Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025

  1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
  2. Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
  3. Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
  4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis:

Hamburger Gerichte sind im Allgemeinen wenig diskussionsbereit über die Frage Fraunhofer oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass man es sich einfach machen will. Das OLG und LG bügeln alles ab. Die Argumente sind haarsträubend. Allein der Punkt Vorfinanzierungspflicht/Kaution bei Internetangeboten müsste diesen Beton normalerweise aufbrechen. Geschädigtenvertreter tun sich schwer. KRAVAG und Co. sitzen im Paradis.
Doch kann man den Gegner mit seinen eigenen Waffen schlagen. Die Idee ist, dass man eigene Screenshots einsetzt. Häufig sind diese für Internetangebote überregionaler Unternehmen auch für zurückliegende Mietzeiträume vorhanden, nicht nur aus dem Hamburger Mietmarkt. Wir haben das den uns verbundenen Unternehmen wiederholt angeboten.
Das Ergebnis hier: Die über der klägerischen Forderung liegenden Beträge der Internet-Beispiele der Replik der Klägerin sind unbestritten geblieben. Der Beklagten fiel also nichts mehr ein. Das Gericht konnte von der Erforderlichkeit der Höhe des Preises eines Ersatzwagens für die Mietzeit am relevanten Ort überzeugt werden.

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