Vermieter von nicht korrekt zugelassenen Fahrzeugen denkt, „ich subventioniere ja den niedrigeren Mietpreis im Werkstattersatz, daher will ich damit keinen Gewinn machen, also brauche ich das Fahrzeug nicht als Mietwagen zuzulassen“. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass es darauf nicht ankommt. Selbst die kostenlose Überlassung ist Autovermietung und setzt die korrekte Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus.

Hintergrund: Externer Link zur IHK

Den Versicherern ist zuzurufen, dass sie bitte unterscheiden sollen. Einem reinen Autovermieter, der seine Fahrzeuge immer korrekt angemeldet hat, auf einer Forderungsabtretung basierende Schadenersatzzahlungen komplett zu verweigern, weil dieser nicht immer wieder neu die korrekte Zulassung belegen will, geht zu weit.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Kosten für einen Ersatzmietwagen kann anhand der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
2. Das vom entscheidenden Gericht einholte Sachverständigengutachten bestätigt die Behauptungen der Beklagten nicht.
3. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der vom Gericht verwendeten Schätzgrundlage Schwacke.
4. Die Behauptung der Beklagten, Geschädigte könnten auch kostenlose Werkstattmietwagen bekommen oder zu vergünstigten Preisen, hat sich nicht bestätigt.
5. Besondere Umstände der Anmietung nach einem Unfall rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sinzig wendet in der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu deren Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste an. Auf den Normaltarif wird eine Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters aufgeschlagen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bleibt trotz erheblicher Angriffe des Haftpflichtversicherers bei seiner Schwacke-Linie. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten wird es in seiner Auffassung auch bestätigt. Denn die Beweisaufnahme ergibt eben nicht, was die Beklagte behauptete, dass die üblichen Preise zum Anmietzeitpunkt erheblich niedriger gewesen seien. Jedenfalls zu gleichen Bedingungen und zum Anmietzeitpunkt konnte der Sachverständige das nicht bestätigen. Auch dass die die Beklagte die Ergebnisse eines parallel selbst beauftragten Consulimus-Gutachtens aufzeigt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal auch dieses eher der Klägerin recht gibt, als die Behauptungen der Beklagten stützt. Wegen der Hinzurechnung eines unfallbedingten Aufschlages hatte die Klägerin darauf verwiesen, dass die Haftungsfrage bei Anmietung ungeklärt gewesen sei und die Anmietdauer nicht festgestanden habe. Das sah das Gericht – unabhängig von einer Eilbedürftigkeit oder ad hoc-Anmietung als einen rechtfertigenden Grund an, den Aufschlag zu gewähren.

Zitiervorschlag „Schwacke/Fraunhofer: Gutachten bestätigt Behauptungen der Beklagten nicht“

„Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass den Geschädigten von Seiten der Werkstatt Ersatzfahrzeuge günstiger oder kostenlos angeboten worden wären. (…) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschädigten zum jeweils konkreten Zeitpunkt günstigere Tarife zu jeweils gleichen Bedingungen ohne Weiteres zugänglich gewesen wären. (…) Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch dort ist ausgeführt, dass eine „verzerrungsfreie Feststellung“ im Nachhinein nicht möglich ist.“ (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Aufgrund der besonderen Umstände der Anmietsituation ist auch ein Zuschlag von 20 % auf den Grundmietpreis als erforderlich und angemessen anzusehen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass Anmietdauer und Haftungsfrage noch ungewiss waren. Damit ein Mietwagenunternehmen flexibel auf diese Umstände reagieren kann, falls erhöhte vorhaltekosten an, so dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt ist.“ (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Kosten für einen Ersatzmietwagen kann anhand der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
2. Das vom entscheidenden Gericht einholte Sachverständigengutachten bestätigt die Behauptungen der Beklagten nicht.
3. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der vom Gericht verwendeten Schätzgrundlage Schwacke.
4. Die Behauptung der Beklagten, Geschädigte könnten auch kostenlose Werkstattmietwagen bekommen oder zu vergünstigten Preisen, hat sich nicht bestätigt.
5. Besondere Umstände der Anmietung nach einem Unfall rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sinzig wendet in der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu deren Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste an. Auf den Normaltarif wird eine Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters aufgeschlagen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bleibt trotz erheblicher Angriffe des Haftpflichtversicherers bei seiner Schwacke-Linie. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten wird es in seiner Auffassung auch bestätigt. Denn die Beweisaufnahme ergibt eben nicht, was die Beklagte behauptete, dass die üblichen Preise zum Anmietzeitpunkt erheblich niedriger gewesen seien. Jedenfalls zu gleichen Bedingungen und zum Anmietzeitpunkt konnte der Sachverständige das nicht bestätigen. Auch dass die die Beklagte die Ergebnisse eines parallel selbst beauftragten Consulimus-Gutachtens aufzeigt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal auch dieses eher der Klägerin recht gibt, als die Behauptungen der Beklagten stützt. Wegen der Hinzurechnung eines unfallbedingten Aufschlages hatte die Klägerin darauf verwiesen, dass die Haftungsfrage bei Anmietung ungeklärt gewesen sei und die Anmietdauer nicht festgestanden habe. Das sah das Gericht – unabhängig von einer Eilbedürftigkeit oder ad hoc-Anmietung als einen rechtfertigenden Grund an, den Aufschlag zu gewähren.

Zitiervorschlag „Schwacke/Fraunhofer: Gutachten bestätigt Behauptungen der Beklagten nicht“

„Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass den Geschädigten von Seiten der Werkstatt Ersatzfahrzeuge günstiger oder kostenlos angeboten worden wären. (…) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschädigten zum jeweils konkreten Zeitpunkt günstigere Tarife zu jeweils gleichen Bedingungen ohne Weiteres zugänglich gewesen wären. (…) Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch dort ist ausgeführt, dass eine „verzerrungsfreie Feststellung“ im Nachhinein nicht möglich ist.“ (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Aufgrund der besonderen Umstände der Anmietsituation ist auch ein Zuschlag von 20 % auf den Grundmietpreis als erforderlich und angemessen anzusehen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass Anmietdauer und Haftungsfrage noch ungewiss waren. Damit ein Mietwagenunternehmen flexibel auf diese Umstände reagieren kann, falls erhöhte vorhaltekosten an, so dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

 

Hohe Mietwagenpreise während Corona

Vor allem vor dem Hintergrund der Unfallersatzvermietungen ist die Frage relevant, ob in der Corona-Zeit die Mietwagenpreise gesunken sind. Das Vergleichs- und Buchungsportal Check24 hat sich dahingehend geäußert, zumindest für die eigenen Vermittlungen von Kunden an Autovermieter. Dort seien die Mietwagenpreise um 11 Prozent im Vergleich zu vorherigen Buchungen gesunken. Versicherer beginnen bereits damit, zu behaupten, man müsse das anspruchsmindernd berücksichtigen.

Wir wollen dem unsere eigene Preisrecherche gegenüberstellen und den daran Interessierten Argumente liefern.

Meldung Check24 anzeigen

Dieses Bild erscheint sehr verzerrt. Wenn Check24 solche Zahlen für das eigene Portal nennt, dann ist das nicht prüfbar und auch nicht zu kritisieren. Doch dürfen Versicherer nun nicht behaupten, dass allgemein die Mietwagenpreise während Corona um 11 Prozent gesunken sind. Denn es scheint eben nicht so zu sein, wenn man sich direkt die Internetseiten der Anbieter anschaut.

