Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/24

Amtsgericht Köln 276 C 179/23 vom 17.05.2024

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schaden ist nicht festzustellen, denn das an ihn gerichtete Schreiben des Schädiger-Versicherers enthält kein annahmefähiges Angebot.
2. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird bezüglich des Grundwertes mit dem Mischmodell bestimmt.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 4 Prozent ist ausreichend.
4. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
5. Ebenso sind die Kosten angefallener Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung, für Winterreifen und für das Zustellen und Abholen des Mietwagens zum Ort des Ersatzbedarfs erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln weist einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück und spricht die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer konnte sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, er habe dem Geschädigten ein Mietwagenangebot zu 39 Euro brutto am Tag unterbreitet, das dieser hätte beachten müssen. Ob das Angebot tatsächlich die Zurverfügungstellung eines konkreten und auf den Anspruch des Geschädigten passenden Fahrzeuges umfasste (“was wann wo wie und für wieviel genau?”) konnte offen bleiben. Das Schreiben enthielt ein Beispielfahrzeug mit einer Haftungsreduzierung, die nicht dem Anspruch des Geschädigten auf null Euro Selbstbeteiligung entsprach. Deshalb musste sich der Geschädigte darauf nicht einlassen und konnte bei einem örtlichen Anbieter seiner Wahl zum Marktpreis ein passendes Fahrzeug mit allen Nebenkosten und ohne Selbstbeteiligung anmieten.
Auf den Grundbetrag, der nach § 287 ZPO anhand Fracke geschätzt wurde, ist ein unfallbedingter Aufschlag anzusetzen, der mit 20 Prozent zu bemessen ist. Dieser ist bereits deshalb zuzusprechen, weil der Geschädigte einen Mietwagen mit offenem Mietende benötigte, was zu erhöhten Kosten beim Vermieter führt.

 

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