Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25
Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025
- Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
- In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
- Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
- Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
- Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
- Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
Bedeutung für die Praxis:
In Berlin wird weiter mit Schwacke operiert, wenn auch nicht durchgängig. In dieser Entscheidung wird auf die BGH-Linie verwiesen, dass die abweichenden Beträge bei Fraunhofer kein konkreter Sachvortrag sind und erst bei Vorliegen eines solchen Zweifels an der Schätzgrundlage zu prüfen sind.
Korrekt ist auch die Auffassung des Gerichtes, dass es aus Sicht des Schadenrechts nicht relevant ist, wie das Fahrzeug zugelassen ist. Nichts desto trotz ist die falsche Zulassung – wie immer wieder beschrieben – ein Wettbewerbsverstoß, der teuer werden kann und auch zu Schwierigkeiten vor allem bei Autohäusern mit Zulassungsstellen führen kann, die sogenannte Rote Kennzeichen mit Vertrauensvorschuss an zuverlässige Unternehmen herausgeben und mangels Zuverlässigkeit auch entziehen können; das Ende vieler Probefahrten, wie sie heute stattfinden.