Als Vergleichsmaßstab können hier wieder einmal die Mietpreislisten von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden. Da es noch keine Listen für 2020 gibt, sind die Listen von 2019 in den Blick zu nehmen. Wenn tatsächliche und belegbare Mietwagenangebote in einer Vielzahl – wie auch schon vor Corona – weit über den Fraunhofer-Werten liegen, dann ist in Bezug auf das allgemeine Preisniveau alles wie zuvor: „Fraunhofer-Werte unterliegen erheblichen Zweifeln, Schwacke-Werte liegen nahe an Internetangeboten maßgeblicher Anbieter.“

Und so ist es auch, hier ein paar Beispiele für die bei Check24 genannte Stadt mit angeblich gesunkenen Preisen „Berlin“ …
(Beispiele für Mietwagenklasse 05, nur Grundpreis, ohne Nebenkosten wie Zusatzfahrer…):

Sixt am 07.04.2020 für 6 Tage 685,95 Euro = 114,32 Euro pro Tag (Fraunhofer 2019 laut Wochenpreis = 36,65 pro Tag); Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 3,5
Europcar 14.05.2020 für 6 Tage 451,78 Euro = 75,30 Euro pro Tag; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 2
Sixt am 29.06.2020 für 6 Tage 586,28 Euro = 97,71 Euro pro Tag ; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 2,5
Hertz am 29.07.2020 für 5 Tage 719,61 Euro = 143,94 Euro pro Tag (Fraunhofer 2019 laut 5-Tagespreis = 51,18 pro Tag); Ergebnis: Fraunhofer mal 2,8
Sixt am 10.08.2020 für 7 Tage 752,69 Euro = 107,28 Euro pro Tag ; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 3

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die hier dargestellten Preise auch weit über den von Fraunhofer als Maximalbetrag veröffentlichten Werten des ganzen Jahres 2019 liegen.

Und wichtig auch: Die Preise waren genaus so, hier handelt es sich nicht um Ausreißer in Bezug auf Besonderheiten einer Mietwagengruppe, eines Anbieters und zu ganz normalen Internet-Anmietbedingungen wie elektronische Reservierung ohne Buchungsgarantie, bei Vorkasse, Kaution, elektronisches Zahlungsmittel usw.

Das gute ist: Jederman kann sich immer wieder ein eigenes Bild von den tatsächlichen Internetpreisen machen. Dass es nicht auf den ersten Klick ankommt, sondern auf den zu zahlenden Preis, dürfte – außer in Versicherungsbüros und manchen Amtsstuben der Gerichte – klar sein.

Dass die Preise nicht gesunken sind, ist mirkoökonomisch auch erklärbar. Es machte keinen Sinn, mit Kampfpreisen um die wenigen verbliebenen Kunden zu konkurrieren. Wenn schon eine Miete stattfand, dann musste sie sich wenigestens lohnen. Denn die laufenden Kosten für durchgeführte Arbeitszeit, weiterhin geöffnete Stationen, verbliebenen Fuhrpark usw. blieben trotz des grundsätzlichen Herunterfahrens der Unternehmen hoch. Alle Unternehmen haben an weniger Stationen mit weniger Mitarbeitern und Fahrzeugen versucht, lukrative Mieten abzuschließen und daher waren die Preise nicht niedriger.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Amtsgericht Bonn 118 C 308/19 vom 29.05.2020

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, da die Beklagte keine konkreten annahmefähigen Ersatzangebote vermittelt hat.
2. Die Schätzung des Normaltarifs erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwertbildung aus den Werten von Schwacke und Fraunhofer.
3. Der Grundbetrag ist um einen 20%-igen Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zu erhöhen.
4. Eine Berechtigung für einen unfallbedingten Aufschlag ergibt sich bereits aufgrund der erforderlichen Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, auf weitere Aufschlagsgründe kommt es dann nicht mehr an.
5. Von der Beklagten aufgezeigte günstigere Mietwagenangebote sind aus verschiedenen Gründen mit der Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den vom Gegnerversicherer erhobenen Vorwurf zurück, die Geschädigten hätten auf ihre Direktvermittlungsangebote eingehen müssen und weil sie das nicht taten, hätten sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Angebote des Versicherers werden nicht als annahmefähig angesehen. Der Normaltarif wird sodann mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und hierauf ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Der Aufschlag erfolgt unabhängig von einer Not- und Eilsituation. Kosten von Nebenleistungen sind dem Geschädigten bzw. dem Kläger ebenso zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn schaut sich die angeblich passenden Angebote an die Geschädigten mit der gebotenen Genauigkeit an und stellt fest, dass die Geschädigten dadurch nicht an die Vorgaben des Gegnerversicherers gebunden sein können. Denn diese entsprechen nicht dem Bedarf der Geschädigten. Hier obliegt es dem Schädiger zu beweisen, dass die Angebote auf den Mobilitätsbedarf passen. Zum Beispiel für die Frage, ob den Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeuge angeboten wurde und ob ein solches passendes Fahrzeug tatsächlich verfügbar war, ist die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Daher wurde der Preis für einen vergleichbaren Mobilitätsersatz im regionalen Markt mittels der in Bonn üblichen Mittelwertmethode geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Wie vom BGH vorgegeben, wird der Aufschlag als erstattungsfähig angesehen, ohne dass es auf eine Eil- und Notsituation ankommt, denn diese ist nur eine von mehreren höchstrichterlich akzeptieren Aufschlagsgründen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Amtsgericht Bonn 118 C 308/19 vom 29.05.2020

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, da die Beklagte keine konkreten annahmefähigen Ersatzangebote vermittelt hat.
2. Die Schätzung des Normaltarifs erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwertbildung aus den Werten von Schwacke und Fraunhofer.
3. Der Grundbetrag ist um einen 20%-igen Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zu erhöhen.
4. Eine Berechtigung für einen unfallbedingten Aufschlag ergibt sich bereits aufgrund der erforderlichen Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, auf weitere Aufschlagsgründe kommt es dann nicht mehr an.
5. Von der Beklagten aufgezeigte günstigere Mietwagenangebote sind aus verschiedenen Gründen mit der Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den vom Gegnerversicherer erhobenen Vorwurf zurück, die Geschädigten hätten auf ihre Direktvermittlungsangebote eingehen müssen und weil sie das nicht taten, hätten sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Angebote des Versicherers werden nicht als annahmefähig angesehen. Der Normaltarif wird sodann mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und hierauf ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Der Aufschlag erfolgt unabhängig von einer Not- und Eilsituation. Kosten von Nebenleistungen sind dem Geschädigten bzw. dem Kläger ebenso zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn schaut sich die angeblich passenden Angebote an die Geschädigten mit der gebotenen Genauigkeit an und stellt fest, dass die Geschädigten dadurch nicht an die Vorgaben des Gegnerversicherers gebunden sein können. Denn diese entsprechen nicht dem Bedarf der Geschädigten. Hier obliegt es dem Schädiger zu beweisen, dass die Angebote auf den Mobilitätsbedarf passen. Zum Beispiel für die Frage, ob den Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeuge angeboten wurde und ob ein solches passendes Fahrzeug tatsächlich verfügbar war, ist die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Daher wurde der Preis für einen vergleichbaren Mobilitätsersatz im regionalen Markt mittels der in Bonn üblichen Mittelwertmethode geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Wie vom BGH vorgegeben, wird der Aufschlag als erstattungsfähig angesehen, ohne dass es auf eine Eil- und Notsituation ankommt, denn diese ist nur eine von mehreren höchstrichterlich akzeptieren Aufschlagsgründen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Amtsgericht Wolfenbüttel 16 C 123/20 vom 28.07.2020

1. Aufgrund der vorgelegten Abtretung „erfüllungshalber“ und den verwendeten Formulierungen ist die Aktivlegitimation der Klägerin  gegeben.
2. Die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung beziehen sich lediglich auf den Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten und sind damit konkret bestimmt.
3. Die Abtretungsformulierungen sind auch nicht als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verstehen und das Rechtsgeschäft ist daher nicht als nichtig anzusehen.
4. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zur Erlangung der erforderlichen Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Aus einer Anmietung und Geltendmachung auf diesem Preisniveau kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht gefolgert werden.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen (Zustellen/Abholen, Winterreifen und Haftungsreduzierung) sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in Höhe der Werte der Schwacke-Liste zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wolfenbüttel weist die Angriffe der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zurück. Die Abtretungsvereinbarung wird in allen diskutierten Punkten als wirksam und gültig angesehen. Die Schadenhöhe bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeugs wird mit dem Mittelwert aus den gängigen Listen geschätzt (Grundpreis). Kosten von erforderlichen Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Die Formulierungen in Abtretungen sind weiter in intensiver Diskussion bei den Gerichten. Haftpflichtversicherer, auch wenn sie Forderungen aus einer Abtretung zunächst teilweise regulieren, versuchen in den Prozessen weiterhin, die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede zu stellen. Hier und da gelingt ihnen das derzeit, denn manche Abteilungen an Amtsgerichten steigen darauf ein. Kläger sind inzwischen auf Klärungen in einigen derzeit anhängigen Berufungsverfahren in unterschiedlichen Gerichtsbezirken aus. Umso wichtiger sind Entscheidungen, in denen die Gerichte den Auffassungen der Haftpflichtversicherer entgegentreten. Entscheidend dürfte es sein, den Gerichten zu verdeutlichen, dass der BGH die von den Vermietern verwendeten Abtretungen – anders als bei den Sachverständigen – bis dato nicht beanstandet hat und es sich hier nicht um eine mehrstufige Abtretung an ein lediglich auf Inkasso ausgerichtetes Unternehmen handelt und damit die Intensität der Transparenzdiskussion aus Sicht des Geschädigten überzogen ist, wenn man berücksichtigt, dass sich die Anwendung von Abtretungen auch im Interesse von Geschädigten etabliert hat.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Amtsgericht Wolfenbüttel 16 C 123/20 28.07.2020

1. Aufgrund der vorgelegten Abtretung „erfüllungshalber“ und den verwendeten Formulierungen ist die Aktivlegitimation der Klägerin  gegeben.
2. Die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung beziehen sich lediglich auf den Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten und sind damit konkret bestimmt.
3. Die Abtretungsformulierungen sind auch nicht als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verstehen und das Rechtsgeschäft ist daher nicht als nichtig anzusehen.
4. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zur Erlangung der erforderlichen Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Aus einer Anmietung und Geltendmachung auf diesem Preisniveau kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht gefolgert werden.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen (Zustellen/Abholen, Winterreifen und Haftungsreduzierung) sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in Höhe der Werte der Schwacke-Liste zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wolfenbüttel weist die Angriffe der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zurück. Die Abtretungsvereinbarung wird in allen diskutierten Punkten als wirksam und gültig angesehen. Die Schadenhöhe bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeugs wird mit dem Mittelwert aus den gängigen Listen geschätzt (Grundpreis). Kosten von erforderlichen Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Die Formulierungen in Abtretungen sind weiter in intensiver Diskussion bei den Gerichten. Haftpflichtversicherer, auch wenn sie Forderungen aus einer Abtretung zunächst teilweise regulieren – versuchen in den Prozessen weiterhin, die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede zu stellen. Hier und da gelingt ihnen das derzeit, denn manche Abteilungen an Amtsgerichten steigen darauf ein. Kläger sind inzwischen auf Klärungen in einigen derzeit anhängigen Berufungsverfahren in unterschiedlichen Gerichtsbezirken aus. Umso wichtiger sind Entscheidungen, in denen die Gerichte den Auffassungen der Haftpflichtversicherer entgegen treten. Entscheidend dürfte es sein, den Gerichten zu verdeutlichen, dass der BGH die von den Vermietern verwendeten Abtretungen – anders als bei den Sachverständigen – bis dato nicht beanstandet hat und es sich hier nicht um eine mehrstufige Abtretung an ein lediglich auf Inkasso ausgerichtetes Unternehmen handelt und damit die Intensität der Transparenzdiskussion aus Sicht des Geschädigten überzogen ist, wenn man berücksichtigt, dass sich die Anwendung von Abtretungen auch im Interesse von Geschädigten etabliert hat.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Landgericht Hagen 1 S 18/20 vom 27.05.2020 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Auch der Geschädigte, der sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfährt, hat sich nach Alternativen zu erkundigen.
2. Das Landgericht schließt sich nun auch der Mittelwertrechtsprechung der OLG’s in NRW an und hebt daher ein erstinstanzliches Urteil auf, in welchem der Normaltarif lediglich anhand der Fraunhofer-Werte geschätzt wurde.
3. Die gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar.
4. Die gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Klägerin vorgetragenen Internet-Anmietbedingungen (die der Geschädigte wie die Vorfinanzierung des Mietzinses nicht erfüllen konnte) bewertet das Gericht mit einem Aufschlag von 10 Prozent auf den Fracke-Wert.
5. Die Eigenersparnis des Geschädigten wird mit 10 Prozent auf den Grundwert bemessen.
6. Kosten für Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und Zustellung werden zugesprochen, nicht jedoch die Kosten der Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Hagen schließt sich nun der Mietwagen-Schätzmethode der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte in Hamm, Düsseldorf und Köln an und verwendet die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten werden zugesprochen und mit Verweis auf die Vorfinanzierung des Vermieters auch ein geringfügiger Aufschlag für unfallbedingt erforderliche Mehrleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hagen ändert seine Fraunhofer-Überzeugung und geht mit Fracke auf Linie mit den Oberlandesgerichten des Bundeslandes. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten überspannt, sich in einer Unfallsituation schadenmindernd zu verhalten. Obwohl das Gericht nicht von einer Schadenersatzforderung auf Basis eines stark überhöhten Unfallersatztarifs ausgeht UND der Geschädigte umgehend noch am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, wird eingangs der Urteilsbegründung herausgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Eine Erforderlichkeit der umgehenden Anmietung eines Ersatzwagens sieht das Gericht nicht. Hier hätte der Geschädigte nach Auffassung der Richter darlegen müssen, warum er nicht anders hätte nach Hause kommen können und warum er sich auch am nächsten Tag nicht ohne Ersatzwagen hätte behelfen können. Das stellt das Schadenersatzrecht auf den Kopf und stellt den Geschädigten eben nicht so, als wäre der Unfall nicht geschehen. Die konkrete Berechnung des erstattungsfähigen Betrages stellt die Mathematik dann auf den Kopf. 10 Prozent Abzug für Eigenersparnis und 10 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen müssten sich ausgleichen. Doch hier kommt ein Minus dabei heraus. Kläger in Schadenersatzprozessen verdienen es einfach nicht, so oberflächlich von Gerichten behandelt zu werden. Den von der Klägerin vorgetragenen weiteren Aufschlags-Grund der mangelndes Dispositionsmöglichkeit einer Anschlussmiete wegen der ungeklärten Mietdauer weist das Gericht mit der unbelegten und falschen Behauptung zurück, dass auch im Normalgeschäft die Fahrzeugrückgabe nicht immer im Vorfeld bestimmt ist. Auch hier liegt das Gericht also daneben, woraus sich Anforderungen für zukünftigen Klägervortrag am Landgericht Hagen ergeben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Landgericht Hagen 1 S 18/20 vom 27.05.2020 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Auch der Geschädigte, der sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfährt, hat sich nach Alternativen zu erkundigen.
2. Das Landgericht schließt sich nun auch der Mittelwertrechtsprechung der OLG’s in NRW an und hebt daher ein erstinstanzliches Urteil auf, in welchem der Normaltarif lediglich anhand der Fraunhofer-Werte geschätzt wurde.
3. Die gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar.
4. Die gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Klägerin vorgetragenen Internet-Anmietbedingungen (die der Geschädigte wie die Vorfinanzierung des Mietzinses nicht erfüllen konnte) bewertet das Gericht mit einem Aufschlag von 10 Prozent auf den Fracke-Wert.
5. Die Eigenersparnis des Geschädigten wird mit 10 Prozent auf den Grundwert bemessen.
6. Kosten für Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und Zustellung werden zugesprochen, nicht jedoch die Kosten der Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Hagen schließt sich nun der Mietwagen-Schätzmethode der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte in Hamm, Düsseldorf und Köln an und verwendet die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten werden zugesprochen und mit Verweis auf die Vorfinanzierung des Vermieters auch ein geringfügiger Aufschlag für unfallbedingt erforderliche Mehrleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hagen ändert seine Fraunhofer-Überzeugung und geht mit Fracke auf Linie mit den Oberlandesgerichten des Bundeslandes. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten überspannt, sich in einer Unfallsituation schadenmindernd zu verhalten. Obwohl das Gericht nicht von einer Schadenersatzforderung auf Basis eines stark überhöhten Unfallersatztarifs ausgeht UND der Geschädigte umgehend noch am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, wird eingangs der Urteilsbegründung herausgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Eine Erforderlichkeit der umgehenden Anmietung eines Ersatzwagens sieht das Gericht nicht. Hier hätte der Geschädigte nach Auffassung der Richter darlegen müssen, warum er nicht anders hätte nach Hause kommen können und warum er sich auch am nächsten Tag nicht ohne Ersatzwagen hätte behelfen können. Das stellt das Schadenersatzrecht auf den Kopf und stellt den Geschädigten eben nicht so, als wäre der Unfall nicht geschehen. In der konkreten Berechnung des erstattungsfähigen Betrages stellt die Mathematik dann auf den Kopf. 10 Prozent Abzug für Eigenersparnis und 10 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen müssten sich ausgleichen. Doch hier kommt ein Minus dabei heraus. Kläger in Schadenersatzprozessen verdienen es einfach nicht, so oberflächlich von Gerichten behandelt zu werden. Den von der Klägerin vorgetragenen weiteren Aufschlags-Grund der mangelndes Dispositionsmöglichkeit einer Anschlussmiete wegen der ungeklärten Mietdauer weist das Gericht mit der unbelegten und falschen Behauptung zurück, dass auch im Normalgeschäft die Fahrzeugrückgabe immer im Vorfeld bestimmt ist. Auch hier liegt das Gericht also daneben, woraus sich Anforderungen für zukünftigen Klägervortrag am Landgericht Hagen ergeben.

