Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Landgericht Göttingen 15 O 78/20 vom 30.11.2020

1. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fracke geschätzt (OLG Celle).
2. Die Ermittlung des Grundtarifs erfolgt durch Addition der Pauschalen der Wochen-Werte und der Tages-Werte.
3. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer sind entsprechend der Werte der Schwacke-Liste erstattungsfähig.
4. Die Kosten eines Navigationsgerätes sind zu erstatten, sofern auch das beschädigte Fahrzeug damit ausgerüstet ist.
5. Die der Mietwagenabrechnung zugrunde liegende Mietdauer ist kürzer als die Reparaturdauer und nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Göttingen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Celle und spricht weitere Mietwagenkosten zu. Es schätzt den Normaltarif durch die Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste und fügt die Nebenkosten nach Schwacke hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte nur einen Bruchteil der Mietwagenrechnung und argumentierte, dass die vom Kläger eingeforderten Schadenkosten weit überhöht seien. Zudem hätte der Geschädigte nach seiner Auffassung einen Mietwagen nicht für 29 Tage anmieten dürfen. Dazu behauptete die Beklagte ins Blaue hinein, der Geschädigte hätte auch einen anderen eigenen Wagen nehmen können, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Das ergebe sich daraus, dass der Geschädigte nicht für die volle Ausfallzeit einen Mietwagen abgerechnet habe. Diese steile These hat das Gericht zurückgewiesen.
In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hat das Gericht eine besondere Auffassung. Nur wenn der Geschädigte selbst für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe, bestehe ein Anspruch auf volle Erstattung der Kasko-Kosten des Mietwagens. Doch das lässt den Grund unberücksichtigt, den der BGH angeführt hat, warum diese Zusatzkosten bei der Miete vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu erstatten sind. Der BGH sah hier vor allem das Risiko beim Geschädigten, bei jeder noch so kleinen Beschädigung eines in der Regel sehr neuen Mietfahrzeuges eigene Kosten tragen zu müssen, die er bei derselben Beschädigung am eigenen Fahrzeug einfach ignorieren könnte. Zudem handelt es sich bei Mietwagen um ein für ihn fremdes Fahrzeug mit sicherlich auch anderen Außenmaßen, anderen Bedienelementen usw. mit der Konsequenz eines gestiegenen Risikos der Beschädigung. Diese Risiko und Kosten der Vermeidung darf der Geschädigte auf den Schädiger überwälzen. Dann macht es wenig Sinn, das von einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeuges des Geschädigten abhängig zu machen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der „Abtretung erfüllungshalber“. Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer – und das dürfte der Normalfall sein – einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht – wie verscheidentlich zu sehen – auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der „Abtretung erfüllungshalber“. Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer – und das dürfte der Normalfall sein – einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht – wie verscheidentlich zu sehen – auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld 10 C 115/20 vom 19.09.2020)

1. Eine schriftliche Unterzeichnung einer Abtretungserklärung durch die Klägerin ist entbehrlich und steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
2. Die Abtretungserklärung ist nicht als nach § 307 BGB unwirksam anzusehen, weil sie etwa für den Geschädigten als zu intransparent zu bewerten wäre und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/des Geschädigten feststellbar wäre.
3. Der Geschädigte kann ohne fremde Hilfe verstehen, welche Rechte und Pflichten ihm aus der Vereinbarung erwachsen.
4. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, da es sich lediglich um die Abtretung der Mietwagenkosten in erstattungsfähiger Höhe handelt.
5. Das Abtretungsformular verdeutlicht dem Geschädigten vollkommen unmissverständlich, unter welchen Voraussetzungen er dennoch zahlen muss und das, wann und wie er in diesem Fall die Schadenersatzforderung zurückerhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Abtretung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten wirksam vereinbart wurde und die Klägerin daher die Restforderungen gegen die Beklagte geltend machen durfte. Es liege kein Verstoß gegen Transparenzregeln des § 307 BGB vor (BGH VI ZR 274/17 und BGH VI ZR 135/19).

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Krefeld bestätigt die Wirksamkeit der BAV-Abtretung und damit die Aktivlegitimation des Autovermieters zur Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen. Die für Kläger aus abgetretenem Recht negative BGH-Rechtsprechung zu Abtretungsformularen von Sachverständigenkosten findet hier keine Anwendung, weil die maßgeblichen Passagen der streitigen Abtretung anders formuliert sind. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung wurde auch für den hier vorliegenden Sachverhalt bestätigt, dass der Autovermieter die Abtretung nicht durch eine Unterschrift angenommen hat. Denn der Vermieter hat dem Geschädigten das Formular zur Unterschrift vorgelegt. Er hat den Abtretungsvertrag ohne Unterschrift daher stillschweigend angenommen.

Zitiervorschlag: „Abtretungsvertrag: Kein Vertoß gegen Transparenzgebot“

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – Rn. 9.
Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 – Rn 8, juris).
Diesen Anforderungen genügt die im Streit stehende Abtretung“
(… hier in der Formulierung des BAV, Stand 2019)
Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)

Der Beschluss ist ggf. noch nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld 10 C 115/20 vom 19.09.2020)

1. Eine schriftliche Unterzeichnung einer Abtretungserklärung durch die Klägerin ist entbehrlich und steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
2. Die Abtretungserklärung ist nicht als nach § 307 BGB unwirksam anzusehen, weil sie etwa für den Geschädigten als zu intransparent zu bewerten wäre und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/des Geschädigten feststellbar wäre.
3. Der Geschädigte kann ohne fremde Hilfe verstehen, welche Rechte und Pflichten ihm aus der Vereinbarung erwachsen.
4. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, da es sich lediglich um die Abtretung der Mietwagenkosten in erstattungsfähiger Höhe handelt.
5. Das Abtretungsformular verdeutlicht dem Geschädigten vollkommen unmissverständlich, unter welchen Voraussetzungen er dennoch zahlen muss und das, wann und wie er in diesem Fall die Schadenersatzforderung zurückerhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Abtretung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten wirksam vereinbart wurde und die Klägerin daher die Restforderungen gegen die Beklagte geltend machen durfte. Es liege kein Verstoß gegen Transparenzregeln des § 307 BGB vor (BGH VI ZR 274/17).

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Krefeld bestätigt die Wirksamkeit der BAV-Abtretung und damit die Aktivlegitimation des Autovermieters zur Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen. Die für Kläger aus abgetretenem Recht negative BGH-Rechtsprechung zu Abtretungsformularen von Sachverständigenkosten findet hier keine Anwendung, weil die maßgeblichen Passagen der streitigen Abtretung anders formuliert sind. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung wurde auch für den hier vorliegenden Sachverhalt bestätigt, dass der Autovermieter die Abtretung nicht durch eine Unterschrift angenommen hat. Denn der Vermieter hat dem Geschädigten das Formular zur Unterschrift vorgelegt. Er hat den Abtretungsvertrag ohne Unterschrift daher stillschweigend angenommen.

Zitiervorschlag: „Abtretungsvertrag: Kein Vertoß gegen Transparenzgebot“

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – Rn. 9.
Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 – Rn 8, juris).
Diesen Anforderungen genügt die im Streit stehende Abtretung“
(… hier in der Formulierung des BAV, Stand 2019)
Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)

Der Beschluss ist ggf. noch nicht rechtskräftig.

Neustart in der Unfallersatzvermietung schwieriger

Die mittelständischen Autovermieter sind von je her stark im Segment der Vermietungen nach Unfällen verwurzelt. Auch wenn die meisten Betriebe den Anteil dieses Geschäftsfeldes in den letzten 10 Jahren teils stark reduzierten, haben sie seit Beginn der Corona-Pandemie einen großen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, die mit Stadt-, Bahnhofs und Flughafen-Stationen einen riesigen Kostenblock am Bein hat. Auch wenn viele dieser Stationen derzeit noch geschlossen oder nur halb geöffnet sind, entstehen erhebliche Kosten ohne die notwendigen Umsätze.

Die Vermietung nach Unfällen erwies sich zunächst als vergleichsweise robust. Der Einbruch kam vor allem im zweiten Lockdown und zeitverzögert.

Alles redet von Lockerungen, das Problem aber nun:

Mit einer schnellen Erholung ist nicht unbedingt zu rechnen. Die Unfallstatistik zeigt einen erheblichen Einbruch, der noch eine Weile nachwirken wird. Was nicht beschädigt ist, wird auch nicht repariert und es braucht dann keinen Ersatzwagen. Die Hoffnung besteht darin, dass die über Monate eingesperrten Menschen im Sommer umso mehr reisen, dass sie versuchen nachzuholen, was ihnen jetzt fehlt. Gehen dann zwangsläufig auch Unfallzahlen wieder hoch, kann sich der Markt in Richtung Herbst hoffentlich normalisieren. Das alles vorausgesetzt, die Mutationen machen uns keinen Strich durch die Rechnung und die Impfungen kommen endlich in Schwung.

