Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Amtsgericht Syke 24 C 590/24 vom 24.10.2025

  1. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Geschädigten, er könne sich zur Geltendmachung der Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen und habe sich daher vor Mietbeginn auch nicht mit einer Marktanalyse zu örtlichen Mietwagenpreisen befassen müssen.
  2. Die bisherige Rechtsprechung, dass es keine Rolle spielen soll, ob es für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, wenn Mietwagenkosten über einem Mittelwert aus Listen liegen, hält das Gericht für falsch.
  3. Wie bei Reparaturkosten soll es für den Geschädigten auch bei der Höhe der Mietwagenkosten nur darauf ankommen, ob für ihn als Laien eine ungerechtfertigte Preisüberhöhung erkennbar gewesen ist.
  4. Es ist auch für Fachleute aufwendig, im Nachgang anhand von teuer beschafften Schätzgrundlagen die Höhe der erforderlichen Kosten zu berechnen.
  5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, was sich der Geschädigte gespart haben soll.
  6. Die Beklagte hat auch restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.

Bedeutung für die Praxis:

Mit dem Hervorholen des subjektbezogenen Schadenbegriffs aus der Versenkung hat der BGH den Haftpflichtversicherungen ein Instrument in die Hand gegeben, sich ggf. zu viel bezahlten Schadenersatz direkt vom Reparaturbetrieb, Sachverständigen oder Autovermieter zurückzuholen und gleichzeitig den Geschädigten besser als zuvor davor zu schützen, auf Teilen der Schadenkosten sitzen zu bleiben. Dieses Instrument funktioniert nicht nur bei der Frage der Berechtigung von angefallenen Reparaturkosten, sondern auch bei allen Fragen der Ersatzwagenanmietung, die aus Sicht des Versicherers unberechtigt oder überteuert sind. Das Korrektiv ist die eingebaute Beschränkung, dass Fehler dann dem Geschädigten direkt anzulasten sind, wenn der auch als Laie hätte erkennen müssen, dass Leistungen unberechtigt sind oder Kosten ausufern.
Das Gericht widerspricht der Auffassung, der Geschädigte wäre lediglich auf erforderliche Kosten zu verweisen. Wenden Gerichte diese neue Linie an, ist es nicht mehr notwendig, sich im Detail mit arithmetischen Mittelwerten aus arithmetischen Mittelwerten, Minimalpreisen, Maximalpreisen, Standardabweichungen und Internetpreisen zu befassen. Soweit eine Abrechnung nicht aus dem Rahmen fällt, ist sie zunächst einmal zuzusprechen. Ob der Haftpflichtversicherer darlegen kann und will, inwieweit die Kosten unberechtigt überhöht gewesen sein sollen, kann er konkret darlegen und ggf. in einem Regressverfahren klären lassen.

 

 Nach oben