Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/26

Amtsgericht Ellwangen (Jagst) 2 C 200/24 vom 24.08.2026

  1. Die von der Klägerin in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste verlangten Mietwagenkosten sind als berechtigt anzusehen. Die Werte der Schwacke-Liste können der Schadenschätzung zugrunde gelegt werden (BGH zuletzt: VI 67/25 vom 19.05.2026).
  2. Für die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste sprechen die regionale Genauigkeit zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifes und die Abfrage von Angebotspreisen über reine Internetpreise hinaus.
  3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die aufzeigen, dass sich angebliche Mängel erheblich auf den konkreten Fall auswirken.
  4. Bei einer Inanspruchnahme eines Normaltarifes ist der Geschädigte nicht zu Nachfragen, zu Preiserkundigungen oder zu einer Marktforschung verpflichtet.
  5. Die Beweislast dafür, dass dem Geschädigten ein konkretes und erheblich günstigeres Angebot zur Verfügung stand, das er aufgrund der Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens hätte realisieren müssen, obliegt der Beklagten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Ellwangen an der Jagst sieht allein die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für erstattungsfähige Mietwagenkosten an. Dazu verweist es auf Vorteile in der Schwacke-Methode und das jüngste BGH-Urteil vom 19.05.2026. Eine generelle Erkundigungspflicht nach Mietwagenpreisen bestehe für den Geschädigten nicht.

Bedeutung für die Praxis:

Für die vorzugsweise Anwendung der Schwacke-Liste führt das Gericht einige wichtige Argumente an. Ein ortsüblicher Durchschnittspreis des regionalen Marktes ist nur in Schwacke zu finden, ganz im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste. Auch seien in Schwacke – anders als bei Fraunhofer – nicht lediglich Internetbeispiele zu besonderen Bedingungen berücksichtigt, die Geschädigte nicht erfüllen könnten. Damit ist u.a. gemeint, dass ein Mieter ein Fahrzeug aus einem Internetangebot selbst vorfinanzieren müsste, obwohl er schadenrechtlich lediglich in wenigen Ausnahmefällen dazu verpflichtet wäre. Er müsste auch eine konkrete Kaution hinterlegen, die genaue Mietdauer kennen usw. Auch lässt sich einem Internetangebot nicht die Vergleichbarkeit zu seinem beschädigten Fahrzeug entnehmen, was in vielen Fällen dazu führen dürfte, dass der Unfallverursacher zum Nachteil des Geschädigten spart. Dem Gericht ist es wichtig, dass der Geschädigte erfragte Angebote auch realisieren kann, was bei Internetangeboten nach Fraunhofer nach einem Unfall in der Regel nicht der Fall ist.
Das Gericht lehnt die Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes ab, weil dem Geschädigten bei einer Preisnachfrage nur konkrete Werte genannt würden. Stattdessen ist der Modus zu bevorzugen.

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