Es ist beschämend zu sehen, wie ein britischer Schaumschläger den Europäern vormacht, dass und wie es geht.

Noch ein Wort zum Reparaturmarkt… die Experten sehen einen Einbruch des Reparaturvolumens um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr 2020. Sie befinden, dass es den Karosserie- und Lackierbetrieben, die vor allem gesteuertes Geschäft erhalten, in der Krise schlechter ergeht, als dem Rest des Reparaturmarktes und außerdem gehe seit Jahren das erste Mal der Anteil des von den Versicherungen (und Fuhrparks) gesteuerten Geschäftes zurück.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Zwickau 22 C 539/19 vom 11.12.2019)

1. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität ist anhand der Werte der Schwacke-Liste zu bestimmen.
2. Nur aufgrund erheblicher Preisabweichungen nach oben kann der Geschädigte wegen Bedenken zur Angemessenheit des angebotenen Preises gehalten sein, sich nach anderen günstigeren Angeboten zu erkundigen.
3. Konkrete Tatsachen zeigt die Beklagte nicht auf, die geeignet wären, behauptete Mängel der Schwacke-Liste zu deren konkrete Auswirkungen auf den Fall zu belegen.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden bereits als unkonkret zurückgewiesen, weil sie ein festes Mietende voraussetzen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg von Tatsachenbehauptungen wurde aus prozessualen Gründen als unangebracht abgelehnt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall durch den vergleichenden Blick in die Schwacke-Liste. Sofern die Mietwagenabrechnung, die Grundlage der Forderungen ist, nicht erheblich über dem Marktpreis laut Schwacke-Normaltarif liege, ist sie vom Haftpflichtversicherer zu erstatten. Ein allgemeiner Verweis auf die Fraunhofer-Liste und auf unkonkrete Internetscreenshots sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um die Auffassung des Gerichtes zu drehen und sind auch kein Grund für die Einholung eines Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Betrachtet man das Urteil des Amtsgerichtes, fällt folgendes auf: Die Beklagte versuchte in der ersten Instanz eine ganz perfide Masche. Sie behauptete falsch, der Ersatzwagen sei nicht korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen (den Beweis blieb sie schuldig und nahm die Behauptung in der Berufung auch zurück), schloss daraus, dass lediglich ein Werkstattersatzwagen vermietet worden sei (obwohl dieser genauso als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein müsste) und wollte aus diesem Grund nur einen Werkstattersatztarif der Werkstatt erstatten. Bereits höchstrichterlich ist allerdings entschieden, dass vom Vermieter subventionierte Preise schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen (BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Amtsgericht lehnt die Werte der Fraunhofer-Liste aus verschiedenen Gründen ab. Dazu zählt die Vorbuchungsfrist, die bei einem Ersatzwagen nicht realisierbar erscheint.
Die Beklagte brachte erstinstanzlich auch das immer wieder aufkommende Argument, der Geschädigte könne die Schwacke-Werte nicht kennen, weil sie nicht mehr in gedruckter Form vorliegen würden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass kein Mieter eine Liste einsehen müssen, sondern lediglich die Werte ex post an einer Schätzgrundlage zu messen sind.
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch noch in einer anderen wichtigen Frage: Die Zweifel der Beklagten gegen die Werte aus Schwacke seien auch daher unerheblich, weil das Gericht nicht die Schwacke-Werte anwendet, sondern lediglich prüft, ob dem Geschädigten eine völliger Preisüberhöhung hätte auffallen müssen und er daher nach günstigeren Angeboten suchen müssen. Das wird verneint. Und ganz richtig begründet das Gericht weiter, dass es gar nicht darauf ankomme, ob es am Markt auch günstigere Angebote als das konkret realisierte Angebot gäbe oder günstigere unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste. Denn ein Mittelwert ist eben nur ein Mittelwert, der sich auch aus niedrigeren Werten speist. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass nur die niedrigeren Werte erstattungsfähig seien. Einen Fehler der Schwacke-Liste kann das Gericht daraus nicht erkennen.
Die Berufung am Landgericht Zwickau änderte an dem Ergebnis nichts. Einer der häufig involvierten Landrichter hatte wohl mal selbst einen unverschuldeten Unfall zu regulieren und das muss aus Sicht des Haftpflichtversicherers gehörig danebengegangen sein. Und so kam es – zumindest argumentativ – noch schlimmer für die Beklagte.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„“Das Berufungsgericht legt ebenso wie das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs wie auch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Streitfall den Schwacke-Mietpreisspiegel 2018 (Unfalljahr} zugrunde. (…) Soweit die Beklagte sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017 des Fraunhofer Instituts bezieht, führt dies allein nicht dazu, von der Ungeeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage  ausgehen  zu können.  Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. (…)
Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte „Alternativangebote“ aus dem Internet bezieht, werden auch damit keine konkreten Mängel der Schwackeliste als Schätzgrundlage aufgezeigt. (…) Die Anmietzeit hingegen war im streitigen Fall offen. Auch bei Anmietung in der Filiale ist (…) eine Anmietung/Preisauskunft zu „Mehrtagespauschalen“ nicht möglich, wenn das Mietende noch nicht feststeht.“

(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

Zitiervorschlag: „Kein Sachverständigen-Gutachten“

„Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung, dass auch zum Anmietzeitpunkt solche aus den Bildschirmausdrucken ersichtlichen Fahrzeuge zu dem dort ausgewiesenen Preis verfügbar gewesen seien, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Ist das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ für diese Tatsachenbehauptung kein geeignetes Beweismittel, einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es mithin nicht. Denn der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (…). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist.“
(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Zwickau 22 C 539/19 vom 11.12.2019)

1. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität ist anhand der Werte der Schwacke-Liste zu bestimmen.
2. Nur aufgrund erheblicher Preisabweichungen nach oben kann der Geschädigte wegen Bedenken zur Angemessenheit des angebotenen Preises gehalten sein, sich nach anderen günstigeren Angeboten zu erkundigen.
3. Konkrete Tatsachen zeigt die Beklagte nicht auf, die geeignet wären, behauptete Mängel der Schwacke-Liste zu deren konkrete Auswirkungen auf den Fall zu belegen.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden bereits als unkonkret zurückgewiesen, weil sie ein festes Mietende voraussetzen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg von Tatsachenbehauptungen wurde aus prozessualen Gründen als unangebracht abgelehnt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall durch den vergleichenden Blick in die Schwacke-Liste. Sofern die Mietwagenabrechnung, die Grundlage der Forderungen ist, nicht erheblich über dem Marktpreis laut Schwacke-Normaltarif liege, ist sie vom Haftpflichtversicherer zu erstatten. Ein allgemeiner Verweis auf die Fraunhofer-Liste und auf unkonkrete Internetscreenshots sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um die Auffassung des Gerichtes zu drehen und sind auch kein Grund für die Einholung eines Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Betrachtet man das Urteil des Amtsgerichtes, fällt folgendes auf: Die Beklagte versuchte in der ersten Instanz eine ganz perfide Masche. Sie behauptete falsch, der Ersatzwagen sei nicht korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen (den Beweis blieb sie schuldig und nahm die Behauptung in der Berufung auch zurück), schloss daraus, dass lediglich ein Werkstattersatzwagen vermietet worden sei (obwohl dieser genauso als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein müsste) und wollte aus diesem Grund nur einen Werkstattersatztarif der Werkstatt erstatten. Bereits höchstrichterlich ist allerdings entschieden, dass vom Vermieter subventionierte Preise schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen (BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Amtsgericht lehnt die Werte der Fraunhofer-Liste aus verschiedenen Gründen ab. Dazu zählt die Vorbuchungsfrist, die bei einem Ersatzwagen nicht realisierbar erscheint.
Die Beklagte brachte erstinstanzlich auch das immer wieder aufkommende Argument, der Geschädigte könne die Schwacke-Werte nicht kennen, weil sie nicht mehr in gedruckter Form vorliegen würden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass kein Mieter eine Liste einsehen müssen, sondern lediglich die Werte ex post an einer Schätzgrundlage zu messen sind.
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch noch in einer anderen wichtigen Frage: Die Zweifel der Beklagten gegen die Werte aus Schwacke seien auch daher unerheblich, weil das Gericht nicht die Schwacke-Werte anwendet, sondern lediglich prüft, ob dem Geschädigten eine völliger Preisüberhöhung hätte auffallen müssen und er daher nach günstigeren Angeboten suchen müssen. Das wird verneint. Und ganz richtig begründet das Gericht weiter, dass es gar nicht darauf ankomme, ob es am Markt auch günstigere Angebote als das konkret realisierte Angebot gäbe oder günstigere unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste. Denn ein Mittelwert ist eben nur ein Mittelwert, der sich auch aus niedrigeren Werten speist. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass nur die niedrigeren Werte erstattungsfähig seien. Einen Fehler der Schwacke-Liste kann das Gericht daraus nicht erkennen.
Die Berufung am Landgericht Zwickau änderte an dem Ergebnis nichts. Einer der häufig involvierten Landrichter hatte wohl mal selbst einen unverschuldeten Unfall zu regulieren und das muss aus Sicht des Haftpflichtversicherers gehörig danebengegangen sein. Und so kam es – zumindest argumentativ – noch schlimmer für die Beklagte.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„“Das Berufungsgericht legt ebenso wie das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs wie auch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Streitfall den Schwacke-Mietpreisspiegel 2018 (Unfalljahr} zugrunde. (…) Soweit die Beklagte sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017 des Fraunhofer Instituts bezieht, führt dies allein nicht dazu, von der Ungeeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage  ausgehen  zu können.  Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. (…)
Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte „Alternativangebote“ aus dem Internet bezieht, werden auch damit keine konkreten Mängel der Schwackeliste als Schätzgrundlage aufgezeigt. (…) Die Anmietzeit hingegen war im streitigen Fall offen. Auch bei Anmietung in der Filiale ist (…) eine Anmietung/Preisauskunft zu „Mehrtagespauschalen“ nicht möglich, wenn das Mietende noch nicht feststeht.“

