Oberlandesgericht Dresden bekräftigt seine Schwacke-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 7 U 1110/13) stellt der Senat klar:
– dass Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt werden können
– die vorgelegten anderen Preisangebote in Bezug auf die Fälle nicht konkret und nicht vergleichbar sind
– das Beweisangebot eines Sachverständigen-Gutachtens untauglich ist
– aufgezeigte Fahrzeuge schon nicht vergleichbar sind.