Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025

  1. Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
  2. Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
  3. Der Vertrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
  4. Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
  5. Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
  6. Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Auch die 10. Kammer des Landgericht Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichen Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht äußert in diesem Verfahren ähnlich wie die 1. Kammer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Werte der Fraunhofer-Liste. Statt Fraunhofer oder Fracke komme daher nur eine Schwacke-Anwendung infrage.
Der Kläger hatte dem Gericht deutlich machen können, dass es nicht möglich ist, aus Internet-Recherchen auf Schwacke-Mietwagenklassen zu schließen und dass das die Methode und die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste erheblich in Zweifel zieht.
Mit einem Gutachten des BAV – und darin als Fotoanlage enthaltenen konkreten zur Anmietzeit aktuellen Internetbeispielen der beiden Marktführer, erhoben aus dem regionalen Markt des zu entscheidenden Falles – erfüllte die Klägerin die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung, die Auswirkungen der behauptet Mängel als erheblich für den zu entscheidenden Fall zu belegen.

Das Urteil ist bisher (Ende Oktober) nicht rechtskräftig.

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