(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

Zitiervorschlag: „Kein Sachverständigen-Gutachten“

„Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung, dass auch zum Anmietzeitpunkt solche aus den Bildschirmausdrucken ersichtlichen Fahrzeuge zu dem dort ausgewiesenen Preis verfügbar gewesen seien, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Ist das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ für diese Tatsachenbehauptung kein geeignetes Beweismittel, einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es mithin nicht. Denn der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (…). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist.“
(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

 

Mietwagenkosten: Urschleim kommt hoch

Manchmal graben die Versicherer Argumente aus, da muss man dann weit zurück, um dem angemessen zu begegnen.

Da gibt es jetzt die Auffassung, die/der Geschädigte hätte ja auch ein Fahrzeug zum Werkstattersatz-Tarif von seinem Reparaturbetrieb bekommen können, daher sei das der schadenersatzrechtlich gesehen erforderliche Betrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall und der Versicherer müsse nicht mehr bezahlen.

Doch das ist falsch. Das hat der BGH schon ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (…) Das Zugrundelegen der „Schwacke-Liste“ ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,…)“ (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (…) Das Zugrundelegen der „Schwacke-Liste“ ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,…)“ (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)

Prüfberichte der Haftpflichtversicherer

Versicherer nerven Geschädigte, Anwälte, Werkstätten, Autovermieter und sicherlich nicht zuletzt Gerichte mit zehntausenden Prüfberichten. Zu nennen sind Firmen wie Control€xpert, Logicheck oder SaaS. Diese Spielwiese wird immer weiter ausgebaut, sicherlich auch, weil sich viel zu häufig niemand gegen den Unsinn zur Wehr setzt. Dabei sind die Berichte laut AG Berlin-Mitte kein Gutachten und keine Urkunde, lediglich ein Computerausdruck ohne jeden Beweiswert.

Dass solche Berichte, wenn sie sich auf Reparaturkosten beziehen, in der Regel auch inhaltlich Unsinn sind, stellen Gerichte auch immer wieder fest. So attestierten jüngst das AG Zittau (nur allgemeines Blabla), AG Dillingen (ohne Besichtigung nicht ebenbürtig zum Gutachten), LG Aschaffenburg (Geschädigter muss die Rechnungspositionen nicht mit Werkstatt diskutieren): Die Berichte sind nicht relevant.

Auch in Bezug auf die erstattungsfähigen Mietwagenkosten erhalten Geschädigte und ihre Anwälte sowie Vermieter Prüfberichte, zumeist von der Firma Logicheck. Diese sollen eine Pseudo-Begründung sein für die Kürzung der Rechnungsbeträge auf den angeblich lediglich erstattungsfähigen Betrag. Hierbei orientiert man sich regelmäßig an dort bekannten Gerichtsurteilen. Das Vorgehen ist aber immer wieder unredlich.

Warum?

1. Aus vorhandenen Datenbanken scheint man sich immer diejenigen Urteile rauszusuchen, die die eigene Position unterlegen. Dass es sich dabei lediglich um eine Einzelfallentscheidung handeln könnte, egal…

2. Es werden wohl auch Urteile falsch wiedergegeben und dann Kürzungen mit einer grottenfalschen Begründung vorgenommen, die mit dem Urteil nichts – aber auch gar nichts – zu tun hat. Zum Glück aufgeflogen ist das in einem aktuellen Fall dadurch, dass dem Vermieter das Urteil bekannt vorkam. Denn er hatte es vor einiger Zeit selbst erstritten. Mitnichten hatte darin der Richter die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten – wie im Prüfbericht behauptet – mit Fraunhofer geschätzt. Doch der Versicherer hatte einen späteren (abgetretenen) Schadenersatzanspruch mit dieser Begründung und dem Verweis auf dieses Urteil auf Fraunhofer-Niveau gekürzt. Jedem anderen Anspruchsteller wäre das gar nicht aufgefallen.

Das bedeutet:

Beim Vorliegen eines Prüfberichtes ist zunächst davon auszugehen, dass die örtliche Rechtsprechung auch ganz anders sein kann, als es der Bericht suggeriert. Denn die Versicherer suchen sich häufig lediglich das für sie angenehme raus und die aktuelle und überwiegende Rechtsprechung könnte auch ganz anders lauten. Das zitierte Urteil sollte daher geprüft werden. Ggf. gibt es das Urteil in einschlägigen Datenbanken.

Außerdem sollte eine Prüfung stattfinden, ob das zitierte Urteil auch richtig widergegeben ist und nicht tatsächlich genau anders herum pro Anspruchsteller geurteilt wurde. Denn das kommt vor, ist vielleicht auch ein Teil einer perfiden Strategie, da man meint, damit in der Regel durchzukommen. BAV-Mitglieder können uns bitten, das Urteil zu besorgen und zu prüfen (Mail an info@bav.de).

Sofern einer der Leser dieses Beitrages eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, wäre es sehr interessant für uns, von weiteren Fällen zu erfahren. Ggf. liegt hier ein vollendeter Betrug vor, das wäre dann mal zu prüfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-21

Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021
(Vorinstanz: Landgericht Hamburg 326 O 156/18 vom 19.09.2019)

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges aus dem Vermietfuhrpark der beklagten Autovermietung.
2. Eine Entscheidung über die Eigentümerstellung hat nach niederländischem Recht zu erfolgen, da der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe des Fahrzeuges in den Niederlanden stattgefunden haben.
3. Danach muss ein gültiger Kaufvertrag bestehen und gegen ein Entgelt geliefert worden sein sowie der Erwerber in gutem Glauben gehandelt haben.
4. Der Kläger ist durch den hier vorliegenden Kauf-Vorgang nicht Eigentümer geworden, da er nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
5. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht anzunehmen, wenn der Käufer aufgrund der Umstände gebotene Nachfragen und Nachforschungen unterlässt.
6. Die Übergabe eines Kfz-Fahrzeugbriefes mit korrekter Fahrgestellnummer reicht regelmäßig nicht aus, sofern wie hier vorliegend erhebliche Ungereimtheiten hinzutreten.

Zusammenfassung: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen den Kläger, der von einem Autovermieter ein Fahrzeug samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere herausgegeben haben wollte, dass er zuvor nach einem Diebstahl in den Niederlanden von einem Dritten erworben hatte. Der Autovermieter konnte den Prozess gewinnen, weil er verdeutlichen konnte, dass der Käufer kein Eigentum erworben hat, da er nicht in gutem Glauben handelte.

