Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Amtsgericht Königswinter 10 C 42/24 vom 13.02.2025

  1. Die im Rahmen der Erforderlichkeit vom Schädiger zu erstattenden Kosten für einen Ersatzwagen können anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  2. Wie das Landgericht Bonn geht das Gericht davon aus, dass die Fraunhofer-Werte unrealistisch sind und nicht den ortsüblichen Preis widergeben.
  3. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
  4. Die Kosten für Nebenleistungen nach der Nebenkostentabelle Schwacke sind zuzusprechen, ebenso wie die Kosten außergerichtlicher Anwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Königswinter geht den Bonner Weg: Kein Fraunhofer, kein Fracke, dafür nur noch Schwacke. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Fraunhofer falsche Werte liefert. Hinzuzusetzen sind ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht schließt sich der neuen Linie des Landgerichts Bonn vollumfänglich an. Fraunhofer verwendet eine Erhebungsmethode, die zu Listenwerten führt, die nicht mehr durch das weite Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO gedeckt sind.
Den Aufschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht bereits darin begründet, dass der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet ist, den Mietpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die von der Klägerseite benannte Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeuges wurde von der Beklagten ins Blaue hinein bestritten. Dass die Kläger hierzu in einem Schriftsatz konkrete Belege vorlegten, interessierte die Beklagte nicht, sie wollte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten durchsetzen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht.

 Nach oben