OLG Celle doch nicht mit Fraunhofer

NUR FÜR MITGLIEDER

OLG Celle Az. 14 U 127/15, nach dem Verhandlungstermin am 15.03.16

Wir haben als BAV im Interesse aller Autovermieter seit Dezember 2015 intensiv an einem Verfahren des OLG Celle mitgewirkt (Erstinstanz LG Hannover mit Mittelwert, Berufung durch HDI). Herr Rechtsanwalt Ulrich Wenning hat als der in Mietwagensachen erfahrenste Anwalt die rechtliche Vertretung in der Berufungsinstanz vorgenommen. In mehreren Schriftsätzen ging es zwischen Berufungsklägerin (HDI) und Berufungsbeklagter hin und her. Mehrere Hinweisbeschlüsse des Senates spielten eine Rolle. Insgesamt ging das Verfahren schon ein wenig an die Substanz, es wurde sehr intensiv geführt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, da das OLG bei seiner bisherigen Mittelwertlinie bleibt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Internetscreesnhots der Beklagten Fraunhofer nicht bestätigen und deshalb die Beibehaltung der Anwendung des Mittelwertes naheliegt.

Der Senat gab den Hinweis, dass es ihm um eine Mischung vieler Normaltarife geht, die Verwendung lediglich der Screenshots der Beklagten und die Werte nach der Fraunhofer-Methode wäre unangemessen. Der Senat sprach aus, dass man das zu betrachtende Normalgeschäft und die Bedingungen, die ein Ersatzanmieter nach einem Unfall mitbringt, nicht komplett trennen könne. Der Normaltarif müsse auch den Unfallkunden berücksichtigen. Ein Hinweis des Beklagtenvertreters, dass das über den Aufschlag erfolgen müsse, weist das Gericht zurück. Das Gericht will die Dinge verbinden, eine Mischung aus allen Bedingungen und Gegebenheiten sehen und damit den Mittelwert begründen.

Für BAV-Mitglieder haben wir eine weit detailliertere Schilderung verfasst, auf die diese im internen Bereich der BAV-Seite zugreifen können und die es ihnen ermöglicht, sehr konkret zu erfahren, welches die Knackpunkte in der Mietwagenfrage aus Sicht des OLG Celle sind.

Das Urteil wird voraussichtlich Ende April vorliegen.

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