Bedeutung für die Praxis: Das Hanseatische OLG würdigt die Tatsache, dass auch aus dem Blickwinkel des Klägers an dem Kauf einiges auffällig und beachtenswert gewesen ist und ein Käufer das Eigentum nicht an bestehenden Ungereimtheiten vorbei erwerben kann, sofern sich später herausstellt, dass die erwähnten Auffälligkeiten den Hintergrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung vermuten lassen müssen. Konkret hat das Gericht zwar das Vorliegen von Mindestanforderungen an den gutgläubigen Erwerb in einem Fahrzeugbrief gesehen, der die richtige Fahrgestellnummer und den korrekten Namen des Verkäufers enthielt. Doch verneinte es das Vorliegen des guten Glaubens trotzdem, da zahlreiche weitere zweifelbegründende Anhaltpunkte vorgelegen haben. So wurde das Fahrzeug erheblich zu günstig verkauft und die auf Nachfrage ergangene Begründung wurde als wenig überzeugend eingeschätzt. Sodann lag nur ein Schlüssel vor. Der Verkauf fand im Ausland auf irgendeinem Treffpunkt statt. Wohnort des Verkäufers und Wohnort laut Kaufvertrag passten schließlich auch nicht zusammen. Diese und weitere Punkte in ihrer Gesamtheit wertete das Gericht als hinlänglichen Grund dafür, dass der Käufer einen Verdacht haben musste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen sein könne. Der Kläger unterlies es, nach einer prüfbaren Adresse zu fragen und und/oder sich ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen zu lassen. Unstimmigkeiten zwischen den behördlichen Dokumenten wären ihm sonst aufgefallen.
Die Bedeutung des Urteils ergibt sich auch daraus, dass nach deutschem Recht mit höchster Wahrscheinlichkeit ebenso entschieden worden wäre.

Zitiervorschlag: „Kein gutgläubiger Erwerb eines zuvor abhanden gekommenen Mietfahrzeuges“

„Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten.
Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers (…) ist wenig überzeugend (…).
Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. (…)
Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. (…) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. (…) Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte.“

(Hanseatisches Oberlandesgericht 8 U 129/19 vom 15.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020

1. Die telefonischen Kontakte und Erstinformationsschreiben der Beklagten als „Angebot zur Vermittlung“ begründen keine Verstoß der Geschädigten gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.
2. Ein Telefonat mit Hinweisen und Preisnennung ist regelmäßig nicht als ein annahmefähiges Angebot zu bewerten.
3. Annahmefähig ist ein Angebot für den Geschädigten, wenn genaue Verfügbarkeit und genaue Konditionen transparent werden.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis ist zu erstatten, da der Autovermieter unfallbedingte Mehrleistungen (hier Vorfinanzierung durch Vermieter, unbekannte Mietdauer) zu erbringen hatte, die aus schadenrechtlicher Sicht auch erforderlich gewesen sind.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn verneinte einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen ausgeschlagener Direktvermittlungsangebote, schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht den unfallbedingten Aufschlag zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht hat erstinstanzlich die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung widersprochen, dass Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie nach einem wie üblich sehr allgemeinen Telefonat und einem „Erstinformationsschreiben“ mit Preisvorgabe doch zum marktüblichen Preis bei einem Vermieter ihrer Wahl einen Ersatzwagen anmieteten. Denn den Telefonaten und Schreiben seien keine ausreichenden Informationen zu entnehmen, um den Ansprüchen des Geschädigten auf ein bestimmtes Fahrzeug und auf bestimmte Zusatzleistungen zu entsprechen. Für die/den Geschädigte(n) reichen die Informationen zudem nicht dafür  aus, von einem konkreten Angebot auszugehen, das mit anderen Marktangeboten verglichen werden könnte.
Gegen den Pauschalaufschlag wendet die Beklagte ein, dass das Ersatzfahrzeug nicht sofort nach einem Unfall angemietet worden sei. Hieran hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit jedoch nicht aufgehängt, sondern den Aufschlag wegen anderer – in solchen Anmietfällen üblicher – unfallspezifischer Faktoren zugesprochen.
Auf die immer wieder vorkommende Verleumdung der klägerischen Preisabrechnung als Unfallersatztarif ist das Gericht nicht direkt eingegangen, hat den vom Kläger geforderten Schadenersatzbetrag jedoch als berechtigten Normaltarif anhand der einschlägigen Listen geschätzt und zugesprochen.

Zitiervorschlag: „Telefonat und Schreiben begründen keine relevante Preisvorgabe“

„Ein Telefonat in dem den Kunden der Klägerin hinweise erteilt oder Preise genannt worden sein sollen, genügt regelmäßig nicht. Den Betroffenen sind konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen, damit etwas anderes gelten würde (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 – 15 U 34/17). Solche Umstände sind bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar gewesen. Es wurden auch keine konkreten Mietwagenangebote, sondern vielmehr, wie die Beklagte vorträgt, Angebote zur bloßen Mietwagenvermittlung unterbreitet    worden.    Ein Hinweis auf erzielbare Mietwagenpreise stellt in keinem Fall ein taugliches Angebot dar. (…)
Ein Erstinformationsschreiben ist nach zuvor dargestellten Maßstäben generell nicht
geeignet, den jeweiligen Kunden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf etwaige Konditionen des Versicherers zu verweisen.
In diesen, Schreiben wird allein über Mietwagenpreise „informiert“, nicht aber ein ausreichend transparentes Angebot für einen günstigen Mietwagen unterbreitet.

(Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020)

Hinweis:
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist am 23.09.2021 rechtskräftig geworden. Denn die Beklagte hat am Ende der mündlichen Verhandlung der Berufung am OLG Köln ihre Berufung zurückgenommen, wohl um ein rechtskräftiges und veröffentlichungsfähiges Urteil des OLG Köln zu vermeiden. Das OLG Köln hatte in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn für richtig hält (Az. OLG Köln 15 U 190/20).

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020

1. Die telefonischen Kontakte und Erstinformationsschreiben der Beklagten als „Angebot zur Vermittlung“ begründen keine Verstoß der Geschädigten gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.
2. Ein Telefonat mit Hinweisen und Preisnennung ist regelmäßig nicht als ein annahmefähiges Angebot zu bewerten.
3. Annahmefähig ist ein Angebot für den Geschädigten, wenn genaue Verfügbarkeit und genaue Konditionen transparent werden.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis ist zu erstatten, da der Autovermieter unfallbedingte Mehrleistungen (hier Vorfinanzierung durch Vermieter, unbekannte Mietdauer) zu erbringen hatte, die aus schadenrechtlicher Sicht auch erforderlich gewesen sind.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn verneinte einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen ausgeschlagener Direktvermittlungsangebote, schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht den unfallbedingten Aufschlag zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht hat erstinstanzlich die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung widersprochen, dass Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie nach einem wie üblich sehr allgemeinen Telefonat und einem „Erstinformationsschreiben“ mit Preisvorgabe doch zum marktüblichen Preis bei einem Vermieter ihrer Wahl einen Ersatzwagen anmieteten. Denn den Telefonaten und Schreiben seien keine ausreichenden Informationen zu entnehmen, um den Ansprüchen des Geschädigten auf ein bestimmtes Fahrzeug und auf bestimmte Zusatzleistungen zu entsprechen. Für die/den Geschädigte(n) reichen die Informationen zudem nicht dafür  aus, von einem konkreten Angebot auszugehen, das mit anderen Marktangeboten verglichen werden könnte.
Gegen den Pauschalaufschlag wendet die Beklagte ein, dass das Ersatzfahrzeug nicht sofort nach einem Unfall angemietet worden sei. Hieran hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit jedoch nicht aufgehängt, sondern den Aufschlag wegen anderer – in solchen Anmietfällen üblicher – unfallspezifischer Faktoren zugesprochen.
Auf die immer wieder vorkommende Verleumdung der klägerischen Preisabrechnung als Unfallersatztarif ist das Gericht nicht direkt eingegangen, hat den vom Kläger geforderten Schadenersatzbetrag jedoch als berechtigten Normaltarif anhand der einschlägigen Listen geschätzt und zugesprochen.

Zitiervorschlag: „Telefonat und Schreiben begründen keine relevante Preisvorgabe“

„Ein Telefonat in dem den Kunden der Klägerin hinweise erteilt oder Preise genannt worden sein sollen, genügt regelmäßig nicht. Den Betroffenen sind konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen, damit etwas anderes gelten würde (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 – 15 U 34/17). Solche Umstände sind bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar gewesen. Es wurden auch keine konkreten Mietwagenangebote, sondern vielmehr, wie die Beklagte vorträgt, Angebote zur bloßen Mietwagenvermittlung unterbreitet    worden.    Ein Hinweis auf erzielbare Mietwagenpreise stellt in keinem Fall ein taugliches Angebot dar. (…)
Ein Erstinformationsschreiben ist nach zuvor dargestellten Maßstäben generell nicht
geeignet, den jeweiligen Kunden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf etwaige Konditionen des Versicherers zu verweisen.
In diesen, Schreiben wird allein über Mietwagenpreise „informiert“, nicht aber ein ausreichend transparentes Angebot für einen günstigen Mietwagen unterbreitet.

(Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020)

Hinweis:
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist am 23.09.2021 rechtskräftig geworden. Denn die Beklagte hat am Ende der mündlichen Verhandlung der Berufung am OLG Köln ihre Berufung zurückgenommen, wohl um ein rechtskräftiges und veröffentlichungsfähiges Urteil des OLG Köln zu vermeiden. Das OLG Köln hatte in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn für richtig hält (Az. OLG Köln 15 U 190/20).

