Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/26

Landgericht Köln 13 S 202/25 vom 04.03.2026 (Datum mündliche Verhandlung)
(Erstinstanz Amtsgericht Köln 263 C 87/25 vom 18.11.2025)
- Das Landgericht Köln bestätigt die erstinstanzliche Anwendung des Mischmodells.
- Dem Grundbetrag ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters hinzufügen.
- Weitere dem Geschädigten entstandene Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind im Rahmen der bei Schwacke ausgewiesenen Marktpreise ebenso erstattungsfähig.
- Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit.
Zusammenfassung:
Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln, das dem Kläger den unfallbedingten Aufschlag nicht zugesprochen hatte. Die Auffassung des Erstgerichtes zur Fracke-Liste wird allerdings bestätigt.
Bedeutung für die Praxis:
Das Landgericht beharrt – so auch das OLG, wie inzwischen bekannt ist – auf der Mischmodell-Anwendung anstatt wieder vollständig auf Schwacke zu setzen. Zunächst schiebt die Kammer dazu Grundsätze der ZPO vor, in dem darauf verwiesen wird, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes lediglich begrenzt nachprüfbar sei. Im Anschluss bezieht die Kammer jedoch selbst ganz konkret Position zu dem Problem bei Fraunhofer, dass dort Tabellen mit Werten nach Schwacke-Mietwagenklassen veröffentlicht werden, obwohl Fraunhofer keine Kenntnis davon haben kann, welche Mietwagenklassen den Internetangeboten jeweils zuzuordnen wären. Der Klägerin wird entgegengehalten, sie habe keine Alternative aufgezeigt. Da kann man einerseits nur entgegen: „Warum sollte sie? Das ist nicht ihre Aufgabe!“. Und andererseits hätte ein Blick in das Schwacke-Vorwort geholfen. Denn dort ist öffentlich geschrieben, dass Schwacke allgemein zugängliche Preislisten aus dem Internet (HTML-basiert und/oder als PDF) berücksichtigt habe.
Mehrfach formuliert die Kammer einen Begriff wie „erheblicher Markt im Internet“. Der Fokus der Richter auf Internet-Preise lässt auf einen gravierenden dortigen Denkfehler schließen. Niemand bestreitet, dass viele Mietfahrzeuge oder gar ein überwiegender Teil der angebotenen Fahrzeuge im Internet auf Plattformen angeboten werden. Das sind jedoch zunächst mal dieselben Fahrzeuge, die auch am Counter dieses Vermieters oder per Telefon vermietet werden. Im Rahmen der Schadenersatzrechtsprechung geht es vor allem um den niedrigen Preis des Mietfahrzeuges. Dabei werden jedoch die Bedingungen und der konkrete Umfang der Leistung nicht genug beachtet. Die Ablehnung der Fraunhofer-Liste zielt nicht auf den dortigen Fokus auf Internetpreise, sondern darauf, dass die von Fraunhofer berücksichtigten Angebote im Internet nur Rumpfleistungen umfassen, die Mieter nur zu besonderen und für Geschädigte unpassenden Bedingungen erlangen können. Zunächst: Es fehlen ganz zentrale Teile. So informiert Fraunhofer seit jeher unzureichend (oder desinformiert eher) zu der Frage, welche Haftung der Mieter im Schadenfall zu tragen hat. Wichtige Bedingungen einer Anmietung werden im Vorwort verschwiegen wie die Frage, ob der Mieter selbst bezahlen muss, wann er bezahlen muss und welche Bedingungen der Zahlung gelten (Kreditkarte, Debitkarte, GiroCard, bar, Kaution, welche Höhe, wann und wie?). Eine Vielzahl von aufpreispflichtigen Zusatzleistungen zeigen, wie weit eingeschränkt die Grundleistung zu verstehen ist, die hier angeboten wird und die Grundlage der Minimalpreise bei Fraunhofer ist. Zum Beispiel darf niemand ohne Zusatzbuchung ins Ausland fahren oder mit einem frisch erworbenen Führerschein oder selbst zu jung oder zu alt für eine Miete sein. Ggf. ist das mit einem Zusatz-Entgelt lösbar, was sich in Fraunhofer nicht wiederfindet. Niemand kann davon ausgehen, eine Miete einfach zu verlängern, wenn die Reparatur des eigenen Fahrzeuges das notwendig macht oder ohne Konsequenzen einfach früher abzugeben als vereinbart. Diese Liste der Unzulänglichkeiten ließe sich fortführen.
An dieser Stelle soll damit nur verdeutlicht werden, dass es nicht um die Relevanz von Internetangeboten geht, sondern um die Anmietbedingungen, die damit verbunden sind. Es ist daher überhaupt kein Grund ersichtlich, dass Gerichte auf eine Liste zurückgreifen, deren veröffentlichte Mittelwerte zu 100 Prozent aus undurchsichtig erhobenen und nur rudimentäre Leistungen umfassenden Preisen errechnet werden.
Dass Gerichte stur daran festhalten und kritikwürdige Begründungen abgeben (wie hier auf Seite 6 des Urteils: „eine Erhebung, die 60 % des Gesamtpools umfasst, der kann nicht die Eignung abgesprochen werden“ … was wenn die 40 Prozent der hohen Preise fehlen?).
Positiv ist die Korrektur des Urteils des Erstgerichtes zur Frage der Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages. Die Kammer formuliert ausführliche Begründungen, warum der Aufschlag nicht von einer Eil- und Notsituation abhängig ist und die Frage, ob ein Aufschlag im Mietvertrag oder der Rechnung benannt ist, nicht relevant sein kann.