Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17/26

Oberlandesgericht Koblenz 12 U 996/25 vom 17.03.2026 (Verfügung)

  1. Das OLG Koblenz weist die Beklagte und Berufungsklägerin darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz keine Aussicht auf Erfolg hat.
  2. Da der Geschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung konkret und rechtzeitig vor einer längerdauernden Reparatur und Ersatzfahrzeug-Nutzung warnte, hätte diese selbst kostenminimierende Maßnahmen ergreifen können.
  3. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grund-Tarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
  4. Auch die Kosten weiterer Nebenleistungen, wie die weitgehende Reduzierung der Mieterhaftung für Schäden am Mietfahrzeug oder Winterreifen, sind zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das OLG Koblenz bestätigt im Rahmen einer Verfügung zur materiellen Prozessleitung eine Entscheidung der Vorinstanz, in der diese die erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität nach Schwacke, Aufschlag und Nebenkosten zugesprochen hatte.

Bedeutung für die Praxis:

Mit einer Verfügung an die Parteien macht der 12. Senat des OLG Koblenz deutlich, in welche Richtung er in der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten urteilen könnte. Wichtig ist, dass die Auffassung des Landgerichts auch den Senat überzeugt, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage anwendbar sei und die Beklagte mit den üblichen Internet-Screenshots dagegen keinen berücksichtigungsfähigen konkreten Sachvortrag gehalten habe.
Des Weiteren hält der Senat den unfallbedingten Aufschlag für durchsetzbar, auch wenn er seine Berechtigung anscheinend im dem konkreten Fall von einer Eilsituation abhängig macht. Der BGH sieht einen Grund für einen unfallbedingten Aufschlag über eine Eil- und Notsituation hinaus auch in anderen Mehrleistungen, die der Vermieter für einen Unfallgeschädigten erbringen muss, damit dieser so gestellt ist wie vor dem Unfall, … zum Beispiel das zusätzliche Risiko, dass der Schädiger aufgrund später festgestellter nur anteiliger Haftung den Schaden nicht komplett reguliert und der Vermieter einen insolventen Mieter gegenüber hat.

Die Beklagte hat die Berufung zurückgenommen und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag bezahlt.

Zum Urteil der Erstinstanz: Landgericht Koblenz 5 O 32/25 vom 18.09.2025

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06/26

 

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