Geschädigte(r) muss nicht zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH)

Häufig dauert es recht lange, bis der Gegner-Versicherer sich auf die Regulierung der Kosten eines Kfz-Haftpflichtschadens einlässt und die Kostenübernahme zur Fahrzeugreparatur erklärt. Wenn der Geschädigte während dieser Zeit einen Mietwagen fährt, ist der Versicherer vor weiter steigenden Kosten zu warnen. Reagiert der trotzdem nicht und kommt es dann zu der Frage zum Streit vor Gericht, ob eine längere Mietdauer gerechtfertigt war, behaupten die Versicherer immer wieder, der Geschädigte habe gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung ( § 254 BGB) verstoßen, da er nicht zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Wenn er das getan hätte, hätte er früher reparieren lassen können und die Mietwagenkosten bzw. die Anzahl der Nutzungsausfalltage wären niedriger ausgefallen.

Das hat der BGH nun in einem Grundsatzurteil verworfen.

Leitsatz des BGH-Urteils

"Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten."

Das Berufungsgericht in Berlin hatte gemeint:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte gerichteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern."

Das hat der BGH anders gesehen:

Rz. 6

"Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich (daraus) aber nicht herleiten."

Rz. 7,8

"Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen – ihm ggf. bereits vorliegenden – Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung – die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste – einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: „Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot“
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max  350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden …“
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen – ihm ggf. bereits vorliegenden – Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung – die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste – einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: „Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot“
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max  350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden …“
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)

Liste von Mietwagen-Urteilen Oktober bis Dezember 2020

Urteilsliste 10-12 2020 bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall

AG Freiburg im Breisgau

10 C 389/20

14.08.2020

Mittelwert

 

AG Unna

16 C 291/20

24.09.2020

Mittelwert / DV-

RA Momberger, Düsseldorf

AG Remscheid

28 C 81/20

02.10.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Moers

562 C 202/20

28.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Rheinberg

11 C 175/20

24.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Kempen

13 C 222/20

28.07.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Salzgitter

25 C 423/20

09.10.2020

Mittelwert / DV-

Rischmüller+Seide, BS

AG Rüsselsheim

3 C 98/20

29.07.2020

Mittelwert

RA Monz, Rödermark

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 3 C 973/18 vom 24.03.2020)

1. Die Beklagte wird zur vollständigen Erstattung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten verurteilt, ohne dass eine Prüfung der Marktüblichkeit vorgenommen und ohne dass anhand von Listen geschätzt wird.
2. Die Kläger konnten beweisen, dass dem Geschädigten kein günstigeres vergleichbares Ersatzfahrzeug-Angebot zur Verfügung gestanden hat.
3. Eine Preiserkundigung des Geschädigten unter Zuhilfenahme der Streithelferin/Autovermietung ist nicht zu beanstanden. Ein zielgerichtetes manipulatives Agieren der Streithelferin ist nicht feststellbar.
4. Der Preisvergleich hat ergeben, dass andere Anbieter dem Geschädigten zu den konkreten Bedingungen (ohne Kreditkarte, unmittelbarer Mobilitäts-Bedarf) kein Angebot unterbreiten konnten.
5. Kosten einer erweiterten Reduzierung der Haftung für Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig und anders als es die Beklagte meint, erforderlich und nicht unwirtschaftlich.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ohne die Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten anzuwenden. Denn der Geschädigte hatte sich mithilfe der Autovermietung zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs konkret bei zwei Anbietern erkundigt, ohne ein vergleichbares Angebot zu erhalten.

Bedeutung für die Praxis: Eine Erkundigung des Geschädigten bei anderen Anbietern ergab, dass diese keine vergleichbare Leistung bieten konnten. Das Gericht beanstandete es dabei nicht, dass der Autovermieter die Erkundigungen mithilfe des Autovermieters durchführte. Gemeinsam wurden zwei Konkurrenzunternehmen daraufhin befragt, ob und zu welchem Preis sie im Augenblick ein vergleichbares Fahrzeug zu den bestehenden Anmietmöglichkeiten stellen könnten. Es stellte sich heraus, dass ein Mobilitätsersatz ohne Vorfinanzierung und zum Anmietzeitpunkt durch diese beiden Anbieter nicht gewährleistet werden konnte. Damit ließ sich der Beweis führen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen nicht zugänglich gewesen ist. Somit war der Schadenersatzanspruch in Höhe der Abrechnung des Autovermieters zuzusprechen. Der Versuch des Versicherers ist dabei gescheitert, den Vermieter in der Weise zu diskeditieren, das Gericht davon zu überzeugen, er sei hier gezielt so vorgegangen, dass keine anderen Angebote gefunden werden.

Zitiervorschlag: „Rechnungsbetrag nach erfolgter und ergebnisloser Preiserkundigung zu erstatten“

„Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer nach Anhörung des Zeugen XXX davon überzeugt , dass der Kläger mit der Anmietung des Fahrzeugs, wie es ihm von der Streit­helferin unter dem 30.01.2018 in Rechnung gestellt worden ist (Anlage K5), nicht gegen das Wirt­schaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Denn es sind zwei Konkurrenzangebote eingeholt worden. Nach diesen Angeboten stand dem Kläger für den Anmietzeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. (…)
Bei beiden Firmen sei indes weder eine unmittelbare Anmietung noch eine solche ohne Vorlage einer Kreditkarte zur Vorleistung möglich gewesen. Bei der Streithelferin hingegen sei eine Anmietung ohne Vorkasse möglich gewesen. 

(Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 3 C 973/18 vom 24.03.2020)

1. Die Beklagte wird zur vollständigen Erstattung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten verurteilt, ohne dass eine Prüfung der Marktüblichkeit vorgenommen und ohne dass anhand von Listen geschätzt wird.
2. Die Kläger konnten beweisen, dass dem Geschädigten kein günstigeres vergleichbares Ersatzfahrzeug-Angebot zur Verfügung gestanden hat.
3. Eine Preiserkundigung des Geschädigten unter Zuhilfenahme der Streithelferin/Autovermietung ist nicht zu beanstanden. Ein zielgerichtetes manipulatives Agieren der Streithelferin ist nicht feststellbar.
4. Der Preisvergleich hat ergeben, dass andere Anbieter dem Geschädigten zu den konkreten Bedingungen (ohne Kreditkarte, unmittelbarer Mobilitäts-Bedarf) kein Angebot unterbreiten konnten.
5. Kosten einer erweiterten Reduzierung der Haftung für Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig und anders als es die Beklagte meint, erforderlich und nicht unwirtschaftlich.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ohne die Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten anzuwenden. Denn der Geschädigte hatte sich mithilfe der Autovermietung zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs konkret bei zwei Anbietern erkundigt, ohne ein vergleichbares Angebot zu erhalten.

Bedeutung für die Praxis: Eine Erkundigung des Geschädigten bei anderen Anbietern ergab, dass diese keine vergleichbare Leistung bieten konnten. Das Gericht beanstandete es dabei nicht, dass der Autovermieter die Erkundigungen mithilfe des Autovermieters durchführte. Gemeinsam wurden zwei Konkurrenzunternehmen daraufhin befragt, ob und zu welchem Preis sie im Augenblick ein vergleichbares Fahrzeug zu den bestehenden Anmietmöglichkeiten stellen könnten. Es stellte sich heraus, dass ein Mobilitätsersatz ohne Vorfinanzierung und zum Anmietzeitpunkt durch diese beiden Anbieter nicht gewährleistet werden konnte. Damit ließ sich der Beweis führen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen nicht zugänglich gewesen ist. Somit war der Schadenersatzanspruch in Höhe der Abrechnung des Autovermieters zuzusprechen. Der Versuch des Versicherers ist dabei gescheitert, den Vermieter in der Weise zu diskeditieren, das Gericht davon zu überzeugen, er hier sei gezielt so vorgegangen, dass keine anderen Angebote gefunden werden.

Zitiervorschlag: „Rechnungsbetrag nach erfolgter und ergebnisloser Preiserkundigung zu erstatten“

„Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer nach Anhörung des Zeugen XXX davon überzeugt , dass der Kläger mit der Anmietung des Fahrzeugs, wie es ihm von der Streit­helferin unter dem 30.01.2018 in Rechnung gestellt worden ist (Anlage K5), nicht gegen das Wirt­schaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Denn es sind zwei Konkurrenzangebote eingeholt worden. Nach diesen  Angeboten  stand dem Kläger  für den Anmietzeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. (…)
Bei beiden Firmen sei indes weder eine unmittelbare Anmietung noch eine solche ohne Vorlage einer Kreditkarte zur Vorleistung möglich gewesen. Bei der Streithelferin hingegen sei eine Anmietung ohne Vorkasse möglich gewesen. 

(Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020)

Gericht in Stuttgart bestätigt neue BAV-Abtretung

Der BAV will beim Thema Abtretung am Ball bleiben, um seinen Mitgliedern die bestmöglichen Voraussetzungen zu bieten, weiterhin aus abgetretenem Recht zu klagen.

Entgegen der Sicht vieler Gerichte hatten das Amtsgericht in Stuttgart und in der Folge auch das Landgericht Stuttgart in der jahrelang verwendeten und vom BGH auch bezüglich Transparanzgebot bestätigten BAV-Abtretungsformulierung ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 32 C 99/20 vom 14.07.2020)

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
2. Zur Ermittlung erforderlicher Kosten hat der Geschädigte nicht darzulegen, dass ihm kein günstigeres Mietwagenangebot zugänglich gewesen ist, sofern der Mietpreis nicht deutlich überhöht ist.
3. Die konkreten Mietbedingungen wie ungeklärte Mietdauer, Finanzierung durch den Vermieter, Fehlen einer Kreditkarte, Verzicht des Vermieter auf eine Kaution usw. begründen einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent.
4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Ausstattung des Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes AG Wuppertal auf und spricht weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten zu. Der Grundpreis des Normaltarifes wird mittels des Durchschnitts der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Hinzu kommen ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bestimmt.

Bedeutung für die Praxis: Die Klägerin verlangte restliche Mietwagenkosten nach Schwacke, weil eine Mittelwertberechnung nach Fracke nicht infrage komme. Denn der Geschädigte brauchte sofort ein Fahrzeug und konnte die Bedingungen der Fraunhofer-Internetpreiserhebung wie die Kostenvorfinanzierung nicht erfüllen. Die Höhe der klägerischen Abrechnung sah das Gericht jedoch als einen überhöhten Tarif an, zu dessen ausnahmsweise denkbarer Erstattungsfähigkeit sich der Kläger hätte auch binnen 4 Stunden nach dem Unfall am regionalen Markt erkundigen müssen. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass eine konkrete Erkundigungspflicht des Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn der sich in einer Not- und Eilsituation befindet. Sehr weitgehend und den Geschädigten sicherlich überfordernd verlangt das Gericht jedoch eine telefonische Preisrecherche, sofern der Geschädigte zwischen Unfall und Ersatzanmietung 4 Stunden Zeit hat. Daher sei der klägerisch verlangte Schadenersatzbetrag – der als überhöhter Unfallersatztarif angesehen wird – nicht erstattungsfähig, sondern lediglich der Mittelwert aus den Listen zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Der Eigenersparnis-Abzug wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag hin vorgenommen, anstatt lediglich auf den Grundbetrag. Eine Eigenersparnis in Bezug auf Kosten eines Navigationsgerätes, einer Haftungsreduzierung und auf eine Zweitfahrer-Erlaubnis für den Mietwagen sowie auf einen unfallbedingten Aufschlag sind jedoch unsinnig.

Zitiervorschlag: „Unfallbedingter Aufschlag“

„Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i.H.v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution…“
(Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020 )

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 32 C 99/20 vom 14.07.2020)

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
2. Zur Ermittlung erforderlicher Kosten hat der Geschädigte nicht darzulegen, dass ihm kein günstigeres Mietwagenangebot zugänglich gewesen ist, sofern der Mietpreis nicht deutlich überhöht ist.
3. Die konkreten Mietbedingungen wie ungeklärte Mietdauer, Finanzierung durch den Vermieter, Fehlen einer Kreditkarte, Verzicht des Vermieter auf eine Kaution usw. begründen einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent.
4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Ausstattung des Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes AG Wuppertal auf und spricht weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten zu. Der Grundpreis des Normaltarifes wird mittels des Durchschnitts der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Hinzu kommen ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bestimmt.

Bedeutung für die Praxis: Die Klägerin verlangte restliche Mietwagenkosten nach Schwacke, weil eine Mittelwertberechnung nach Fracke nicht infrage komme. Denn der Geschädigte brauchte sofort ein Fahrzeug und konnte die Bedingungen der Fraunhofer-Internetpreiserhebung wie die Kostenvorfinanzierung nicht erfüllen. Die Höhe der klägerischen Abrechnung sah das Gericht jedoch als einen überhöhten Tarif an, zu dessen ausnahmsweise denkbarer Erstattungsfähigkeit sich der Kläger hätte auch binnen 4 Stunden nach dem Unfall am regionalen Markt erkundigen müssen. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass eine konkrete Erkundigungspflicht des Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn der sich in einer Not- und Eilsituation befindet. Sehr weitgehend und den Geschädigten sicherlich überfordernd verlangt das Gericht jedoch eine telefonische Preisrecherche, sofern der Geschädigte zwischen Unfall und Ersatzanmietung 4 Stunden Zeit hat. Daher sei der klägerisch verlangte Schadenersatzbetrag – der als überhöhter Unfallersatztarif angesehen wird – nicht erstattungsfähig, sondern lediglich der Mittelwert aus den Listen zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Der Eigenersparnis-Abzug wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag hin vorgenommen, anstatt lediglich auf den Grundbetrag. Eine Eigenersparnis in Bezug auf Kosten eines Navigationsgerätes, einer Haftungsreduzierung und auf eine Zweitfahrer-Erlaubnis für den Mietwagen sowie auf einen unfallbedingten Aufschlag sind jedoch unsinnig.

Zitiervorschlag: „Unfallbedingter Aufschlag“

„Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i.H.v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution…“
(Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020 )

 

Vergleichstabelle Nutzungsausfall und Fraunhofer

Laut eines aktuellen Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az. 25 C 104/20 vom 10.12.2020), das sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung bezieht, ist es problemlos möglich, wenn sich der Versicherer bzgl. Mietwagenkosten quer stellt, die  Nutzungsaufallentschädigung einzuklagen, obwohl doch eigentlich ein Ersatzfahrzeug vermietet wurde.

Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

Die Beklagte lehnte die Erstattung weiterer Mietwagenkosten ab und kürzte eine eigentlich sehr moderate Abrechnung für 24 Tage Mietwagen auf ca. 25 Prozent der Mietwagenforderung herunter. Um sich nicht in die Untiefen der Mietwagenrechtsprechung zu begeben, forderte der Geschädigte dann eben Nutzungsausfall, was ...

Fraunhofer 2020

Das Fraunhofer-Institut IAO hat aktuell darüber informiert, dass seine Studie zu Mietwagenpreisen 2020 erschienen sei.

Wir sind sehr gespannt, was man sich in diesem Jahr wieder hat einfallen lassen, um seine angeblich korrekten und neutral erhobenen Werte noch überzeugender an die Gerichte zu bringen, damit die deutschen Versicherer, mit denen man in vielfältiger Weise zum gegenseitigen Nutzen zusammenarbeitet, mit den Ergebnissen zufrieden sind.

Wir werden – sobald die Ergebnisse für uns einsehbar sind – im Mitgliederbereich der Internetseite darüber berichten, was von den Inhalten der Liste zu halten ist.

https://nachrichten.idw-online.de/2020/12/17/marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2020/

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel „auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist“ und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel „auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist“ und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis „inklusive aller Nebenkosten“ vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber – laut einer gefertigten internen Notiz – in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis „inklusive aller Nebenkosten“ vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber – laut einer gefertigten internen Notiz – in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit „oder ähnlich“ bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit „oder ähnlich“ bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Landgericht Zwickau 6 S 25/20 vom 30.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Zwickau 22 C 263/19 vom 04.12.2019)

1. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel verwendbar.
2. Für die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte spricht die nicht-anonyme Befragungsmethose, da hierdurch die Ergebnisse verlässlich und nachprüfbar werden.
3. Eine Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte spricht, dass Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt wurde und sich auf besondere Internetangebote stützt.
4. Im Fall einer Not- und Eilsituation hat der Geschädigte Anspruch auf die entstandenen Kosten, das unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit.
5. Kosten vereinbarter und erforderlicher Nebenleistungen für Zustellung und Abholung sowie eine Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Zwickau hebt eine erstinstanzliche Fraunhofer-Entscheidung des Amtsgerichtes auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Insbesondere wird dem Amtsgericht der Irrtum bescheinigt, dass Schwächen der Methode von Fraunhofer hinnehmbar seien, wenn es sich nicht um eine Eil- und Notsituation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges handele. Das Landgericht schließt sich ganz generell den Anwendern der Schwacke-Liste an und verweist auf grundsätzliche methodische Probleme der Fraunhofer-Liste.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zwickau geht sehr genau auf die Kritikpunkte an den Listen ein. Ein vermeintlicher Schwacke-Nachteil wird dabei revidiert. Denn wenn die bei Schwacke verwendeten Preise nicht anonym zusammengetragen wurden, bedeutet dies für das Gericht, dass diese dadurch nachprüfbar und verlässlich werden. Das ist in Bezug auf eine Zusammenstellung von tausenden Werten zu einer Statistik ein gewichtiger Punkt. Zumal der Fraunhofer-Liste schon von Beginn an vorgeworfen wird, dass ihre Werte nicht nachvollziehbar seien und auch nicht überprüfbar. Zudem wird die – wenig transparente – Fraunhofer-Methodik durch die gemeinsame Vorarbeit mit der Versicherungswirtschaft seit Jahren angezweifelt. Das sieht auch das Gericht so und sieht die Liste der neutralen Schwacke-Organisation klar im Vorteil und lässt daher nur diese als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gelten.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Landgericht Zwickau 6 S 25/20 vom 30.10.2020
(Amtsgericht Zwickau 22 C 263/19 04.12.2019)

1. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel verwendbar.
2. Für die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte spricht die nicht-anonyme Befragungsmethose, da hierdurch die Ergebnisse verlässlich und nachprüfbar werden.
3. Eine Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte spricht, dass Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt wurde und sich auf besondere Internetangebote stützt.
4. Im Fall einer Not- und Eilsituation hat der Geschädigte Anspruch auf die entstandenen Kosten, das unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit.
5. Kosten vereinbarter und erforderlicher Nebenleistungen für Zustellung und Abholung sowie eine Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Zwickau hebt eine erstinstanzliche Fraunhofer-Entscheidung des Amtsgerichtes auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Insbesondere wird dem Amtsgericht der Irrtum bescheinigt, dass Schwächen der Methode von Fraunhofer hinnehmbar seien, wenn es sich nicht um eine Eil- und Notsituation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges handele. Das Landgericht schließt sich ganz generell den Anwendern der Schwacke-Liste an und verweist auf grundsätzliche methodische Probleme der Fraunhofer-Liste.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zwickau geht sehr genau auf die Kritikpunkte an den Listen ein. Ein vermeintlicher Schwacke-Nachteil wird dabei revidiert. Denn wenn die bei Schwacke verwendenden Preise nicht anonym zusammengetragen wurden, bedeutet das für das Gericht, dass diese dadurch nachprüfbar und verlässlich werden. Das ist in Bezug auf eine Zusammenstellung von tausenden Werten zu einer Statistik ein gewichtiger Punkt. Zumal der Fraunhofer-Liste schon von Beginn an vorgeworfen wird, dass ihre Werte nicht nachvollziehbar seien und auch nicht überprüfbar. Zudem wird die – wenig transparente – Fraunhofer-Methodik durch die gemeinsame Vorarbeit mit der Versicherungswirtschaft seit Jahren angezweifelt. Das sieht auch das Gericht so und sieht die Liste der neutralen Schwacke-Organisation klar im Vorteil und lässt daher nur diese als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gelten.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht – anders als die Beklagte meint – schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse – zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, …) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Zitiervorschlag „Schwacke zur Schätzung geeignet“

„Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. (…) Es lagen außerdem 4.237 Preisinformationen der übergerionalen Anbieter und von zahlreichen regional tätigen Autovermietern vor, die per Doppelmeldung überprüft wurden; außerdem wurden bei 218 Anbietern Preis-Informationen aus dem Internet als PDF-file o.ä. ausgedruckt. Ferner wurden Überprüfungen der zugesandten Preisinformationen durch anonyme Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt. (…) Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichltich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften im Hinblick hierauf sehr gering sein.
Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen.
(Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020) (Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht – anders als die Beklagte meint – schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse – zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, …) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges – also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes – Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten, wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges – also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes – Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Rostock 42 C 293/19 vom 13.02.2020)

1. Der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer ist zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall geeignet.
2. Die lediglich abstrakten Einwendungen der Beklagten mittels nicht vergleichbarer Internetausdrucke zeigen keine konkreten Tatsachen auf, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
3. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten wird zurückgewiesen. Da Daten aus der Vergangenheit nicht vorliegen, fehlt es zudem an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten.
4. Das Gericht betont den Anspruch des Geschädigten auf einen gleichwertigen Ersatzwagen und verneint für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten eine Herabstufung der Fahrzeuggruppe wie beim Nutzungsausfall.
5. Diesem arithmetischen Mittelwert ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent hinzuzufügen. Eine unfalltypische Ausnahmesituation ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter in Anspruch nehmen musste und außerdem umgehend bereits am nächsten Werktag ein Ersatzfahrzeug benötigte.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine niedrige Selbstbeteiligung im Schadenfall und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine bisherige Mietwagenrechtsprechung und wendet zur Schätzung des Grundpreises des Normaltarifes die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer an. Die Angriffe des Haftpflichtversicherers mittels Internetscreenshots werden zurückgewiesen, da diese unkonkret und unpassend waren. Auf den Normaltarif wird ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen, unter anderem da der Geschädigte nicht zur Vorauskasse der Mietwagenkosten in der Lage gewesen ist. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Ausstattung mit Navigationsgerät kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Von besonderer Bedeutung ist es, wenn eine Berufungskammer in Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag erkennt, dass der Geschädigte nur ein Ersatzfahrzeug erhalten konnte, wenn ihm der Vermieter spezifische Leistungen zukommen lässt, die dessen Risiko erhöhen oder einen Mehraufwand darstellen und sodann ein Aufschlag zugesprochen wird. So auch hier. In Bezug auf die Nebenkosten hat sich die Kammer sehr klar auch für die Kosten des Navigationsgerätes entschieden und der Beklagten dazu ihre eigenen Screenshots von Internetangeboten vorgehalten, auf denen diese Kosten auch beim Internetanbieter separat aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Gericht seine Fracke-Linie bestätigt. Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte – wie hier das Vorgericht – ähnlich des Vorgehens beim Nutzungsausfall einen Abzug von den Grundwerten wegen des Alters des Geschädigtenfahrzeuges vornehmen. Das hat das Berufungsgericht verneint und auf den korrekten Grundsatz verwiesen, dass der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hat.

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Vor diesem Hintergrund besteht auch eine den Aufschlag rechtfertigende unfalltypische Ausnahmesituation, die die Kammer (…) auf die beanspruchten 20 Prozent schätzt (…). Darüber hinaus ist der Aufschlag auch aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zuzubilligen, denn die Autovermietung hat vorliegend auf Vorkasse gegenüber der Hartz IV-empfangenden Klägerin verzichtet…“
Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Rostock 42 C 293/19 vom 13.02.2020)

1. Der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer ist zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall geeignet.
2. Die lediglich abstrakten Einwendungen der Beklagten mittels nicht vergleichbarer Internetausdrucke zeigen keine konkreten Tatsachen auf, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
3. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten wird zurückgewiesen. Da Daten aus der Vergangenheit nicht vorliegen, fehlt es zudem an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten.
4. Das Gericht betont den Anspruch des Geschädigten auf einen gleichwertigen Ersatzwagen und verneint für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten eine Herabstufung der Fahrzeuggruppe wie beim Nutzungsausfall.
5. Diesem arithmetischen Mittelwert ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent hinzuzufügen. Eine unfalltypische Ausnahmesituation ergibt sich bereits aus daraus, dass der Geschädigte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter in Anspruch nehmen musste und außerdem umgehend bereits am nächsten Werktag ein Ersatzfahrzeug benötigte.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine niedrige Selbstbeteiligung im Schadenfall und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine bisherige Mietwagenrechtsprechung und wendet zur Schätzung des Grundpreises des Normaltarifes die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer an. Die Angriffe des Haftpflichtversicherers mittels Internetscreenshots werden zurückgewiesen, da diese unkonkret und unpassend waren. Auf den Normaltarif wird ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen, unter anderem, da der Geschädigte nicht zur Vorauskasse der Mietwagenkosten in der Lage gewesen ist. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Ausstattung mit Navigationsgerät kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Von besonderer Bedeutung ist es, wenn eine Berufungskammer in Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag erkennt, dass der Geschädigte nur ein Ersatzfahrzeug erhalten konnte, wenn ihm der Vermieter spezifische Leistungen zukommen lässt, die dessen Risiko erhöhen oder einen Mehraufwand darstellen und sodann ein Aufschlag zugesprochen wird. So auch hier. In Bezug auf die Nebenkosten hat sich die Kammer sehr klar auch für die Kosten des Navigationsgerätes entschieden und der Beklagten dazu ihre eigenen Screenshots von Internetangeboten vorgehalten, auf denen diese Kosten auch beim Internetanbieter separat aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Gericht seine Fracke-Linie bestätigt. Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte – wie hier das Vorgericht – ähnlich des Vorgehens beim Nutzungsausfall einen Abzug von den Grundwerten wegen des Alters des Geschädigtenfahrzeuges vornehmen. Das hat das Berufungsgericht verneint und auf den korrekten Grundsatz verwiesen, dass der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hat.