Schwacke-Liste 2020: Datenerhebung bis 10.08.

Die Firma eurotaxSchwacke erhebt derzeit die Daten für den kommenden Automietpreisspiegel 2020, der voraussichtlich wieder zum Ende des Jahres veröffentlicht werden wird.

Alle Unternehmen, die Fahrzeuge an Normalkunden vermieten, werden hiermit nochmals gebeten, an der Datenerhebung teilzunehmen. Benötigt wird eine Kopie Ihrer Preisliste, die Sie laut Praisangabenverordnung führen und aushängen müssen bzw. die diesbezügliche PDF-Datei oder die Internetadresse, unter der Ihre Preise veröffentlicht sind.

Nicht relevant sind Sonderpreise wie Unfallersatztarife, Werkstattersatzpreise und andere Langzeit- oder Sondertarife. Alle notwendigen Informationen entnehmen Sie bitte der hier beigefügten Anlage.

Datenerhebung zum Schwacke Automietpreispiegel 2020

Senden Sie Ihre Unterlagen oder Informationen bitte an stefanie.koestlmaier(et)schwacke.de

Liste aktueller Urteile Mai-Juli 2020

Hier erhalten Sie Zugriff auf die Liste aktueller Urteile rund um Mietwagen-Themen.

Wir haben auf eine Anregung hin die Einsender der bei uns eingehenden Urteile von nun an in der Liste vermerkt. So wird erkennbar, welche Anwälte sich nicht lediglich mit der Durchsetzung von Reparaturkosten und ähnlichem auskennen, sondern sich auch die Mühe machen und erfolgreich darin sind, Mietwagenkosten beim Unfallgegner durchzusetzen.

Möchte ein Einsender nicht genannt sein, kann er das gern vermerken.

LG Hanau  Beschluss

2 S 157/18

27.04.2020

S+ / F-

 

LG Berlin

42 O 425/19

22.04.2020

S+ / F- / kein MW

 

LG Oldenburg

13 S 29/20

20.04.2020

S+ / F-

 

AG Nordenham

3 C 217/19

17.12.2019

S+ / F- / kein Gutachten

 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Amtsgericht Waldbröl 15 C 10/20 vom 18.06.2020

1. Auch bei einem Antrag auf Rubrumsberichtigung zur Klage gegen eine Schwestergesellschaft der ursprünglich Beklagten besteht hier nach den Gesamtumständen die Passivlegitimation.
2. Die Abtretung gemäß § 398 BGB ist wirksam vereinbart, weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nach § 307 BGB auf.
3. Es wird nach der Abtretungsvereinbarung hinreichend deutlich, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter bei Geltendmachung ihm gegenüber zustehen, anders als im Fall von BGH VI ZR 274/17.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer, ausgehend von den dortigen Werten des arithmetischen Mittels.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters wie Sonderrisiken, Vorfinanzierung durch Vermieter, offenes Mietende usw. ist der Grundwert um 20 Prozent zu erhöhen.
6. Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Waldbröl setzt sich intensiv mit der Abtretungserklärung und den von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinander. Die aktuelle Formulierung der BAV-Abtretungserklärung wird vom Gericht bestätigt. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Manche Richter steigen bereitwillig auf die Argumente der Versicherer gegen die Abtretungsformulierungen ein. Umso wichtiger erscheint es, wenn Gerichte sich intensiv mit den Versichererargumenten gegen die Abtretungen auseinandersetzen und die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht im Ergebnis bestätigen. Die Berechtigung einer Mietwagenforderung geringfügig oberhalb der Schätzwerte im Fall der Erforderlichkeit von unfallbedingten Nebenleistungen wird vom Gericht genauso gesehen, wie es der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgegeben hat: Aufschlagsgründe müssen vorgetragen werden, nicht aber eine konkrete Preiskalkulation des Vermieters. Und Aufschlagsgründe müssen nicht kumulativ vorliegen, z.B. die Notwendigkeit der Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter – üblicherweise zum Teil bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag – reicht dafür aus.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Amtsgericht Waldbröl 15 C 10/20 vom 18.06.2020

