Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017
1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.
Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.
Zum Urteil...