Licht im Dunkel der Preisvorgaben für Mietwagen
Eigentlich ist die Sache hiermit zu Ende erzählt. Die Gerichte müssen die Fragen dahinter nur noch verstehen und entsprechend beantworten. Dann ist das Thema Preisvorgabe – wie sie heute von den Haftpflichtversicherungen gelebt wird – beendet.
Zwei Schreiben der DEVK in derselben Sache mit unterschiedlicher Preisnennung
Was ist gemeint?
Die Haftpflichtversicherer rufen und schreiben Geschädigte sofort an, wenn sie von einem Unfall erfahren. Sie versuchen, den Geschädigten eine als „Angebot“ getarnte Preisvorgabe für Ersatzwagen unterzujubeln. Leider sehen viele Gerichte bisher nicht genau genug hin, auch der BGH noch nicht.
Korrekt wären solche Preisvorgaben, wenn die angebotene Leistung konkret genug beschrieben ist, damit der Geschädigte oder besser noch sein Anwalt (by the way: wer verzichtet eigentlich noch freiwillig auf rechtlichen Beistand in einem Streit um Geld mit einem übermächtigen Gegner, wenn er den Anwalt noch nicht einmal bezahlen muss?) prüfen können, ob sie dem Schadenersatzanspruch genügt.
Die Regulierungspraxis der gegnerischen Versicherer besteht heute jedoch darin, auf rudimentären Daten aufbauend irgendein Angebot zu machen. Denn vielen Gerichte reicht das heute leider, um den Geschädigten an den dort genannten Preis gebunden zu sehen.
Doch das ist rechtsfehlerhaft. Die Grundlinien des Schadenersatzrechts verlangen von der Versicherung den Beweis, dass dem Geschädigten ein konkretes und für diesen zumutbares preislich unter einem Marktpreis liegendes Angebot unterbrietet wurde. Ein konkretes Angebot muss das konkret angebotene Fahrzeug beinhalten. Ohne diese Angabe ist es vollkommen beliebig, nicht prüfbar und nur darauf ausgelegt, den Geschädigten seiner Rechte zu berauben.
Einen klaren Beweis für die unangebrachte Vorgehensweise liefert wieder einmal die DEVK. Sie schreibt unter anderem in ihrer Preisvorgabe:
„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeugs eine höhere Preisklasse zusteht, werden sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“
Das heißt nichts anderes, als:
„Der BGH hat uns erlaubt, möglichst schnell einen Preis zu nennen (mehr zahlen wir dann auch nicht), den wir uns ausgedacht haben, weil es ja sein könnte, dass die damit laut unseren Listen gemeinte Größe eines Fahrzeuges Ihrem Fahrzeug entspricht. Häufig irren wir uns damit natürlich, denn wir wissen ja von Ihrem Fall nicht viel. Dann ändern wir das eben später vielleicht auf eine andere Fahrzeug-Größe und einen anderen Preis, wenn wir wollen. Aber das sagen wir Ihnen vermutlich gar nicht, denn Sie bekommen davon nichts mit, weil wir ja direkt und an Ihnen vorbei mit dem Vermieter im Stillen abrechnen.“
Und dann die Krönung in der Sache
(siehe Link / PDF-Datei oben)
Der Geschädigte bekommt von demselben Sachbearbeiter zwei Schreiben.
Am 12.05.2025 wird ihm ein Tages-Maximalpreis in Höhe 47 Euro genannt, inkl. aller Nebenkosten für einen zu seinem Schadenersatzanspruch passenden Ersatzwagen.
Am 26.05.2025 erhält er ein weiteres Schreiben und hier ist der Betrag auf 53 Euro angehoben worden, versehen mit der Einschränkung, dass es ja immer noch sein könnte, dass man sich irre und er einen höheren Anspruch haben könnte.
Das liefert wiederholt den Beleg dafür, dass die Versicherer-Schreiben in den blauen Dunst hinein verfasst sind und selbst wenn das Fahrzeug mal richtig benannt wäre, deshalb keine Bindungswirkung entfalten können. Denn wenn ich heute einen Unfall habe und das Angebot daneben liegt und nichtig ist, muss ich es mir morgen bei einem weiteren Unfall gar nicht mehr ansehen, weil ich ja schon weiß, wie der Regulierungsgegner versucht, mich hinters Licht zu führen.