Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
Die Berufung der beklagten Versicherung
gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten
durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Das
erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes
anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der
Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen
Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die
beklagte Versicherung in Berufung gegangen.
- Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch
Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt.
Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste
sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom
Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des
Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern
entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
- In Fällen, in denen der Geschädigte die
Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen
aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der
Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf
den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs-
und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein
günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin
nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif
nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem
Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung
gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes
korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu
erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
- Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung
der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen
müssen.
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)
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