Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017
1. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann das Gericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwackeliste-Automietpreisspiegel vornehmen.
2. Die Beklagte zeigt mit ihrem Verweis auf niedrigere Werte der Fraunhoferliste keine konkreten Mängel auf, die eine Ungeeignetheit der Schwackeliste vermuten ließen.
3. Die von ihr vorgelegten Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den Anmietzeitraum und sind nicht mit den konkret erforderlichen Leistungen der Autovermietung vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Vorfinanzierung notwendig oder weitere Kosten und Auflagen beachtlich gewesen wären.
4. Die Internetangebote unterstellen zudem eine bereits zu Beginn bekannte Mietdauer, die im Fall der Vermietung nach einem Unfall jedoch offen bleibt.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf der Verletzung seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu machen, da sich eine solche Pflicht nur ergeben kann, wenn die Höhe des vertraglich vereinbarten Tarifes weit über den Vergleichspreisen liegt.
Zusammenfassung: Der Klage der Autovermietung aus abgetretenem Recht wird in Bezug auf die Mietwagenkosten vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht wendet die Schwackeliste an, weist den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Werte der Fraunhoferliste und zu Internet-Beispielen mit ausführlicher Begründung zurück. Kern der Begründung sind die Hinweise, warum die Internetangebote keinen konkreten Sachvortrag darstellen.
Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Berlin sieht viele Gründe, warum die in diesem Fall vorgelegten Internetbeispiele keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste darstellen können. Dies sind die offene Mietdauer, die Notwendigkeit der Betrachtung des Endpreises inkl. der erforderlichen Zusatzleistungen (wie der Zusatzfahrer), der falsche Zeitraum, die nicht übereinstimmenden oder nicht erkennbaren sonstigen Bedingungen wie Km-Grenzen, Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung. Abschließend weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass das Kammergericht in Berlin, anders als die Beklagte meint, keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes geschaffen habe. Das höchste Berliner Gericht für solche schadenrechtlichen Sachverhalte habe lediglich eine Mittelwert-Entscheidung nicht beanstandet. Damit sei auch aus Sicht des Kammergerichtes eine Anwendung der Schwackeliste denkbar.
Zum Urteil ...