Preisvorgabe mit maximal erlaubter Mietdauer
Preisvorgaben für Ersatzwagen an Geschädigte können schon deshalb als nicht annahmefähig, weil sie – wie inzwischen mehrmals bekannt wurde – auf Vereinbarungen zwischen Haftpflichtversicherern und Vermietern beruhen, die eine maximale Mietdauer festlegen. Damit sind sie von vornherein als unzumutbar anzusehen.
Manchmal gibt sich der Versicherer des Unfallgegners als kooperativer Helfer und legt in einem Erstschreiben an Geschädigte einen Höchstpreis für die Miete eines Ersatzfahrzeuges fest und sagt, wo es das Fahrzeug geben soll. Die Zusage der Kostenübernahme in dieser Höhe bezieht sich immer öfter jedoch nicht – wie sich erst später herausstellt – auf die komplette Ausfallzeit, für die der Geschädigten den Ersatzwagen benötigt. Der Vermieter kommt sodann nach zwei Wochen auf den Geschädigten zu und bietet ihm eine Weitervermietung zu einem höheren als dem Direktvermittlungs-Preis an, und auch nur, wenn er die restliche Mietzeit selbst bezahlt.
Das ist in mehrfacher Hinsicht absurd und nicht mit den Grundsätzen des Schadenrechts vereinbar.
Mietdauer
Grundsätzlich kann es im MIetwagenfällen später zwar Streit um die Frage geben, ob der Geschädigte für die gesamte angebliche Ausfalldauer Mietwagenkosten beanspruchen kann. Ein Streit kann sich entzünden an der Frage, warum die Reparatur sehr viel länger gedauert hat, als ein Sachverständiger prognostizierte oder daran, warum mit dem Mietwagen in den Urlaub gefahren wurde oder warum eine Ersatzbeschaffung so lange gedauert hat.
Preisvorgabe
Doch in dem speziellen Fall der Direktvermittlung eines Geschädigten an den Kooperations-Vermieter, der lediglich damit zu tun hat, dass dem Geschädigten ein Preis unterhalb des Normaltarifes aufgezwungen werden soll, kann der Versicherer nicht ernsthaft bereits im Vorhinein festlegen, dass er die Mietwagenkosten lediglich für einen begrenzten Zeitraum übernehme, der im konkreten Fall erheblich zu kurz sein kann.
Hintergrund könnten Abrechnungsschwierigkeiten mit dem Kooperationspartner sein, die sich deshalb ergeben könnten, weil die Vermieter nicht mit dem Mieter abrechnen sollen, sondern direkt im Hintergrund zwischen Versicherer und Vermieter das Geld fließt, in der Regel auch ohne dass der Geschädigte eine Rechnung in die Hand bekommen soll, obwohl er der Vertragspartner des Vermieters ist.
Unzumutbarkeit von Beginn an
Kann sich der Geschädigte, der schadenrechtlich an ein – grundsätzlich annahmefähig erscheinendes – Angebot gebunden sein soll (BGH), von vornherein nicht darauf verlassen, dass dieses Angebot dauerhaft bis zum Ende der nicht beeinflussbaren Ausfallzeit gelten soll, dann ist dieses Angebot per se und von Beginn an unbrauchbar für ihn.
Rechtsprechung
Diese Frage spielt in der Rechtsprechung bis hin zum BGH bisher keine Rolle. Doch die Gerichte sollten zwei Punkte zusätzlich in den Blick nehmen, wenn sie die Wirksamkeit einer Preisvorgabe prüfen:
- Hat der Geschädigte Zugriff auf die Abrechnung und wird ihm die Rechnung freiwillig und selbstverständlich ohne Aufforderung zugestellt?
Im anderen Fall könnten die Preisvorgabe und die Rechnung sehr verschiedene Inhalte haben, das wäre vermutlich Betrug. - Kann der Geschädigte das Fahrzeug beim empfohlenen Vermieter ohne besondere Nachfrage und Umstände so lange nutzen, bis sich sein aufgrund des Unfalls ergebener Ersatzbedarf erledigt hat oder muss er
a) darum beim ihm in Bezug auf Regulierungswissen weit überlegenen Unfallgegner kämpfen,
b) das Fahrzeug zurückgeben,
c) wird ihm mitgeteilt, der müsse über einen willkürlichen Zeitraum hinaus bei längerer Miet-Notwendigkeit die Kosten selbst tragen, ggf. zu höheren Tagesdurchschnittskosten?
In einem solchen Fall wäre das Angebot per se von vornherein unzumutbar und nicht annahmefähig.
Daher ist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes in Böblingen auch nicht richtig. Der Vermieter hatte nach Direktvermittlung nach 14 Tagen auf Rückgabe bestanden. Man könne zu höheren individuellen Kosten länger mieten, aber der Versicherer zahle das nicht. Die Geschädigte gab das Fahrzeug zunächst zurück und mietete zu erheblich höheren Kosten woanders. Das Gericht hat zwar den Versicherer zur weiteren Erstattung von mehreren Tagen verurteilt, aber nur zum Direktvermittlungspreis.
Kritik:
- Die Preisvorgabe hätte zu der Frage führen müssen – und die ist in Zukunft im Vorhinein von nun an immer zu stellen – , ob es für das Angebot aus dem Preisvorgabeschreiben eine bereits festgelegte Maximalmietdauer gibt, nach der der angeblich zum Wohle des Geschädigten tätige Kooperationsvermieter sein Fahrzeug zurück haben will.
Ja oder keine Antwort: „Angebot“ ignorieren und Miete zum Marktpreis. - Die zweite Vorab-Frage muss lauten:
Erhalte ich, wenn ich auf Ihr „Angebot“ eingehe, eine Rechnung, ausgestellt auf mich unaufgefordert zugesandt?
Nein oder keine Antwort: „Angebot“ ignorieren und Miete zum Marktpreis. - Das Gericht missversteht die Aussage des Vermieters, bei dem der Geschädigte auf eigene Kosten weiter mieten könne. Ganz eindeutig spricht der Vermieter nicht davon, dass der Direktvermittlungspreis auch die Grundlage für den neuen Anschluss-Mietvertrag wäre. Und doch wird der Versicherer lediglich dazu verurteilt, diesen niedrigen Preis für die Zusatztage zu erstatten.
Richtig wäre es gewesen, aufgrund der im Prozess bekannten Ablehnung der berechtigten Mietdauer bereits das Erstschreiben als nichtig anzusehen. Davon abgesehen wäre es korrekt gewesen, für die Zusatztage den ortüblichen Betrag nach den Listen zu schätzen.
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