1. Auch bei einem Antrag auf Rubrumsberichtigung zur Klage gegen eine Schwestergesellschaft der ursprünglich Beklagten besteht hier nach den Gesamtumständen die Passivlegitimation.
2. Die Abtretung gemäß § 398 BGB ist wirksam vereinbart, weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nach § 307 BGB auf.
3. Es wird nach der Abtretungsvereinbarung hinreichend deutlich, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter bei Geltendmachung ihm gegenüber zustehen, anders als im Fall von BGH VI ZR 274/17.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer, ausgehend von den dortigen Werten des arithmetischen Mittels.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters wie Sonderrisiken, Vorfinanzierung durch Vermieter, offenes Mietende usw. ist der Grundwert um 20 Prozent zu erhöhen.
6. Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Waldbröl setzt sich intensiv mit der Abtretungserklärung und den von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinander. Die aktuelle Formulierung der BAV-Abtretungserklärung wird vom Gericht bestätigt. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Manche Richter steigen bereitwillig auf die Argumente der Versicherer gegen die Abtretungsformulierungen ein. Umso wichtiger erscheint es, wenn Gerichte sich intensiv mit den Versichererargumenten gegen die Abtretungen auseinandersetzen und die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht im Ergebnis bestätigen. Die Berechtigung einer Mietwagenforderung geringfügig oberhalb der Schätzwerte im Fall der Erforderlichkeit von unfallbedingten Nebenleistungen wird vom Gericht genau so gesehen, wie es der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgegeben hat: Aufschlagsgründe müssen vorgetragen werden, nicht aber eine konkrete Preiskalkulation des Vermieters. Und Aufschlagsgründe müssen nicht kumulativ vorliegen, z.B. die Notwendigkeit der Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter – üblicherweise zum Teil bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag – reicht dafür aus.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020

1. Erforderliche Kosten der Ersatzanmietung werden nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt, da diese sich weitgehend auf Internetangebote stützt, die für Geschädigte nur unter bestimmten Umständen zugänglich sind.
3. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ergeben sich u.a. auch wegen einer korrekten Klassifizierung der Fahrzeuge, Kilometerbegrenzungen, Zahlungsbedingungen, der Frage der Haftungsregelungen sowie notwendiger Vorreservierungen bei Internetangeboten.
4. Die schadenrechtlichen Anforderungen an eine Preiserhebung gebieten es, Unsicherheit und Missbrauchsanfälligkeit von Bezahlvorgängen im Internet zu berücksichtigen.
5. Aufgrund des offenen Mietendes und des Verzichtes auf eine Kilometerbegrenzung ist ein unfallbedingter Aufschlag von 25 Prozent zuzusprechen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird mit 6,5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Ludwigslust lässt zu der Frage der Angemessenheit des geforderten Schadenersatzbetrages wegen der Ersatzwagenanmietung ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Sachverständige beleuchtet die Methoden der Listen von Schwacke und Fraunhofer mit dem Ergebnis, dass Internetangebote, die die hauptsächliche Basis der Fraunhofer-Liste darstellen, keine für den Geschädigten erreichbare Ersatzmobilität bieten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar ist.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat mit sachverständiger Hilfe vor dem Hintergrund der konkretem Situation des Geschädigten sauber herausgearbeitet, dass nur die Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung des Normaltarifes in Betracht kommen können. Die Bedingungen zur Erlangung von Internet-Angeboten sind gerade bei kurzfristiger Anmietung, aber auch darüber hinaus aufgrund der Buchungsvoraussetzungen einem Geschädigten nicht zuzumuten. Die konkreten Buchungsbedingungen nach der Fraunhofer-Erhebungsmethode entsprechen nicht den schadenrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung. 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020

1. Erforderliche Kosten der Ersatzanmietung werden nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt, da diese sich weitgehend auf Internetangebote stützt, die für Geschädigte nur unter bestimmten Umständen zugänglich sind.
3. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ergeben sich u.a. auch wegen einer korrekten Klassifizierung der Fahrzeuge, Kilometerbegrenzungen, Zahlungsbedingungen, der Frage der Haftungsregelungen sowie notwendiger Vorreservierungen bei Internetangeboten.
4. Die schadenrechtlichen Anforderungen an eine Preiserhebung gebieten es, Unsicherheit und Missbrauchsanfälligkeit von Bezahlvorgängen im Internet zu berücksichtigen.
5. Aufgrund des offenen Mietendes und des Verzichtes auf eine Kilometerbegrenzung ist ein unfallbedingter Aufschlag von 25 Prozent zuzusprechen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird mit 6,5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Ludwigslust lässt zu der Frage der Angemessenheit des geforderten Schadenersatzbetrages wegen der Ersatzwagenanmietung ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Sachverständige beleuchtet die Methoden der Listen von Schwacke und Fraunhofer mit dem Ergebnis, dass Internetangebote, die die hauptsächliche Basis der Fraunhofer-Liste darstellen, keine für den Geschädigten erreichbare Ersatzmobilität bieten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar ist.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat mit sachverständiger Hilfe vor dem Hintergrund der konkretem Situation des Geschädigten sauber herausgearbeitet, dass nur die Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung des Normaltarifes in Betracht kommen können. Die Bedingungen zur Erlangung von Internet-Angeboten sind gerade bei kurzfristiger Anmietung, aber auch darüber hinaus aufgrund der Buchungsvoraussetzungen einem Geschädigten nicht zuzumuten. Die konkreten Buchungsbedingungen nach der Fraunhofer-Erhebungsmethode entsprechen nicht den schadenrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung.  

