Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/24
Amtsgericht Andernach 62 C 100/24 vom 12.07.2024
1. Die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall kann mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Das Gericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, lediglich die Fraunhofer-Liste sei verwendbar.
3. Der Geschädigte verstößt mit einem höheren Mietpreis über dem Normaltarif nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn die Besonderheiten des Tarifs auf unfallbedingten Zusatzleistungen des Vermieters beruhen, die aus Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen sind.
4. Forderungen aufgrund von vereinbarten Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen / Abholen, Navigation, Winterreifen und Zusatzfahrer sind zusätzlich erstattungsfähig.
5. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltsvertretung sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Andernach wendet zur Bestimmung der Höhe von Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwacke-Werte an. Wegen unfallbedingter Zusatzleistungen wird ein Aufschlag zugesprochen. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Versicherer des Unfallverursachers zu ersetzen.
Bedeutung für die Praxis: Die Schwacke-Liste ist weiterhin gesetzt, der Vortrag der Beklagten mittels Hinweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer kein konkreter Sachvortrag, der für eine andere Sichtweise zu fordern wäre. Auf den Grundbetrag von Schwacke ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 15 Prozent nach Auffassung des Gerichtes angemessen. Grund dafür seien hier z.B. die Vermietung ohne eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, sein Verzicht auf Einschränkungen bei Kilometervorgabe und bei der Anzahl der berechtigten Fahrer und das unbestimmte Mietende.
Da die Abrechnung des Vermieters unterhalb eines Schwacke-Vergleichsbetrages zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten liegt, werden die Schadenersatzforderungen der Klägerin vollständig zugesprochen.