Aktuelle Argumente aus Urteil LG Bonn

Der allgemeine Vortrag gegen die Anwendung einer bestimmten Schätzgrundlage ist unzureichend. Versicherer versuchen zunehmend mit Ausdrucken von Internetangeboten gegen die Verwendung der Schwacke-Liste vorzugehen. Diese Ausdrucke taugen jedoch mangels Vergleichbarkeit nicht als Argument. Doch der Vortrag der Klägerseite ist derzeit meistens unzureichend.

Aus diesem Grund verweisen wir auf ein aktuelles Urteil des Landgericht Bonn, dem relevante Argumente zu entnehmen sind:

– bei Internetangeboten handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht vergleichbar sein muss (BGH VI ZR 7/09)
– von der Beklagten eingeholte „Angebote“ sind sehr pauschal, ohne Zusatzkosten und Vertragsbedingungen (Siehe dazu auch unter http://www.bav.de/service/vermietung-nach-unfaellen/615-internet-anmietbedingungen-2009.html
– Angebote enthalten einen „Preis bei Sofortzahlung“
– bei anderen gehen die Zahlungsmodalitäten nicht hervor, bzw. bedingen eine Kreditkarte oder die Hinterlegung einer Kaution

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Ergänzend weisen wir auf das Urteil einer weiteren Kammer des LG Bonn zur o.g. Problematik hin: LG Bonn 8 S 86/11 vom 28.06.11 (Zu den Angeboten, die Versicherer in Prozesse einführen, siehe Urteilsdatenbank)

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