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Landgericht Dresden 3 S 430/19 vom 26.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 102 C 2557/19 vom 10.10.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung mit dem Mittelwert ist aufzuheben und die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten erst ab einem Preis von 50 Prozent über dem Schwacke-Mittelwert.
3. Von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Angebote sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der anzuwendenden Schätzgrundlage.
4. Bei klassengleicher Anmietung wird ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis ohne die Nebenkosten vorgenommen.
5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung, Navigation sowie einer Haftungsreduzierung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden hebt eine Entscheidung des Amtsgerichtes auf, in der dieses mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer geschätzt hatte. Das Landgericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, so lange die Toleranzgrenze für den Geschädigten von Schwacke plus 50 Prozent nicht überschritten ist. Nebenkosten werden zugesprochen und nach Schwacke bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Ziehen einer konkreten Grenze, mit der alle Beteiligten umgehen können, stellt eine praktikable Lösung in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten dar. So steht von vornherein fest, dass dem Geschädigten beim Normaltarif „Schwacke plus 50“ kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt hat. Im hier diskutierten Verfahren handelte es sich zudem um eine eilbedürftige Sofortanmietung, in welchem daher auch ein Preis oberhalb der erforderlichen und nach Marktlage zu beurteilenden Vergleichspreise ausnahmsweise erstattungsfähig gewesen sein dürfte. Im Übrigen bemisst das Landgericht die Eigenersparnis insoweit korrekt, als diese lediglich vom Grundpreis abgezogen wird und nicht von einem Gesamtmietwagenpreis inklusive der Nebenkosten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Landgericht Dresden 3 S 430/19 vom 26.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 102 C 2557/19 vom 10.10.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung mit dem Mittelwert ist aufzuheben und die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten erst ab einem Preis von 50 Prozent über dem Schwacke-Mittelwert.
3. Von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Angebote sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der anzuwendenden Schätzgrundlage.
4. Bei klassengleicher Anmietung wird ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis ohne die Nebenkosten vorgenommen.
5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung, Navigation sowie einer Haftungsreduzierung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden hebt eine Entscheidung des Amtsgerichtes auf, in der dieses mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer geschätzt hatte. Das Landgericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, so lange die Toleranzgrenze für den Geschädigten von Schwacke plus 50 Prozent nicht überschritten ist. Nebenkosten werden zugesprochen und nach Schwacke bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Ziehen einer konkreten Grenze, mit der alle Beteiligten umgehen können, stellt eine praktikable Lösung in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten dar. So steht von vornherein fest, dass dem Geschädigten beim Normaltarif „Schwacke plus 50“ kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt hat. Im hier diskutierten Verfahren handelte es sich zudem um eine eilbedürftige Sofortanmietung, in welchem daher auch ein Preis oberhalb der erforderlichen und nach Marktlage zu beurteilenden Vergleichspreise ausnahmsweise erstattungsfähig gewesen sein dürfte. Im Übrigen bemisst das Landgericht die Eigenersparnis insoweit korrekt, als diese lediglich vom Grundpreis abgezogen wird und nicht von einem Gesamtmietwagenpreis inklusive der Nebenkosten.

6000 Urteile in der BAV-Datenbank

Der Bundesverband der Autovermieter betreibt eine Urteilsdatenbank für Entscheidungen rund um das Mietwagenrecht. Vornehmlich – aber nicht ausschließlich – sind es Gerichtsentscheidungen rund um die Angemessenheit von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Auch dabei sind zum Beispiel Dokumente zu Themen wie die korrekte Zulassung der MietfFahrzeuge, Zeugengeld-Ansprüche oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen an Mietfahrzeugen.

Inzwischen umfasst die Datenbank 6.000 Dokumente.

Das jüngste davon: eine Entscheidung des Landgerichtes in Aachen unter anderem zu der Frage, ob der Geschädigte auf ein angebliches Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers eingehen musste, den Ersatz-Mietwagen bei einem vom Versicherer genannten Autovermieter anzumieten. In diesem Fall nein, weil es sich nicht um ein konkretes und annahmefähiges Angebot gehandelt hat.

http://urteilsdatenbank.bav.de/search/result

Für Verbandsmitglieder und Fördermitglieder ist die Nutzung der Datenbank weiterhin kostenlos.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Landgericht Stuttgart 5 S 69/20 vom 25.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt 10 C 2076/19 vom 21.01.2020)

1. Die richtige Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mit dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste.
2. Der Grundwert wird aus unterschiedlich langen Pauschalbeträgen Wochenpauschale, 3-Tagespauschale und Tagespauschale aus der Liste zusammengestellt
3. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs erfolgt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent.
4. Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt auf den Grundpreis der Mietwagenkosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen, Navigationssystem, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung einer Schätzgrundlage für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Es hält allein die Schwacke-Liste für anwendbar. Nebenkosten sind – soweit erforderlich und angefallen – ebenso nach den Listenwerten zu schätzen und zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Stuttgart bleibt bei seiner festen Linie „Schwacke ja, Fraunhofer nein“. Eine tiefergehende Begründung hat das Gericht als x-te Wiederholung nicht abgegeben. Doch wird detailliert aufgeschlüsselt, wie mit den Pauschalen aus der Liste zu verfahren ist. Wichtig erscheint die nach hiesiger Auffassung korrekte Vorgehensweise, wie der Abzug für ersparte Eigenkosten vorgenommen wird. Das Gericht wendet den 10-prozentigen Abzug auf den Grundwert an und nicht auf die Nebenkosten. Ein Abzug auf Nebenkosten wie die Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung oder den Zweitfahrer-Zuschlag wäre nicht nachvollziehbar.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Landgericht Stuttgart 5 S 69/20 vom 25.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt 10 C 2076/19 vom 21.01.2020)

1. Die richtige Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mit dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste.
2. Der Grundwert wird aus unterschiedlich langen Pauschalbeträgen Wochenpauschale, 3-tagespauschale und Tagespauschale aus der Liste zusammengestellt
3. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges erfolgt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent.
4. Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt auf den Grundpreis der Mietwagenkosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen, Navigationssystem, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung einer Schätzgrundlage für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Es hält allein die Schwacke-Liste für anwendbar. Nebenkosten sind – soweit erforderlich und angefallen – ebenso nach den Listenwerten zu schätzen und zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Stuttgart bleibt bei seiner festen Linie „Schwacke ja, Fraunhofer nein“. Eine tiefergehende Begründung hat das Gericht als x-te Wiederholung nicht abgegeben. Doch wird detailliert aufgeschlüsselt, wie mit den Pauschalen aus der Liste zu verfahren ist. Wichtig erscheint die nach hiesiger Auffassung korrekte Vorgehensweise, wie der Abzug für ersparte Eigenkosten vorgenommen wird. Das Gericht wendet den 10-prozentigen Abzug auf den Grundwert an und nicht auf die Nebenkosten. Ein Abzug auf Nebenkosten wie die Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung oder den Zweitfahrer-Zuschlag wäre nicht nachvollziehbar.

Urteil zur Verjährungs-Frage

Im Rahmen der fortdauernden Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern, die erstattungsfähige Mietwagenkosten nicht zahlen wollen, kommt immer wieder mal das Thema Verjährung der Ursprungsforderung hoch.

(Das Thema ist zu unterscheiden von tatsächlich verjährten Schadenersatzansprüchen. Das kann es geben, wenn der Forderungsinhaber zu spät oder z.B. zunächst beim falschen Versicherer vorstellig wird.)

Hier geht es jedoch um die Behauptung des Versicherers, dass, weil der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses verjährt sei, der Geschädigte als Mieter keinen Schaden (mehr) habe und es bestehe daher auch keine Schadenersatzforderung, die irgendwer gegen den Versicherer gelten machen könnte.

Das ist Unsinn, wie es nun auch wieder das AG Ratingen festgestellt hat. So zuvor auch andere Gerichte, abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank unter dem Stichwort „Verjährung“.

