Unfallersatz: Landgericht Stuttgart schwenkt auf Fracke um
Die Rechtsprechung des Landgericht Stuttgart hat sich grundlegend geändert. Hieß es bisher (sinngemäß):
„Fraunhofer ist abzulehnen, nur Schwacke ist eine anwendbare Schätzgrundlage“
soll nun richtig sein:
„alle drei Listen sind anwendbar, wir nehmen das Mischmodell Fracke“.
Das aktuelle Aktenzeichen dazu ist 5 S 36/26 vom 24.09.2026.
Wie wenig auch dieses Gericht von der Materie und diesen beiden Preiserhebungen Schwacke und Fraunhofer verstanden hat, zeigt dieser das Urteil begründende Absatz, Zitat:
„Eine Schwäche der Preisermittlung der Schwacke-Liste ist, dass Fragebögen an die Mietwagen unternehmen versandt werden und der damit offengelegte Verwendungszweck die Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter in sich birgt. Der Umstand, dass die Normaltarife der Schwacke-Liste deutlich über denen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels liegen, spricht indiziell dafür, dass sich diese Gefahr verwirklicht haben könnte. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel hat gegenüber der Schwacke-Liste den Vorteil, dass er aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen derartigen Manipulationen besser vorbeugen kann. Allerdings ist gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel einzuwenden, dass ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, da in der konkreten Unfallsituation nicht stets ein Internetzugang zur Verfügung steht oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund von Vorbehalten gegen die erforderliche Verwendung von Kreditkarten, eine Buchung per Internet abgelehnt wird. Auf der anderen Seite ist die vollständige Ausblendung von Internetangeboten bei der Preisermittlung durch Schwacke nicht mehr zeitgemäß, denn die Bestellung von Waren und Dienstleistungen über das Internet (sog. E-Commerce) ist mittlerweile weit verbreitet und beeinflusst die Marktpreise insgesamt. Auch Preisrecherchen werden heutzutage häufig im Internet durchgeführt. Eine Schwäche des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ist, dass sich die Erhebungen auf ein Gebiet, das nach Maßgabe zweistelliger Postleitzahlen ausgewählt ist, beschränken und insofern ein räumlich relativ grobes Raster angelegt wird. Demgegenüber weist die Schwacke-Liste, deren Erhebung dreistellige Postleitzahlgebiete zugrunde liegen, eine größere Ortsnähe auf. Damit wird dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Ein weiterer Vorteil der Schwacke-Liste ist, dass auch Zuschläge Berücksichtigung finden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden.“
Dazu nur so viel:
Stichwort „Fragebögen“
Das hat Schwacke mal so gemacht, zuletzt ca. 2009 oder 2010. Damals hatten die meisten Vermieter keine Preisinformationen auf ihren Webseiten. Es wurden zur Bearbeitung der Schwacke-Anfrage oft noch Tabellen ausgefüllt und das sah dann – wenn man den vVermietern böses unterstellen wollte – nach Manilulations-Möglichkeiten aus. Doch dem ist schon lange nicht mehr so (auszufüllende Tabellen). Es werden Preisinfos direkt von den Webseiten auch der kleinen Unternehmen geholt und um offizielle gedruckte Preislisten gebeten bzw. um solche in PDF-Form. Das wird stichprobenartig nach mathematisch anerkannten Regeln geprüft. So findet es sich auch im Vorwort der Schwacke-Liste.
Das weiß das Gericht auch alles und doch wird nun, nur weil man entschieden hat, dass man Fracke anwenden will, dieser Unsinn aus Urteilen anderer Gerichte abgeschrieben, die genauso krudes Zeug von sich gegeben haben.
Stichworte „Internet, eCommerce, Kreditkarten“
Mir ist nicht ganz klar, wie es kommen konnte, dass diese Kammer des Gerichtes so wenig über das Thema Internet-Mietwagenmarkt weiß. Richtig ist, es wird mit Fraunhofer auf Werte abgestellt, die zu 100 Prozent aus Internetbeispielen bestehen.
Das Problem daran ist doch aber nicht, dass das Internet im Alltag schon lange angekommen ist (zeitgemäß) und man es daher nicht mehr ignorieren könne (eCommerce) oder, dass mancher Vorbehalte hat, seine Kreditkarte im Internet einzusetzen.
Das ist großer Stuss. Dann müsste man das Gericht fragen, wie es das mindestens 15 Jahre zu lange ignorieren konnte.
Es geht um etwas ganz anderes:
Wer ein Fahrzeug auf der Internetseite von Enterprise und Co. reservieren und später mieten möchte, der muss die Mietdauer verbindlich angeben, muss gleich bezahlen (bei Reservierung für in einer Woche oder – meist teurer – bei Abholung zu MIETBEGINN !), muss zusätzlich zur Absicherung von Risiken des Vermieters dort eine Kaution in Euro hinterlegen, müsste sich für ein Ersatzfahrzeug auf der Webseite entscheiden, obwohl er gar nicht weiß, was er genau bekommt (Mietwagenklasse wie sein Fahrzeug) und auch nicht weiß, worauf er einen Anspruch hat usw.
Eine Vorfinanzierungspflicht für Geschädigte gibt es im Regelfall nicht. Daher müsste Fraunhofer eigentlich komplett raus sein. Warum wird das regelmäßig ignoriert? Wird es nicht verstanden, bei Gericht nicht vorgetragen …?
Fraunhofer-Werte sind zudem als vollkommen falsch abzulehnen
Und dann noch die Frage, wie unrealistisch die Fraunhofer-Werte sind.
Das Gericht wendet im der oben genannten aktuellen Entscheidung einen Fraunhofer-Wert für eine Woche Mietwagen der Klasse 04 an in Höhe von 254,33 Euro im PLZ-Gebiet 44 (Dortmund). Diesen Wert hält das Gericht für eine Woche Mietwagen z.B. für einen VW Polo für realistisch. Das passt nicht zu diesen Beispielen:
Sixt in Dortmund, drei Beispiele zwischen 432 und 534 Euro pro Woche anstatt 254 Euro:


Und das ist auch in Stuttgart so, wie die Kammer aus eigenem Anschauen in anderen Gerichtsakten wissen muss:

Und das macht die Sache rund:
Der Schwacke-Wert (ohne Vorfinanzierungs-Pflicht, ohne Kaution, ohne Internet …) ist demgegenüber in der Liste 2024 im PLZ-Gebiet 441 Dortmund mit 555,13 brutto ausgewiesen (steht auch so im Urteil).
Er lag daher nicht viel höher als die hier beispielhaft gezeigten Internet-Beispiele.
Bisher hat das Gericht das auch richtig gesehen, nun nicht mehr.
Hinweis:
Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen: