Wenn Gerichte bzgl. Mietwagenkosten Gutachten beauftragen
Einerseits hat der BGH entschieden, dass der Tatrichter nach § 287 ZPO besonders freigestellt ist, zu schätzen und dazu auch Auf- und Abschläge auf Werte aus den grundsätzlich anwendbaren Listen festlegen kann.
Anderseits kann er auch einen Sachverständigen bemühen, wenn er die Frage zu beantworten hat, ob eine Schadenersatzforderung, die ihren Ursprung in der Abrechnung einer Ersatzmiete hat, den Marktgepflogenheiten entspricht und deshalb berechtigt ist.
Der Weg über ein Sachverständigengutachten ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Doch muss dieser Weg auch sinnvoll sein.
Denn es ist die Frage zu klären, zu welchem Preis der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt auf dem regionalen Markt eine passende Mobilität erhalten hätte. Mit dieser Aussage würde das Gericht in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit des von der Schädigerseite verlangten Betrages zu beurteilen.
In einem aktuellen Verfahren am Amtsgericht Siegen wurde nun folgender Beweisbeschluss gefasst:
„Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der durch die Klägerin abgerechnete Betrag von 1.100,45 € einschließlich Vollkasko-Haftungsreduzierung auf 0,- € und Hol- und Bringservice (von Hürth nach Köln) sei nicht der ortsübliche Normaltarif.
Der Sachverständige soll sowohl den Normalpreis für den Bezirk Köln als auch für den Bezirk Siegen angeben.“
Dieser Beweisbeschluss ist unbrauchbar.
Es wird nach dem Normalpreis gefragt, das ist richtig. Aber es wird nicht erklärt, um welches Fahrzeug es geht, was der Normalpreis ist und um welchen Zeitpunkt es geht.
Es ist nun zu erwarten, dass der (Kfz-)Sachverständige im Internet und/oder per Telefon nach einem bestimmten Fahrzeug fragt, zum Beispiel so:
„Wie hoch ist der Preis für die Miete eines VW Golf für eine Woche mit SB=0 und mit Zustellen und Abholen nach Köln.“
Die Ergebnisse werden den aktuellen Markt betreffen, denn rückwirkend kann der Sachverständige keine Preise erheben. Das ist ein Grundproblem, weshalb ein solches Gutachten von vorn herein unsinnig ist. Denn das Verfahren dreht sich um den angemessenen Preis vor vielen Monaten oder einigen Jahren.
Aber darüber hinaus würde das Ergebnis bei dieser Fragestellung (siehe oben) unbrauchbar sein, denn:
- Der Geschädigte hat das Recht auf ein vergleichbares Fahrzeug. Dazu reicht ist nicht aus, Hersteller und Typ zu nennen. Denn jede solche Kategorisierung missachtet unterschiedliche Motorisierungen und Ausstattungen, die zu höherwertigen oder minderwertigeren Fahrzeugen führen (Anschaffungskosten). Es müsste auch nach der Mietwagenklasse gefragt werden. Das fehlt im Beweisbeschluss. Bereits dadurch wäre das dann irgendwann vorliegende Ergebnis nicht auf den Fall anwendbar.
- Mietzeitpunkt: Wie bereits geschrieben, muss der Auftrag an den Sachverständigen so formuliert sein, dass die subjektive Situation des Geschädigten berücksichtigt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der regionale Markt viele Monate bzw. ein oder zwei Jahre später angeschaut wird.
- Wenn der Sachverständige im Internet recherchiert oder telefonisch Preise erfragt, dann wäre dabei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet ist. Es müsste durch den Sachverständigen im Rahmen seiner Preisanfragen bei Vermietern also zusätzlich mitgeteilt werden, dass der Mieter den veranschlagten Preis nicht im Voraus bezahlen wird. Kommt dabei ein höheres Preisergebnis oder kein Angebot heraus, wäre das im Sachverständigengutachten zu vermerken.
- Dasselbe gilt für eine vermutlich vom Vermieter erwartete zu hinterlegende Kaution durch den Mieter.
- Mietdauer: Der Mieter, in dessen Rolle der beauftragte Sachverständige schlüpft, könnte die genaue Dauer und den Rückgabezeitpunkt nicht angeben. Da das relevant für die Frage wäre, ob der Sachverständige dann ein Angebot erhält oder ob der Preis dadurch steigen würde, müsste er das dem Vermieter mitteilen, von dem er für sein Gutachten einen Preis erhalten möchte.
- In anderen Fällen als dem hier beschriebenen Fall am AG Siegen: Möglicherweise wären eine besondere Größe, Bauart des Fahrzeuges, Einbauten im Beweisbeschluss … zu berücksichtigen. Denn einem Geschädigten könnten mache Angebote unzumutbar sein oder seinen konkreten Bedarf nicht treffen, auch wenn es dieselbe Mietwagenklasse ist.
Der Beklagten wird damit das Verfahren insofern in die Hand gegeben, dass sie mit der Zahlung eines Vorschusses von 1.000 Euro hoffen kann, dass der Sachverständige nicht in der Lage ist, ein korrektes Ergebnis zu liefern.
Dem Kläger wird es möglicherweise nicht leichtfallen, das ggf. dann falsche Gutachten im Nachhinein als unbrauchbar aus dem Rennen zu nehmen; versuchen muss man es.
Für ähnliche Verfahren ist zu raten, den Beweisbeschluss genau zu prüfen und vom Gericht Änderungen zu verlangen.
Ergänzender Hinweis:
Zwar ist ein Sachverständigenbeweis grundsätzlich zugelassen, doch besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Abwägung. Ein teures Gutachten für einen überschaubaren Restbetrag zu beauftragen, kann auch den Rechtssuchenden in seinen Rechten verletzten, wenn dadurch die Hürde der drohenden Kosten unangemessen hoch gesetzt wird. Der BGH hat bereits einmal in einer Mietwagensache entschieden, dass das Gericht auch ohne die Zahlung des vom Kläger verlangten Vorschusses einen Weg für eine Entscheidung hätte finden müssen.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06, Zitat:
„Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit gewesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Überprüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Frage in anderer Weise zu klären.“