Siehe auch eine Einführung zum Thema aus 2018: Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung

AG Ratingen 11 C 321/19 vom 20.05.2020 (eingesandt von Rechtsanwalt Momberger, Automeile in Düsseldorf)

„Der Anspruch ist im Übrigen auch durchsetzbar. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 29.02.2016 ist gemäß § 205 BGB gehemmt. Die Klägerin hat sich zur Sicherung ihres Mietzinsanspruches die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte sicherungshalber abtreten lassen. Es handelt sich bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber, das heißt, der Gläubiger – hier die Klägerin – erhält bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Die führt zu einer Stundung der ursprünglichen Forderung (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 01.02.2019 128 C 181/18).“

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Amtsgericht Cochem 21 C 142/19 vom 18.06.2020

1. Die Gesamtforderung aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall liegt nicht – wie es die Beklagte allerdings behauptet – über den durchschnittlich anzunehmenden vergleichbaren Kosten für einen Ersatzwagen.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten ist anhand der Schwacke-Liste vorzunehmen, dazu erfolgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz.
3. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird durch die Ergebnisse der DAT-Erhebung gestützt.
4. Ein pauschaler Verweis auf günstigere Alternativangebote auf die Existenz der Fraunhofer-Liste sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
5. Für die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein vergleichbarer Schadenersatz in der konkreten Situation günstiger ohne Weiteres zugänglich gewesen, trägt die Beklagte die Beweislast.
6. Den Geschädigten trifft vor Anmietung keine generelle Verpflichtung auf eine umfassende Marktanalyse oder Erkundigungspflicht nach anderen Angeboten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Cochem verweist auf das OLG Koblenz und sortiert den von der Zedentin geforderten Schadenersatz unterhalb der Listenwerte von Schwacke ein. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher mittels der Schwacke-Liste vorgenommen. Die Werte von Schwacke werden durch diejenigen aus dem DAT-Mietwagenspiegel gestützt.

Bedeutung für die Praxis: Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich auch mit dem DAT-Mietwagenspiegel befasst hat. Die Klägerin konnte damit die Anwendbarkeit der Werte aus der Schwacke-Liste noch einmal untermauern. Testzugang: https://www.dat.de/mietwagenspiegel/ Des weiteren hat das Gericht den Versuch des Versicherers zurückgewiesen, allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte sich erkundigen müssen und nur weil er das unterlassen hat, habe er zu teuer angemietet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Amtsgericht Cochem 21 C 142/19 vom 18.06.2020

1. Die Gesamtforderung aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall liegt nicht – wie es die Beklagte allerdings behauptet – über den durchschnittlich anzunehmenden vergleichbaren Kosten für einen Ersatzwagen.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten ist anhand der Schwacke-Liste vorzunehmen, dazu erfolgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz.
3. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird durch die Ergebnisse der DAT-Erhebung gestützt.
4. Ein pauschaler Verweis auf günstigere Alternativangebote auf die Existenz der Fraunhofer-Liste sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
5. Für die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein vergleichbarer Schadenersatz in der konkreten Situation günstiger ohne Weiteres zugänglich gewesen, trägt die Beklagte die Beweislast.
6. Den Geschädigten trifft vor Anmietung keine generelle Verpflichtung auf eine umfassende Marktanalyse oder Erkundigungspflicht nach anderen Angeboten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Cochem verweist auf das OLG Koblenz und sortiert den von der Zedentin geforderten Schadenersatz unterhalb der Listenwerte von Schwacke ein. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher mittels der Schwacke-Liste vorgenommen. Die Werte von Schwacke werden durch diejenigen aus dem DAT-Mietwagenspiegel gestützt.

Bedeutung für die Praxis: Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich auch mit dem DAT-Mietwagenspiegel befasst hat. Die Klägerin konnte damit die Anwendbarkeit der Werte aus der Schwacke-Liste noch einmal untermauern. Testzugang: https://www.dat.de/mietwagenspiegel/ Des weiteren hat das Gericht den Versuch des Versicherers zurückgewiesen, allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte sich erkundigen müssen und nur weil er das unterlassen hat, habe er zu teuer angemietet.

Versicherungsbetrug Kraftfahrt-Haftpflicht: Zweifel an Darstellungen der Versicherer

Ein Kommentar.

Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer und ihr Gesamtverband der Versicherungswirtschaft erwecken seit Jahren den Eindruck, dass 10 Prozent der Verkehrsunfälle fingiert seien. Das der HUK-Coburg nahestehende Goslar-Institut behauptet nun, dass gar jeder siebte Schaden ein Betrugsfall sei.

Meldung des Goslar-Institutes: https://www.goslar-institut.de/recherche-tipps/recht-versicherung/vorsicht-vor-kfz-versicherungsbetrug/

Zitat:

„Autobumser – diese volkstümliche Bezeichnung für eine spezielle Art von Versicherungsbetrügern hört sich geradezu freundlich an. Doch diese Gauner, die Autounfälle provozieren, um die Versicherung dafür zahlen zu lassen, richten bei den Versicherern Jahr für Jahr Schäden in Millionenhöhe an. (…) Jeder siebte Verkehrsunfall in Deutschland ist fingiert.“

Beispiel einer diese These aufgreifenden Pressemeldung dazu: https://reifenpresse.de/2020/06/23/kfz-versicherer-jeder-siebte-verkehrsunfall-ist-fingiert/

Das Bild, dass ca. 15 % aller Unfälle fingiert seien, kann so nicht stehen bleiben. Es erscheint völlig unrealistisch und unglaubhaft.

Warum?

Bei den anzunehmenden mehr als 4 Millionen Haftpflichtschäden in der Kraftfahrtversicherung per anno wären somit Jahr für Jahr ca. 600.000 Unfälle betrügerisch. Der Schwerpunkt darunter müsste bei der fiktiven Abrechnung liegen, denn da lohnt sich das am meisten. Es entspricht in keiner Weise der Erfahrung der mit der Schadenregulierung vertrauten Berufsgruppen wie Sachverständige, Anwälte oder Fuhrparkbetreiber, die eine solch hohe Anzahl an Fällen bemerken müssten. Denn da käme dann ja der leistungsausschließende Hinweis auf den Betrug.

Nirgends ist bisher ersichtlich, auf welche Statistik und welche konkreten Fakten sich diese These der Versicherer stützt. Jedenfalls werden solche Quellen nicht benannt. Es ist daher die Frage zu stellen, welche Kriterien die Versicherer ansetzen, um einen Fall als betrügerisch herbeigeführt anzusehen. Genügt es, dass sie sich ohne jeden Nachweis betrogen fühlen?

Es ist zu vermuten, dass Versicherer nicht nur dann ihre Betrugsfall-Statistik füllen, wenn nachweislich ein Gericht festgestellt hat, dass jemand mit betrügerischer Absicht einen Unfall mit einem Unschuldigen provoziert hat. Ein erheblicher Teil der 600.000 Fälle dürfte auf Streitigkeiten um die Schadenhöhe beruhen. Und das ist völlig ungerechtfertigt. Denn die Versicherer sind es ja selbst, die zumeist einen solchen Streit durch Anspruchskürzungen vom Zaun brechen. Beispielhaft kann die Frage nach Vorschäden genannt werden. Da Versicherer über branchenweite Datenbanken zu Vorschäden verfügen, sind sie häufig über Schäden informiert, die bereits repariert wurden. Kann in solchen Fällen der Fahrzeughalter eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens jedoch nicht oder nicht mehr belegen, versäumt er, den Vorschaden anzugeben oder kennt er ihn als Gebrauchtfahrzeugkäufer gar nicht, zahlt der Versicherer nichts und wird den Fall wahrscheinlich – völlig aus der Luft gegriffen – als Betrugsversuch ansehen und archivieren. Bis vor kurzem urteilten sogar Oberlandesgerichte,  dass Versicherer dann nicht zahlen müssten, wenn der Anspruchsteller keine Belege für die ordnungsgemäße Reparatur vorgelegt hat. Diese Rechtsprechung ist inzwischen vom BGH deutlich eingebremst. Aber auch bis dahin waren das keine einen Betrug bestätigenden Urteile, sondern Urteile zur Vortrags- und Beweislast hinsichtlich des neuen Schadens.

Aus welchem Grund werden solche Parolen verbreitet?

Wir leben in Zeiten, in denen aufgrund der Struktur der medialen Verbreitung jeder alles behaupten kann. Versicherer sehen sich als Opfer bzw. Zahlmeister der Nation, und mit der Autobumser-Story können sie verschiedene umstrittene Maßnahmen rechtfertigen. So gibt es eine zentrale Datenbank HIS, in der Anfragen, Schadenmeldungen sowie aus Sicht von Versicherern bestehende Auffälligkeiten eingetragen werden, mit negativen Folgen für die Möglichkeiten von unbescholtenen Verbrauchern, Versicherungsverträge zu behalten oder bei anderen Gesellschaften abzuschließen.

Der andere Aspekt ist, dass Versicherer häufig wegen schlechter Zahlungsmoral und unberechtigten Kürzungen von Schadenansprüchen am Pranger stehen. Das Geschäftsmodell der Versicherer beruht auf Anspruchskürzungen und wird dadurch lukrativ. Die DNA des Haftpflichtversicherers ist eben eine tief verwurzelte Kürzungs- und Verweigerungskultur. Zigtausendfach werden sie jedes Jahr von Gerichten zu Nachzahlungen verurteilt, die jedoch nur erhält, wer hartnäckig und teils auf eigenes Kostenrisiko vor Gericht geht. Da kommt es sehr gelegen, wenn man den Ball an diejenigen zurückspielen kann, die Ansprüche anmelden und sie allgemein als „in einem hohen Prozentsatz als Betrüger“ agierend darstellen kann. Denn das berechtigt Versicherer vermeintlich zu Verzögerungen, Hinhaltetaktiken und Kürzungen von eigentlich berechtigten Ansprüchen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020   

1. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Für die Bestimmung der Mietdauer ist jeweils der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe zu berücksichtigen.
3. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind kein hinreichend konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
4. Auf den Grundpreis laut Fracke ist ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt, da der Mietzins vom Vermieter vorfinanziert werden musste und der Mieter keine Sicherheiten leistete.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
6. Die Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigen Selbstbeteiligung ist unabhängig von der Kasko des beschädigten Fahrzeuges erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Düsseldorf wendet zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall mit Blick auf das OLG den Mittelwert an. Auf diesen Betrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Preis vorfinanziert und stundet und keine Kaution zur Sicherung seiner Forderungen und Risiken nimmt. Nebenkosten sind erstattungsfähig, soweit angefallen und erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Auch das AG Düsseldorf spricht – unabhängig von einer Eil- und Notsituation des Geschädigten – den unfallbedingten Aufschlag zu, sofern dieser in geeigneten Fällen plausibel vorgetragen wird. Im Übrigen dürfte die Mittelwert-Rechtsprechung inzwischen im OLG-Bezirk Düsseldorf als üblich gelten.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken gegen den von der Klägerin vorgenommenen Ansatz eines Schlages von 20 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zedentin nicht, wie sonst üblich, die Mietwagenkosten vorab bezahlen und keine Sicherheitsleistung erbringen musste.“
Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020   

1. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Für die Bestimmung der Mietdauer ist jeweils der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe zu berücksichtigen.
3. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind kein hinreichend konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
4. Auf den Grundpreis laut Fracke ist ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt, da der Mietzins vom Vermieter vorfinanziert werden musste und der Mieter keine Sicherheiten leistete.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
6. Die Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigen Selbstbeteiligung ist unabhängig von der Kasko des beschädigten Fahrzeuges erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Düsseldorf wendet zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall mit Blick auf das OLG den Mittelwert an. Auf diesen Betrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Preis vorfinanziert und stundet und keine Kaution zur Sicherung seiner Forderungen und Risiken nimmt. Nebenkosten sind erstattungsfähig, soweit angefallen und erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Auch das AG Düsseldorf spricht – unabhängig von einer Eil- und Notsituation des Geschädigten – den unfallbedingten Aufschlag zu, sofern dieser in geeigneten Fällen plausibel vorgetragen wird. Im Übrigen dürfte die Mittelwert-Rechtsprechung inzwischen im OLG-Bezirk Düsseldorf als üblich gelten.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken gegen den von der Klägerin vorgenommenen Ansatz eines Schlages von 20 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zedentin nicht, wie sonst üblich, die Mietwagenkosten vorab bezahlen und keine Sicherheitsleistung erbringen musste.“
Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019)

1. Eine Pflicht zur kostengünstigeren Anmietung durch den Geschädigten trifft ihn nur, soweit ihm ein solches Angebot zugänglich ist.
2. Anschreiben der Beklagten haben ein konkretes annahmefähiges Angebot zu enthalten.
3, Eine alternative Fahrzeugliste mit KW-Zahlen ist kein konkretes Angebot, welches der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch hin mit einzuholenden bzw. bereits eingeholten Mietwagenangeboten vergleichen kann.
4. Auch ein telefonisches Angebot genügt nur den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, wenn Preis, Anbieter und konkrete Vertragskonditionen genannt werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) widersprochen wird. Dem Geschädigten offerierte Angebote entsprechen nicht den Anforderungen in Bezug auf Preisdarstellung, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit. Der Geschädigte hat daher das Recht, ein Ersatzfahrzeug zu normalen Marktpreisen anzumieten und die erforderlichen Kosten sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Koblenz lehnt die Auffassung der Beklagten ab, einem Geschädigten sei bereits nach dem Zugang eines allgemeinen Informationsschreibens zu irgendwelchen angeblichen Mietwagenpreisen ein Vorwurf der Verletzung seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens zu machen, wenn er für einen darüberliegenden Preis ein Ersatzfahrzeug anmietet. Damit wird auf die Situation des Geschädigten nach einem Unfall Bezug genommen, der nicht einfach durch das Hinwerfen von unvollständigen Informationen in seinen Rechten beschnitten werden kann.

Zitiervorschlag „Anforderungen an Direktvermittlungsangebot“

Die jeweils beigefügte Anlage „XXX“ enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt.
Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Tabelle, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Zahlen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, was ihm Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen. (XXX)
Auch das in dem Schadensfall Nr. 3 geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Insoweit trägt die Beklagte zu dem Inhalt des Telefonates lediglich vor, dass ein Mietwagenfahrzeug zum Preis von brutto 67,00 € angeboten worden sei. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen im Einzelnen (wie z.B. Versicherung, Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) genannt.“ (Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020; Fettdruck durch den Unterzeichner)

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