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Vor diesem Hintergrund besteht auch eine den Aufschlag rechtfertigende unfalltypische Ausnahmesituation, die die Kammer (…) auf die beanspruchten 20 Prozent schätzt (…). Darüber hinaus ist der Aufschlag auch aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zuzubilligen, denn die Autovermietung hat vorliegend auf Vorkasse gegenüber der Hartz IV-empfangenden Klägerin verzichtet…“
Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

Daten des Schwacke-Automietpreisspiegels 2020 verfügbar

eurotaxSchwacke hat auch in 2020 Mietwagenpreise erhoben und dazu den Grundwert des Normaltarifes sowie Nebenkosten in SchwackeNet veröffentlicht.

Die Daten für 2020 sind abrufbar.

Soweit ein erster Blick eine grobe Übersicht ergeben hat, sind die Daten annähernd auf dem Niveau des Vorjahres angekommen. Das gilt für den Grundpreis ebenso wie für die Kosten der Nebenleistungen.

 

Liste aktueller Urteile August und September 2020

Anbei die Liste aktueller Urteile rund um Mietwagen-Themen.

Wir haben auf eine Anregung hin die Einsender der bei uns eingehenden Urteile von nun an in der Liste vermerkt. So wird erkennbar, welche Anwälte sich nicht lediglich mit der Durchsetzung von Reparaturkosten und ähnlichem auskennen, sondern sich auch die Mühe machen und erfolgreich darin sind, Mietwagenkosten beim Unfallgegner durchzusetzen.

Möchte ein Einsender nicht genannt sein, kann er das gern vermerken oder uns anderweitig informieren.

 

 

...

Rep.-Kosten Mietwagen: Keine Kürzung wegen angeblicher Rabattvereinbarungen

Nach einem BGH-Urteil vom letzten Jahr (BGH vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19) steht fest, dass sowohl bei fiktiver, als auch konkreter Abrechnung von Reparaturkosten eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges eventuell bestehende Rabattvereinbarungen des Geschädigten mit der reparierenden Werkstatt im Rahmen der Schadenregulierung zu berücksichtigen sind. Wir haben ausführlich in MRW 4-2019 S. 65 hierzu rechtlich aufgeklärt.

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die allermeisten – vor allem kleineren – Autovermieter keine Rabattvereinbarungen zur Fahrzeugreparatur vereinbart haben dürften. Denn dazu ist ihr Geschäftsmodell schlicht ungeeignet. Die Fahrzeuge werden relativ schnell wieder ausgeflottet, häufig nach 6 Monaten. Bei schweren Schäden werden die Fahrzeuge direkt abgegeben und kleinere Kratzer werden erst am Ende der Haltedauer z.B. mit dem Leasinggeber abgerechnet. Es würde sich nicht lohnen, bei jedem kleinen Schaden eine neutrale Expertise einzuholen und den Wagen aus der Vermietung zu nehmen. Daher sind diese Unternehmen keine so guten Kunden der Reparaturbetriebe, als dass Ihnen hier nennenswerte Rabatte eingeräumt würden.

Aus diesem Grund kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auch einen Rabatt-Abzug nicht vornehmen.

So hat dann auch ein erstes Landgericht in der Berufungsinstanz entsprechend entschieden, dass die Rabattkürzung des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Höhe von 15 % auf Kosten der Fahrzeugreparatur unrechtmäßig ist. Denn der Fuhrparkhalter/Vermieter konnte darstellen, dass der er in seiner Konstellation keine Rabattvereinbarung mit einer Reparaturwerkstatt unterhalten hat.

LG Arnsberg, Az. I-3 S 2/20 vom 13.09.2020

Das Urteil wird in Kürze in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar sein.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: „Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot“

In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (…) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (…), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung.“ (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: „Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot“

In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (…) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (…), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung.“ (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)

Längere Mietdauer wegen Corona

In den letzten Monaten kam es vielfach zu neuem Streit um die Mietwagendauer. Obwohl im Gutachten eine bestimmte Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen war, konnte eine teils erheblich längere Ersatzwagenanmietung notwendig sein, da wegen der Corona-Auswirkungen Autohäuser geschlossen waren. Die Folge davon war, dass der/die Geschädigte nicht so schnell einen Gebrauchtwagen erhalten konnte. Versicherer verweisen dann üblicherweise auf die Angaben im Gutachten bzw. zahlen maximal die „Standard-14 Tage“.

Mit dem Amtsgericht Wolfsburg hat nun, soweit erkennbar, erstmals ein Gericht entschieden, dass auf Basis der Corona-Maßnahmen auch eine längere Anmietdauer gerechtfertigt sein kann, hier waren es vier Wochen.

Weder sei der Geschädigte verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu erwerben, noch auf dem Privatmarkt zu kaufen. Eine Dauer von etwas mehr als einem Monat wird vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht als unangemessen lange angesehen und der Haftpflichtversicherer hat die längeren Mietwagenkosten zu erstatten.

Urteil AG Wolfsburg vom 12.10.2020, Az. 23 C 48/20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Aachen 115 C 406/19 vom 08.04.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an das Mietwagenunternehmen ist wirksam vereinbart worden.
2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor, auch nicht vor dem Hintergrund der aktuelleren BGH-Urteile vom 17.07.2018 und 18.02.2020.
3. Die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO wird anhand des arithmetischen Mittels aus den Listen von Fraunhofer und Schwacke vorgenommen.
4. Gesondert berechnete Leistungen sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie vertraglich vereinbart und angefallen sind.
5. Der Beklagten obliegt die – hier nicht erfüllte – Beweislast für die Information des Geschädigten über ein vergleichbares und zugängliches günstigeres Direktvermittlungsangebot.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht äußert sich auf mehreren Seiten zu der Frage, ob der Autovermieter aufgrund seines Abtretungs-Formulars aktivlegitimiert ist und sieht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Normaltarif wird mittels Bildung des Durchschnittswertes aus den Listen berechnet und erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind darüber hinaus zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen verstärkt, die Aktivlegitimation klagender Autovermieter in Abrede zu stellen und verweisen dazu auf BGH-Urteile aus Sachverständigen-Verfahren. Daher wird gerügt, dass die Formulierungen der Abtretung keine Regelungen zur Rückabtragung enthalten. Die Berufungskammer des LG Aachen sah darin aber keine Intransparenz, da sich die Pflicht zur Rückabtretung aus dem Abtretungsgeschäft selbst bereits ergebe. Das Landgericht ließ die Revision beim BGH zu, der Haftpflichtversicherer hat diese aber nicht aufgenommen, sondern die Forderung bezahlt.

Zitiervorschlag: „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot in den Formulierungen der Abtretung (AGB)“

„Die Abtretungsvereinbarung, bei der es sich unstreitig um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt, ist nicht unwirksam. Sie ist – auch unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und unverständlich.

… verstößt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht verständlich. Nr. 1 der Vereinbarung besteht aus drei kurzen und einfach zu verstehenden Sätzen. Nr. 2 besteht aus einem kurzen Satz. Dies allein stellt schon einen wesentlichen Unterschied zur Regelung in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (vgl. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris) dar. Die dortige Regelung war insgesamt 13 Zeilen lang, hinzu kam eine weitere Regelung zur Weiterabtretung, die drei Zeilen lang war. Die dortigen Regelungen waren durch verklausulierte Sätze gekennzeichnet. Es wurden außerdem verschiedene Regelungen aufgenommen, die jeweils aufeinander bezogen waren und nur in besonderen Einzelfällen zur Anwendung kommen sollten. Bei einer solchen Informationsflut und einer Überregulierung kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mehr  erkennen, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Im vorliegenden Fall trifft dies alles nicht zu.

… Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass er seine etwaigen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen abtritt und sich hierum zunächst nicht weiter kümmern muss. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die  Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss er selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies leuchtet auch einem durchschnittlichen Verbraucher ein, hat er doch Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen, die er grundsätzlich zu vergüten hat. Nur aufgrund der Sondersituation nach einem Verkehrsunfall kann es sein, dass er selbst für das Mietfahrzeug nicht zahlen muss.

Im Gegensatz zu den Klauseln, welche Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, waren, verstößt die verwendete Abtretungsklausel auch inhaltlich  nicht gegen das Transparenzgebot.
Die dortigen Klauseln sind vom Bundesgerichtshof beanstandet worden, weil jeweils für einen Durchschnittsverbraucher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verständlich gemacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. …
Demgegenüber weist die hier zu beurteilende Klausel keine derartigen Unklarheiten auf. … Für die Rückübertragung sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, aufgestellt hat …“
(Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020)

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