Preisvorgaben / Direktvermittlung: Ecken ausleuchten und Argumente verwenden
Wenn Anwälte und dann auch Gerichte die richtigen Fragen stellen, kommen Erkenntnisse heraus, die für alle Vermieter von Ersatzfahrzeugen und alle anderen Gerichte (bis hin zum BGH) interessant sind.
In einem Verfahren am Amtsgericht Stuttgart, das bereits im Jahr 2020 geführt wurde, hat die von der beklagten Versicherung aufgerufene Zeugin ausgesagt (Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020).
Zitat aus dem Urteil
„Die von der Beklagten genannte Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele.
Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen.
Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt.
Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet.
Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.“
Wir sind schon immer der Auffassung, dass die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer deshalb nichtig sind, weil die kein konkretes Fahrzeug „anbieten“. Wir glauben auch, dass das gar nicht möglich ist, denn dazu müssten sie direkt im Telefonat mit dem Geschädigten Zugriff auf das Buchungssystem und die gesamte Flotte ihrer Kooperationspartner und die Daten und Eigenschaften aller dort verfügbaren Mietwagen und deren Preise haben.
Das Ergebnis dieses Verfahrens bedeutet, dass mit den Aussagen der Zeugin unsere Behauptungen zu belegen sind.
Versicherer tun nur so, als würden sie einen konkreten Preis in Verbindung mit einem konkreten und passenden Angebot nennen. Sie behauptet etwas ins Blaue hinein und wissen, dass es auch sein kann, dass es den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht erfüllt. Zwar könnte ein rechtlich beratender Geschädigte letztlich trotzdem das richtige Fahrzeug erhalten, aber das ist nicht sicher. Und vor allem – und darum geht es hier – ist daher kein Fall denkbar, in welchen die Preisvorgabe verbindlich ist. Es ist immer nur ein unkonkreter Versuch, den Geschädigten einzuschüchtern und ihn vom Normalmarkt und dem Normalpreis wegzuholen.
Zwar wird der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter / Geschädigte geschlossen. Doch die Vermieter schicken die Rechnung direkt an den Haftpflichtversicherer. Die Versicherer zahlen das auch direkt und dann eben mehr, als Sie im ersten Schritt als Maximalpreis an den Geschädigten genannt haben. Das ist ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsätze. Der Geschädigte als Vertragspartner hat die Rechnung zu erhalten. Sie muss auch auf ihn ausgestellt sein. Sein Anwalt hat ein Recht darauf, den Betrag ist die Ermittlung des Streitwertes aufzunehmen, da sich sein Honorar daraus ableitet. Zudem ist es ein rechtliches Problem, dem Geschädigten einen Maximalpreis zu nennen, den man selbst nicht ernst meint und freiwillig erhöht. Dann greift auch § 254 BGB nicht, mit dem Geschädigte auf den Preis festgenagelt werden soll und mit dem erbittert darum gestritten wird, dass der Betrag nicht übertroffen werden darf.
Das Amtsgericht sieht die Preisvorgabe der Versicherung daher auch unerheblich an und schätzt den Schadenersatzanspruch im Rahmen der Erforderlichkeit. Das Urteil wird in Kürze in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt und dort auch für Nicht-Verbandsmitglieder für einen kleinen Betrag abrufbar.