Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3064/16 vom 28.03.2017
1. Zur Schätzung der berechtigten Schadenersatzforderung wegen erforderlicher Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des Selbstzahlertarifs aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen.
2. Eine Anwendung der Werte aus der Fraunhoferliste wird abgelehnt, da es sich bei dem Verweis auf Fraunhofer nicht um einen konkreten Sachvortrag handelt und diese Liste erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ist nicht nachvollziehbar, da die Methoden und Ergebnisse der Institute nicht vergleichbar sind.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar.
5. Der Verweis auf tatsächlich vorhandene günstigere Angebote zum Anmietzeitpunkt ist zur Erschütterung der Schätzgrundlage ungeeignet.
6. Die erkennbare Annahme des Haftpflichtversicherers, nur die Kosten des günstigsten Mietwagens seien grundsätzlich erstattungsfähig, wird als rechtsirrig zurückgewiesen.
7. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten wegen nicht erfolgter Erkundigung nach günstigeren Alternativen wird verneint, da dieser zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und der Preis des Ersatzfahrzeuges nicht als deutlich überhöht angesehen werden kann.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet zur Mietwagenkostenschätzung die Schwackeliste an. Fraunhofer wird mit ausführlicher Begründung ebenso abgelehnt wie die Mittelwertberechnung aus beiden Listen. Die Argumente der Beklagten gegen Schwacke und gegen die klägerische Abrechnung sind für das Gericht nicht stichhaltig. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung kann die Diskussion der Eilbedürftigkeit der Anmietung außen vor bleiben, da die Forderung einen vergleichbaren Normaltarif nicht übersteigt. Außer dem Normaltarif sind Kosten für Nebenleistungen wegen Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Ersatzwagens und Zweitfahrer zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält eine Vielzahl von erwähnenswerten Aspekten. Ein Verweis im Mietvertrag auf die Preisliste des Vermieters wird zur wirksamen Vertragsgestaltung als vollkommen ausreichend angesehen. Das substanzlose Bestreiten der Beklagten in verschiedene Richtungen wie zu der Tatsache der Anmietung an sich, zur wirksamen Vertragsvereinbarung, zur Wirksamkeit der Preisvereinbarung und zum Fahrbedarf wird konkret zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste scheide aus, da Fraunhofer vornehmlich Internetangebote berücksichtigt habe. Gegen die Eignung von Fraunhofer spricht auch die unterstellte Vorabreservierung, der bei der Erhebung vorher feststehende Mietzeitraum, die Schwierigkeiten bei der Fahrzeugauswahl, die Zusammenfassung in große bzw. riesige PLZ-Gebiete (Telefonerhebung), wodurch der regionale Markt nicht abgebildet wird und die Werte nicht vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Anmietung des vorliegenden Falles mit den Internetangeboten, die die Beklagte vorlegte, scheitert bereits an der Unterstellung einer festen Mietdauer. Auf weitere klägerische Argumente gegen die Aussagekraft der Internetangebote musste das Gericht damit nach eigener Ansicht nicht mehr eingehen. Das Gericht befasst sich auch mit der immer weiter aufkommenden Praxis des Haftpflichtversicherers, sich von kooperierenden Vermietern bestätigen zu lassen, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt dort hätte günstiger anmieten können. Da es naturgemäß erscheint, dass ein Mittelwert einer Schätzgrundlage auch günstigere (und höhere) Angebote berücksichtigt haben muss, um daraus einen Mittelwert zu errechnen, wird dieses Argument der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen und eine Beweisaufnahme abgelehnt. Das Gericht nennt die Annahme des Versicherers rechtsirrig, dass nur der günstigste Preis erstattungsfähig ist. Aus der Schätzgrundlage Schwacke wendet das Gericht das arithmetische Mittel an, da die Anwendung eines Modus ggf. zu Verzerrungen führen könnte. (Anmerkung: Hintergrund ist das Problem, dass der Modus als der häufigste genannte Wert logischer Weise auch zufällig ein Minimum oder ein Maximum darstellen kann. Würde man ihn anwenden, da der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit auf dieses Angebot trifft, käme es jedoch in allen anderen Fällen zu schwer zu vermittelnden Verzerrungen.)
Zum Urteil...