Mietwagenrecht§wi§§en aktuell 44/26

Amtsgericht Buxtehude 31 C 256/26 vom 02.10.2026
- Das von der Beklagten an den Geschädigten mit einem Erstschreiben versendete Mietwagenangebot bindet den Geschädigten im konkreten Fall nicht an den dort genannten Mietpreis.
- Der Geschädigte hatte berechtigt für die Dauer der Reparatur bei einem Vermieter seiner Wahl einen Ersatzwagen gemietet und kann dafür einen Schadenersatzbetrag verlangen, der sich aus einem marktüblichen Preis ergibt.
- Ein Direktvermittlungsangebot eines Mietwagens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung kann bereits dann keinen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit begründen, wenn zwischen dem Versand des Schreibens und der Ersatzfahrzeuganmietung mehrere Monate liegen.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Buxtehude sieht in der Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall bei einem selbst gewählten Vermieter oder Autohaus zu Marktpreisen keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn feststeht, dass eine Preisvorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers mehrere Monate zurückliegt.
Bedeutung für die Praxis:
Die Beklagte berief sich auf einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht, da sie an ihn ca. vier Monate vor der Reparatur und Ersatzfahrzeuganmietung ein Schreiben versendet hatte, in dem sie auf die Möglichkeit der Vermittlung eines Ersatzwagens zu günstigeren Tagessätzen verwies.
Das Gericht hat sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, ob das Schreiben den Geschädigten inhaltlich auf das Mietwagenangebot und seinen Preis verpflichtet hätte. Dazu hätte das Gericht feststellen müssen, dass dem Geschädigten das Angebot zumutbar gewesen wäre, weil es seinem Mobilitätsanspruch entsprochen hätte. Stattdessen hat das Gericht bereits deshalb keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gesehen, weil das Schreiben der Beklagten vier Monate alt und damit nicht mehr aktuell war. Das Gericht sah auch keine Pflicht des Geschädigten, dann selbst bei der Beklagten nachzufragen, zu welchem Preis sie zum aktuellen Zeitpunkt ein vergleichbares Ersatzfahrzeug vermitteln könnte.
Die Gültigkeit von sonst als verbindlich zu betrachtenden Ersatzangeboten der Versicherer ist von daher als zeitlich begrenzt anzusehen. Mit vier Monaten ist sie abgelaufen.